Erbteilsübertragung

  • Hallo, ich habe hier einen Fall, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, wo ich aber nicht weiß, wie ich es eintragen soll.

    A und B sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen. B überträgt nun je 1/4 seines Erbanteils auf C, D und E und behält selber noch 1/4.

    Danke für eure Antworten.

  • Hallo, ich habe hier einen Fall, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, wo ich aber nicht weiß, wie ich es eintragen soll.

    A und B sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen. B überträgt nun je 1/4 seines Erbanteils auf C, D und E und behält selber noch 1/4.

    Danke für eure Antworten.



    "A, B, C, D, und E in Erbengemeinschaft

    Auf Grund Erbteilsübertragungsvertrages vom XX.XX.XXXX und im Übrigen auf Grund bisherigen Eigentums eingetragen am..."

  • Das halte ich nicht für richtig. A, B, C und D bilden keine Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. M.E. ist auch anzugeben, dass nur ein Bruchteil des Erbteils übertragen wurde.

  • Das halte ich nicht für richtig. A, B, C und D bilden keine Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. M.E. ist auch anzugeben, dass nur ein Bruchteil des Erbteils übertragen wurde.



    Ok, war nen Schnellschuss!!!
    Im Prütting/Wegen/Weinreich BGB, Vor §§ 1971 ff RdNr. 3 heißt es:
    "Der Erbteilserwerber tritt an die Stelle des verfügenden Miterbenim Wege der Gesamtrechtsnachfolge in dessen vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein."
    Daher mein Posting oben.
    Weiter heißt es aber:
    "Beim Miterben ist Kaufgegenstand dessen vor Auseinandersetzung nach § 2033 BGB übertragbarer qutenmäßiger Anteil."
    Das würde für die Meinung von Schutzengel sprechen.

    Wie man das dann einträgt, weiß ich nicht...


  • Wie man das dann einträgt, weiß ich nicht...



    Ich meine, dazu gibt es in einem Rechtspfleger aus dem Jahre 1978 einen Aufsatz mit Eintragungsbeispiel. Näheres müsste ich erst suchen... :oops:

  • Der Haegele hat im Rpfleger 1968, 178 Eintragungsbeispiele gegeben, ich komm da aber nicht dran, weil wir die Rechtspflegerhefte im Gericht nicht sammeln und ich die Fundstelle über juris nicht abrufen kann.

  • Also ich bin ja nun kein Rechtspfleger, aber für mich wäre folgendes logisch:

    Spalte 1.

    1. A ...
    2. B ....
    C ....
    D ....
    E ....
    - B bis E zu je 1/4 -
    - 1. und 2. in nicht aufgelöster Erbengemeinschaft -

    Veränderungsspalte:

    - 1. und 2. aufgrund Erbschein des AG Holzkopf vom 02.01.2000 -
    - B.-E. aufgrund Erbanteilsübertragunsgvertrag vom 02.01.2009 -

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

    Einmal editiert, zuletzt von Bukowski (22. April 2009 um 21:23)

  • Zitat von Bukowski

    - B.-C. aufgrund Erbanteilsübertragunsgvertrag vom 02.01.2009 -


    B - E, oder?

    4 Mal editiert, zuletzt von Rumbalotte (22. April 2009 um 21:01) aus folgendem Grund: SORRY

  • Macht ja nichts. ;)
    Ich glaube, die Formulierung, die Du gewählt hast, ist auch schon fast richtig, aber ich schaue morgen noch nach dem Aufsatz. Ich weiß, wo ich ihn habe, ich weiß, wie er aussieht: ICH FINDE IHN! :D

  • Schöner/Stöber, Rdnr 964, Fußnote: RPfleger 1968, 173

    1a) A
    1b) 1. B,
    .....2. C,
    .....3. D,
    .....4. E
    a), b): in Erbengemeinschaft,
    b)1-4.: untereinander zu je 1/4.

    (Das ist das Eintragungsbeispiel aus dem Haegele-Aufsatz, abgewandelt auf Deinen Fall.)



  • Sieht ein bisschen merkwürdig aus, vor allem, weil Buchstaben drin vorkommen :gruebel:. Stimmt aber so...

    Mit Zahlen:
    1.1 Anton
    1.2.1 Berta
    1.2.2 Cäsar
    1.2.3 Dora
    1.2.4 Emil
    zu 1.1, 1.2 in Erbengemeinschaft
    zu 1.2.1 - 1.2.4 zu je 1/4

    Veränderungsspalte wie Bukowski...
    Damit revidiere ich meine Aussage in #2 und behaupte das Gegenteil :D

  • Mal ne doofe Frage:

    Erbquoten werden bekanntlich nicht im GB ausgewiesen. Warum soll man dann hier angeben, dass die Beteiligten B bis E nur jeweils 1/4 Anteil inne haben?! Wenn ich ohnehin nicht weiß, wie groß der Erbteil insgesamt ist, was bringt dann die Bezifferung des Unteranteils?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Quoten sind anzugeben, weil es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil handelt. Die Erbquote selbst ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen nach § 35 GBO.

  • Mal ne doofe Frage:

    Erbquoten werden bekanntlich nicht im GB ausgewiesen. Warum soll man dann hier angeben, dass die Beteiligten B bis E nur jeweils 1/4 Anteil inne haben?! Wenn ich ohnehin nicht weiß, wie groß der Erbteil insgesamt ist, was bringt dann die Bezifferung des Unteranteils?!?



    So doof ist die Frage nicht. Ich würde die Anteile nicht eintragen, da sie nur für Verwirrung sorgt, den auf den ersten Blick ergibt sich mehr als ein Ganzes. Es soll hier wohl dargestellt werden, dass der ursprüngliche Erbanteil auf mehre aufgeteilt wurde.
    Ich würde in der Spalte 4 eintragen: Anteil B umgeschrieben auf B, C, D, und E zu je 1/4 aufgrund...

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