§ 181 / Vor- und Nacherbschaft

  • Halli Hallo,
    war dankbar für eure Hinweise bei folgendem Sachverhalt:

    A ist Eigentümer eines Grundstücks und nichtbefreiter Vorerbe. Ein Verein ist Nacherbe. Ersatznacherbschaft ist nicht angeordnet.

    Beim Notartermin ist C anwesend. Diese handelt aufgrund Vollmacht für den Verein. Weiter steht, dass der Verein für sich im eigenen Namen und als vollmachtloser Vertreter für A handelt. Genehmigung und Vollmacht sind da.

    A lässt das Grundstück an den Verein auf. Eigentumswechsel und Löschung des Nacherbenvermerks sind bewilligt und beantragt.

    Die Veräußerung erfolgt laut Urkunde unentgeltlich.

    Mir kommt der ganze Vertrag komisch vor. Auch ob evtl. § 181 BGB entgegensteht. Seht ihr das auch so?

  • Wie Sandy: § 181 BGB ist nicht einschlägig, weil C nur für den Verein aufgrund Vollmacht handelt, nicht aber für den A, der genehmigt.

    Das Vorhandensein von Ersatznacherben wäre unbeachtlich, da der Nacherbe selbst handelt und das Grundstück mit seiner (unterstellten, aber sicherlich vorhandenen) Zustimmung aus dem Nachlass fällt. Sie haben halt noch nicht die Rechtsstellung eines Nacherben inne.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • § 181 BGB gilt m.E. auch für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. In der Genehmigung des Vertretenen liegt jedoch die Gestattung. Ersatznacherben müssen nicht zustimmen, siehe Andreas. Auf diese Weise kann man Nacherbfolgen vorzeitig auflösen.

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