Antrag auf Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • Ich bitte ganz dringend um ganz schnelle Hilfe und bedanke mich schon jetzt!
    Es liegt ein Pfändungsbeschluss vor, aufgrund dessen der angebliche Geschäftsanteil der Schuldnerin an einer GmbH gepfändet wird.
    Jetzt stellt der Gläubiger den Antrag auf Verwertung des Geschäftsanteils durch Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.
    Was muss jetzt durch mich veranlasst werden?
    Wie ist der Verfahrensgang?

  • Wenn Du dem Antrag - ggf. nach Anhörung des Schuldners, weiß ich aber nicht sicher - entsprechen willst, mußt Du einen entsprechenden Beschluss verfassen und diesen dann an die Beteiligten zustellen lassen, zudem natürlich dem GV z.w.V. weiterleiten . . . mehr denke ich ist nicht nötig :)



  • 1. Aktiengesellschaft -AG-

    Bei der Aktiengesellschaft ist das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters in einer Aktie verbrieft, diese wird durch den Gerichtsvollzieher gem. § 808 ZPO, § 154 GVGA durch Inbesitznahme gepfändet und freihändig zum Tageskurs verkauft, § 821 ZPO, § 155 GVGA.

    2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

    a. Allgemeines

    Gesellschafter der GmbH ist Schuldner;
    2 Möglichkeiten:
    ·Schuldner gegenüber der GmbH (§ 21 ff oder 26-28 GmbHG)
    ·Schuldner gegenüber einem privaten Gläubiger

    In beiden Fällen kann es zur Versteigerung des GmbH-Anteils durch den GV
    kommen;

    versteigert wird der sog. Geschäftsanteil §§ 14, 15 GmbHG, der sich nach dem Betrag seiner Stammeinlage richtet,

    Geschäftsanteil = Summe der Rechte und Pflichten des Gesellschafters;
    Stammeinlage - Nennbetrag des Geschäftsanteils in DM;

    Die Gesellschafter sind an einer GmbH mit Geschäftsanteilen beteiligt (§ 14 GmbHG);

    Abtretung § 15 III, 15 V GmbHG gilt

    Wert des Geschäftsanteils = Stammeinlage
    Stammkapital x Gesellschaftsvermögen


    b. Versteigerung nach dem GmbHG

    aa. der Gesellschafter als säumiger Schuldner gegenüber der Gesellschaft

    Kaduzierung (Verlustigerklärung), §§ 21 bis 25

    a. Kaduzierung ist der Verlust des Geschäftsanteils und der geleisteten Beträge eines Gesellschafters einer GmbH, der seine Einlage nicht rechtzeitig voll geleistet hat, durch Erklärung der Gesellschaft nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist.

    b. Das Kaduzierungsverfahren ist in den §§ 21 bis 25 GmbHG geregelt.

    c. Die Kaduzierung ist die Folge des Verstoßes gegen die Einlagepflicht (§§ 3,5, 19) (Erbringung der Stammeinlage oder § 26 - 28 Erbringung von Nachschüssen).

    d. Der Geschäftsanteil verfällt zugunsten der Gesellschaft.

    e. Sie hat den Verlust sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

    f. Es hat eine Ausfallhaftung zur Folge (§ 21 III).

    g. Der kaduzierte Geschäftsanteil geht nicht unter.
    Er wird von der Gesellschaft treuhänderisch verwaltet.

    bis



    aa. der haftende oder bb. ein Ersteher durch
    RechtsvorgängerZwangsverkauf
    den Geschäftsanteil erwirbt (§ 23 )
    gegen Zahlung des
    rückständigen Betrages
    erwirbt (§ 22 IV)

    h. Rechte Dritter gehen mit Kaduzierung unter, weil das Recht auf Volleinzahlung der Stammeinlage mit den gesetzlich zwingenden Deckungsmöglichkeiten älter ist als Rechte Dritter.
    (z. B. vertraglich begründete Pfandrechte; Pfändungspfandrechte; Nießbrauchsrechte)
    werden mit der Kaduzierung hinfällig (gehen unter).

    i. Der (gepfändete) Geschäftsanteil muß der Gesellschaft nach Kaduzierung unbelastet zur Verfügung stehen.

    k. Die Kaduzierung läßt zur Beschaffung der rückständigen Stammeinlage

    drei Deckungsmöglichkeiten




    aa) Staffelregreß bb) Zwangsverkauf cc) Kollektivhaftung
    § 22 § 23 § 24
    Haftung des der Mitgesellschafter
    Rechtsvor-
    gängers


