Abschreibung eines Flurstücks aus WEG

  • M.E. reicht der oben zitierte Passus aus den Kaufverträgen nicht aus. Das ist keine Vollmacht. Ich würde die Zustimmung aller AV-Berechtigten fordern. Die Zustimmer aller Grundpfandrechtsgläubiger sowieso.

    Oder es werden alle Belastungen (lastend am ehemaligen Anteil ...) mit übernommen. Das ist aber sicher nicht gewollt.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Ich häng mich hier mal an:
    Muß in dem Teilflächenverkauf ausdrücklich drinnen stehen, dass das Sondereigentum an der veräußerten Teilfläche aufgehoben wird? Oder erschließt sich das aus dem Verkauf an sich?

  • Da es ohne Aufhebung des Sondereigentums nicht geht (WEG kann ja nicht an zwei Grundstücken bestehen), habe ich die Verträge bisher immer so ausgelegt, dass gleichzeitig das SE an der veräußerten Teilfläche aufgehoben wird.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Hallo
    Ich habe hier 2 Wohnungsgrundbücher mit jeweils Miteigentumsanteilen an einem Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken (A und B).
    Flurstück A = Gebäudefläche und Freifläche
    Flurstück B = Gartenfläche
    Sondereigentum erstreckt sich nur auf Flurstück A, auf dem Flurstück B ist ein Sondernutzungsrecht (wie auch an Teilen der Gartenfläche von Flurstück A)

    Flurstück B wird (als Gemeinschaftseigentum, da kein Sondereigentum darauf existent ist) von beiden Wohnungseigentümern (beide Miteigentumsanteile daran) an einen Dritten verkauft. Das Flurstück würde ich daher aus den Wohnungsgrundbüchern abschreiben und in ein neues Grundbuch buchen.

    In dem Kaufvertrag wird nicht ausdrücklich die Aufhebung des Sondernutzungsrechtes an dem Flurstück B bewilligt.
    Ich meine aber irgendwo gelesen zu haben, dass keine gesonderte Aufhebung erforderlich ist und durch die Übertragung des Flurstücks automatisch das Sondernutzungsrecht erlischt. Ich finde aber nicht mehr die Fundstelle.
    Könnt ihr helfen?

    Tragt ihr in diesen Fällen in den Wohnungsgrundbüchern in der Veränderungsspalte Spalte 6 ein, dass das "Sondernutzungsrecht an dem Flurstück B" nicht mehr besteht/erloschen ist o. ä.?

    LG

  • Gibt es hierzu keinerlei Meinungen/Erfahrungen, oder ist noch etwas unklar?

    Ergänzung:
    Die erste Frage hat sich erübrigt.Dass die SNR erlöschen und nicht erst aufgehoben werden müssen, ergibt sich aus Bärmann, WEG, 14. Auflage 2018, § 1 WEG, Randnummer 69

    Bleibt nur die Frage, ob man einen entsprechenden Vermerk in dem betroffenen Wohnungsgrundbuch nach Abschreibung des Flurstücks vornimmt (Frage 2)

    3 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (15. Oktober 2021 um 13:39) aus folgendem Grund: vgl. Ergänzung

  • Da Sondernutzungsrechte mit der Abschreibung der Teilfläche erlöschen (Armbrüster im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018 § 1 RN 69 unter Zitat Weitnauer/Briesemeister § 1 Rn. 33) erübrigt sich eigentlich ein Vermerk über ihre Aufhebung an der abveräußerten Teilfläche. Ich könnte mir aber einen Zusatz im Abschreibevermerk vorstellen.

    Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 WGV sind unter anderem die Veränderungen, die sich auf den Inhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen.

    Verändert sich also der Inhalt des Sondereigentums dadurch, dass das Sondernutzungsrecht an der abveräußerten Teilfläche entfällt, kann dies mE auch (im Abschreibevermerk) verlautbart werden.

    Also:
    Rötung der bisherigen Grundstücksbezeichnung im Bestandsverzeichnis Spalte 3. Eintragung in Spalte 1–4: „2 / Rest von 1 / ... / ... Miteigentumsanteil nun an dem Grundstück ..., ... m2 (= Flurstück A), verbunden mit dem Sondereigentum wie unter BVNr. 1 eingetragen.

    In Spalte 7, 8: „Teilfläche zu ... m2 (= Flurstück B) aus dem unter BVNr. 1 bezeichneten Grundstück unter Aufhebung des Sondernutzungsrechts zugunsten des in Blatt …… gebuchten Wohnungseigentums (bzw. in dem betreffenden Blatt: des hier gebuchten Wohnungseigentums) übertragen nach Bl ...
    Rest: BVNr. 2.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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