• Folgender Sachverhalt:

    In Abt. II ist halbspaltig "vorgemerkt gemäß § 895 ZPO:
    Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) an Grundstücksteilfläche für den jeweiligen Eigentümer von Blatt ...
    Gemäß Urteil des Landgerichts ... vom ... eingetragen am..."

    Nunmehr wird das rechtskräftige Urteil vorgelegt, mit dem Antrag, die Grunddienstbarkeit einzutragen und die Vormerkung zu löschen.

    Suchfunktion und Kommentare helfen mir nicht wirklich weiter.
    Laut ZPO-Kommentar ist die Eintragung nach Rechtskraft in eine endgültige umzuwandeln. Also dasselbe Verfahren wie bei einer Vormerkung nach § 18 GBO?

    Vielen Dank schon jetzt für eure Mithilfe!

  • Vielleicht sollte erst einmal geklärt werden, worin genau das Problem besteht. Auf den ersten Blick sieht man keines: Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Eintragungsbewilligung. Also ist das Recht auf Vorlage des Urteils einzutragen (§ 19 GBO). Geht es um den Ort der Eintragung, sind vielleicht inzwischen nachrangige Rechte gebucht? Oder geht es um die Löschung der Vormerkung? § 18 GBO darf man jedenfalls nicht entsprechend anwenden; die Vormerkung nach § 895 ZPO ist eine bewilligte und keine Amtsvormerkung.

  • Ich habe jonas so verstanden, dass er wissen will, ob er die Vormerkung jetzt nach Vorlage des endgültigen Urteils in das Recht umschreiben kann (z.B. wie bei einer Vormerkung nach § 18 GBO). Wenn eine Vormerkung nach § 895 ZPO eingetragen ist, wird das endgültige Recht nach Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung anstelle der Vormerkung eingetragen (halbspaltig neben der Vormerkung), und zwar an der Rangstelle der Vormerkung. Die Vormerkung wird ohne Löschungsvermerk gerötet. Das Eintragungsverfahren ist halt wie bei § 18 GBO, der jedoch natürlich keine Anwendung (auch nicht analog) findet.

  • Danke, Tarzan! Hatte mich offensichtlich nicht eindeutig genug ausgedrückt. Dass ich die Eintragung vornehmen kann, war mir klar. Ich wusste nur nicht, ob die Eintragung halbspaltig neben die zu löschende Vormerkung kommt oder ob eine völlig neue Eintragung vorgenommen wird. Das ist nun - zum Glück - geklärt.

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