    Öffentliche VersteigerungFreihändiger Verkauf
    a. §§ 814 ff ZPO (nur zulässig, wenn der aus-
    Verst. gepf. Sachen geschlossene Gesellschafter zu-
    nicht anwendbar stimmt, § 23 S. 2,
    (weil nicht körperl. Zustimmung kann nachträglich
    bewegliche Sachen) erteilt werden oder in der
    Satzung bestimmt sein)
    b. § 1233 ff BGB - selten anwendbar -
    nicht anwendbar
    (weil Verwertung nur
    rechtsgeschäftlicher und
    gesetzlicher Pfandrechte)

    bb. Voraussetzungen der öffentlichen Versteigerung bei Zwangsverkauf

    1) Form
    ·Antrag § 4 - 6 GVGA

    ·Antragsberechtigung

    nur die Gesellschaft, § 23 S. 1 GmbHG
    durch ges. Vertreter, §§ 35, 36 GmbHG

    ·Inhalt
    Öffentliche Versteigerung nach Kaduzierung;
    Genauer Bezeichnung des Geschäftsanteils
    ·Name des ausgeschlossenen Gesellschafters
    ·Nennbetrag des Geschäftsanteils (Stammeinlage)
    ·auf Geschäftsanfall bisher erbrachte Leistungen
    ·Höhe der Kaduzierungsforderung
    ·genaue Bezeichnung der GmbH
    (Fa., Sitz, Höhe des Stammkapitals, Anschrift, Registergericht, HR-Blatt, Geschäftsführer)

    2) Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

    ·Sachliche Zuständigkeit

    Gerichtsvollzieher § 246 Nr. 8 GVGA

    Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist bindend. Der Gerichtsvollzieher darf den Auftrag nicht ablehnen! Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan (§ 16 GVO).

    ·Örtliche Zuständigkeit

    Versteigerungsort
    i.d.R. Gesellschaftssitz, durch Gesellschaft bestimmt

    ·Verzeichnis

    §§ 246 Nr. 3 GVGA

    Der Geschäftsführer hat das Verzeichnis zu unterschreiben, § 238 Nr. 4 Abs. 1 S. 4 GVGA

    Der GV handelt für und im Namen der Gesellschaft.
    Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Versteigerungsauftrags verpflichtet (reicht, wenn Gesellschaft erklärt, daß der Anteil wirksam kaduziert wurde und rückständiger Betrag von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen ist); auf offensichtliche Unrichtigkeiten hat er jedoch hinzuweisen.
    z.B. Kaduzierung offensichtlich fehlerhaft

    ·Bekanntmachung

    Die Bekanntmachung erfolgt in der beim Gerichtsvollzieher ortsüblichen Weise.
    Die Gesellschaft als Auftraggeber ist mit eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen (§ 246 Nr. 8, 4 GVGA).

    ·Versteigerungsbedingungen

    a. Versteigerung im Namen der Gesellschaft
    b. Sofortige Barzahlung vor Zuschlagserteilung
    c. Besondere Versteigerungsbedingungen der Gesellschaft z.B. Genehmigung des Zuschlags durch Gesellschaft
    d. Mindestgebot nur, wenn die Gesellschaft vorschreibt
    e. Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen
    f. Aufforderung zur Abgabe von Geboten (ausgeschlossene Gesellschafter und Mitgesellschafter dürfen mitbieten; Gesellschaft wegen § 33 GmbHG ausgeschlossen);
    g. Dreimaliger Aufruf
    h. Zuschlag, § 156 BGB (Vertrag zwischen Gesellschaft und Ersteher); durch Zuschlag erwirbt Ersteher den Geschäftsanteil und wird Gesellschafter; § 15 III, V gelten nicht;
    Anteilsscheine nur Beweisurkunden (Ersteher wird mit Zuschlag Eigentümer der Anteilsscheine ; § 985 BGB möglich);

    ·Protokoll

    §§ 246 Nr. 8, 5; 241 Nr. 1 GVGA

    a. Gesetzlicher Grund, § 23 GmbHG
    b. Genaue Bezeichnung der Gesellschaft
    c. Ausgeschlossenen Gesellschafter
    d. Der zu versteigernde Geschäftsanteil
    e. Gesetzliche Versteigerungsbedingungen
    f. Besondere Versteigerungsbedingungen der Gesellschaft
    g. Gang des Verfahrens
    h. Meistgebot
    i. Name und Anschrift des Meistbietenden
    j. Barzahlung
    k. Zuschlagserteilung
    l. Unterschrift des Gerichtsvollziehers
    m. Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers
    n. Unterschrift des Erstehers

    Das Protokoll tritt an die Stelle der notariellen Beurkundung im Falle der Abtretung des Geschäftsanteils, § 15 III.
    Anmeldung nach § 16 GmbHG nicht erforderlich;

    ·Versteigerungserlös, Kosten
    § 21 GVKostG (2,5 fache Gebühr)
    Wert. Bruttoerlös
    Vorwegentnahme!
    Nettoerlös (auch Mehrerlös) an Gesellschaft als Auftraggeber


    c. Versteigerung nach der ZPO

    aa. Gesellschafter als Schuldner eines privaten Gläubigers



    Der Anteil des Gesellschafters ist übertragbar n. § 15 GmbHG und damit pfändbar gem. § 857 I, 851 ZPO.

    Die Pfändung erfolgt durch Beschluß, §§ 857 I, 829 ZPO. § 15 V GmbHG gilt nicht.

    „Gepfändet werden der angebliche Geschäftsanteil des Schuldners bei der GmbH - Drittschuldnerin - sowie der Anspruch des Schuldners gegen diese Drittschuldnerin auf fortlaufende Auszahlung der Nutzungen (Gewinnbeteiligung)“

    Die Zustellung erfolgt aber nicht an die übrigen Gesellschafter, sondern an die GmbH (= Drittschuldner), vertreten durch den Geschäftsführer.


    bb. Pfändung des Geschäftsanteils, §§ 857, 851 ZPO

    Die Pfändung des Geschäftsanteils erfolgt gem. §§ 857, 851 ZPO.
    Der Geschäftsanteil (§ 14) des Gesellschafters einer GmbH ist veräußerlich (§ 15 I) und daher auch pfändbar, und zwar auch dann, wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann.

    Mehrere Geschäftsanteile sind selbständig (§ 15 II).

    Bei der Pfändung muß zum Ausdruck gebracht werden, ob nur einer oder alle Geschäftsanteile gepfändet sein sollen.

    Da der Geschäftsanteil teilbar ist (§ 17 I, II) kann, wenn der Wert des Geschäftsanteils den Betrag der Vollstreckungsforderung übersteigt, durch Teilpfändung und Pfandverwertung, seine Teilpfändung herbeigeführt werden.
    Die Teilung wird mit der Veräußerung nach § 844 ZPO bewirkt, auch wenn durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig ist.
    Die Pfändung kann auf einen Bruchteil (z.B. 1/4, 1/39 des Geschäftsanteils beschränkt werden. Dies ist jedoch wegen der gemeinsamen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und Verwaltungsrechte nicht empfehlenswert.

    a. Die Beschränkungen gem. § 15 V (Abhängigmachung von einer Genehmigung) und Ausschluß der Abtretung durch Satzungsbestimmung gelten nicht.

    b. Die Pfändung erfolgt durch einen Pfändungsbeschluß gem. § 857, 829 ZPO.
    Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht bei dem Amtsgericht (Rechtspfleger: § 20 Zf. 17 RpflG).

    c. Ein Anteilsschein hindert die Rechtspfändung gem. § 857 ZPO nicht und muß auch nicht zur Wirksamkeit der Pfändung dem Gläubiger übergeben werden. es wird vom Pfändungspfandrecht erfaßt (§ 952 BGB) und kann vom Gläubiger herausverlangt und auf seinen Antrag vom Gerichtsvollzieher im Wege der anschließenden Hilfspfändung (§§ 857, 836 III ZPO) weggenommen werden.
    Auch die vorweggenommene Hilfspfändung (Hilfswegnahme) gem. § 156 GVGA ist möglich.




    d. Wirkung der Pfändung

    Mit der Pfändung erlangt der Gläubiger gem. §§ 857 I, 804 ein Pfändungspfandrecht am Geschäftsanteil
    die Pfändung umfaßt Ansprüche, die als Surrogate (Ersatz) des Anteils anzusehen sind, z. B.
    Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Liquidation, §§ 34, 27, 30 II, 58 II GmbHG.

    Von der bloßen Pfändung des Geschäftsanteils ist nicht erfaßt
    ·der Anspruch auf den Gewinn oder
    ·Vergütungsansprüche für Nebenleistungen (§ 3 II) oder
    ·persönliche Leistungen.
    Diese Pfändung ist ausdrücklich zu beantragen.

    e. der Schuldner kann auch nach der Pfändung den gepfändeten Geschäftsanteil veräußern, das Pfändungspfandrecht bleibt aber bestehen (guter Glaube nach h.M. nicht möglich), da Schutz des Gläubigers vorgeht;
    Die Abtretung des Geschäftsanteils durch den Schuldner nach Pfändung ist deshalb auf das Verfahren der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher ohne Einfluß.

    f. Einziehung (Amortisation, §§ 34, 46 Z. 4, 47, 60 II) nach Pfändung ist möglich, wenn in der Satzung vorgesehen.
    bei Einziehung nach § 34 GmbHG erfaßt der Pfändungsbeschluß als Surrogat für den Geschäftsanteil das zugesagte Entgelt (Einziehung kann für den Fall der Pfändung in der Satzung vorgesehen werden),
    Andere Bestimmung (z.B. ersatzlos) nichtig.

    g. Die gesetzlichen Kaduzierungsmöglichkeiten (§§ 21 bis 25) gehen dem Pfändungspfandrecht vor. Wirksame Kaduzierungserklärung läßt das Pfandrecht erlöschen.

    cc. Zustellung

    h.M.: die Pfändung wird mit der Zustellung an die GmbH als Drittschuldnerin wirksam


    dd. Bewertung des GmbH-Anteils

    Das Vollstreckungsgericht läßt durch einen Gutachter schätzen, da der Gerichtsvollzieher nur bewegliche Sachen schätzen darf (§§ 813, 817 a ZPO).






    ee. Verwertung des GmbH-Anteils, § 844 ZPO

    Für die Pfändung in einen GmbH-Anteil fehlen die Vorschriften, die den §§ 725 BGB, 135 HGB (bei Personengesellschaften) entsprechen würden.
    der Gläubiger hat kein Kündigungsrecht und kann daher die Auflösung der GmbH nicht betreiben, den Geschäftsanteil nicht selbst verwerten.
    Eine Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt kann deshalb auch nicht erfolgen.

    Es bleibt nur die Veräußerung nach § 844 ZPO durch



    Verwertung durch Verwertung durch
    öffentliche Versteigerungfreihändigen Verkauf
    §§ 844, 857 ZPO

    a. Anordnungsbeschluß
    b. §§ 816 ff ZPO

    1)Verwertung durch öffentliche Versteigerung

    ·Antrag

    a. Antrag des Gläubigers, § 763 ZPO
    b. Vollstreckungstitel
    ·allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
    (Klausel, Zustellung)
    ·besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
    (z.B. Sicherheitsleitung, Zug um Zug)
    c. zugestellter Pfändungsbeschluß
    d. zugestellter Anordnungsbeschluß (Rechtskraft nicht erforderlich)


    ·Zuständigkeit

    a. Sachliche Zuständigkeit: GV
    §§ 857 V, 844 ZPO, 383 III BGB

    b. Örtliche Zuständigkeit
    Versteigerungsort wird vom Vollstreckungsgericht bestimmt, i.d.R. Sitz der GmbH


    ·Bekanntmachung

    analog § 816 III ZPO, § 142 Nr. 4 GVGA


    ·Versteigerungstermin und Zuschlag

    §§ 816 ff ZPO, § 145 GVGA

    Der versteigerte Geschäftsanteil geht ohne Beachtung der Formen des § 15 III und ohne weiteren Übertragungsakt mit dem Zuschlag auf den Erwerber über.

    Vorherige Barzahlungvor Erteilung des Zuschlags ist sicherzustellen (analog § 817 II ZPO)

    Ob der Gerichtsvollzieher ein Mindestgebot (§ 817 a ZPO) festsetzen und den Geschäftsanteil durch einen Sachverständigen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) schätzen zu lassen hat, ist umstritten.

    Das Vollstreckungsgericht darf und soll im Anordnungsbeschluß gem. § 844 ZPO den Schätzwert bzw. Mindestgebot für das Verfahren des Gerichtsvollziehers festsetzen.
    Soweit im Anordnungsbeschluß kein Mindestgebot festgesetzt ist, soll der Gerichtsvollzieher unmittelbar oder über die Parteien ( analog § 813 I 2 ZPO) die Ergänzung des Anordnungsbeschlusses anregen oder beantragen lassen.
    Soweit das Vollstreckungsgericht eine Festsetzung des Mindestgebots ausdrücklich ablehnt, hat der Gerichtsvollzieher den Geschäftsanteil durch einen Sachverständigen (analog § 813 I S. 3 ZPO) schätzen zu lassen; dann § 817 a ZPO analog.


    ·Wirkung der Versteigerung

    ·Der Geschäftsanteil geht mit dem Zuschlag über.
    ·Notar. Beurkundung n. § 15 III ist nicht erforderlich
    ·Eine Umschreibung im Handelsregister erfolgt nicht.
    ·der GV erteilt dem Ersteher eine begl. Anschrift des Versteigerungsprotokolls (= Nachweis des Erwerbs)
    ·Der Ersteher muß seinen Erwerb der Gesellschaft anmelden (§ 16)
    ·Mit dem Erwerb erwirbt der Ersteher die Gesellschafterstellung (Rechte und Pflichten).
    ·Soweit Anteilscheine vorhanden sind, ist deren Übergabe für die Versteigerung nicht erforderlich; der Ersteher kann die Anteilscheine vom Besitzer herausverlangen (§§ 402, 413 BGB).
    ·Die Zwangsvollstreckung ist mit Zuschlagserteilung abgeschlossen.


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