Ich soll eine Grundschuld "nebst 15 % Jahreszinsen ab Bewilligung" im Vorrang vor dem Recht II/1 unter Ausnutzung des dort eingetragenen Rangvorbehalts eintragen.
Mein Problem ist, dass der bei II/1 eingetragene Rangvorbehalt bzgl. Zinsen und Nebenleistungen m.E. zu unbestimmt ist (dazu Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 2136).
Der Vorbehalt lautet wörtlich (sowohl in der Bewilligung als auch im GB) auf Rechte "nebst bis zu 18 % Zinsen und 15 % Nebenleistungen".
Ich hätte diesen Vorbehalt so wohl nicht eingetragen sondern beanstandet, dass er bzgl. des Zinsbeginns, des Bezugszeitraumes der Zinsen sowie der Art der Nebenleistung (einmalig oder laufend) zu unbestimmt ist. Aber hier ist das offenbar nicht beanstandet worden.
Kann ich das Grundpfandrecht nun unter Ausnutzung des Vorbehalts eintragen oder gibt es hier Probleme?
Bzgl. der Zinshöhe sehe ich eigentlich kein Problem.
Ich soll 15 % Jahreszinsen eintragen und das passt in jedem Fall (also sowohl in "18 % Jahres-", "18 % Monats-" und "18 % Tageszinsen).
Aber der Zinsbeginn ist m.E. problematisch, da ich Zinsen ab Grundschuldbewilligung eintragen soll, der Vorbehalt aber - durch Auslegung allenfalls - Zinsen ab Eintragung des vorbehaltenen Grundpfandrechts deckt (vgl. Schöner/Stöber, aaO und insbes. dort Fußn. 16).
Stimmt Ihr mir da zu?
Wenn ja, was muss ich verlangen?
Rangrücktrittsbewilligung von II/1 bezüglich "15 % Jahreszinsen für den Zeitraum ab Bewilligung der Grundschuld bis zur Eintragung dieser"?!?
Und wie formuliert man später die GB-Eintragugn hinsichtlich der Rangverhältnisse zu II/1 sinnvollerweise??
Rangvorbehaltsausnutzung bei unbestimmten Zinsen
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Würde nicht auch eine Antragseinschränkung genügen, wonach die "Zwischenzinsen" im Rang nach dem Recht II/1 eingetragen werden sollen? Hier wäre wohl beides möglich, um die Sache vollzugsreif zu machen, entweder insgesamt Vorrang (Rangrücktritt) oder eben nicht (Antragseinschränkung).
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Würde nicht auch eine Antragseinschränkung genügen, wonach die "Zwischenzinsen" im Rang nach dem Recht II/1 eingetragen werden sollen?
Wie soll ich mir das vorstellen? Kann ein und dasselbe Recht mit Kapitel und dem Großteil der Zinsen Vorrang und mit einem Teil der Zinsen Nachrrang haben? -
Das gleiche Problem hast Du doch auch, wenn III/1 und nachrangig III/2 eingetragen sind, bei III/1 nachträglich die Zinsen erhöht werden und III/2 insoweit nicht im Rang zurücktritt.
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@ Cromwell:
Wäre das hier aber nicht der gleiche Fall wie bei meiner damaligen Frage hier? Dort (siehe #10) wurde die Zulässigkeit unterschiedlicher Ränge von Anfang an unter Verweis auf OLG Zweibrücken verneint, wenn ich das richtig verstanden habe. -
Da ging es aber um den unterschiedlichen Rang von Kapitalbeträgen!
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Da ging es aber um den unterschiedlichen Rang von Kapitalbeträgen!
Richtig. Ich weiß aber halt nicht, ob das bei Zinsen anders zu sehen ist. Daher meine Nachfrage in #3. -
Ich denke, man muss es anders sehen. Beim Beispiel in #4 hat niemand Einwände dagegen, wenn ein solches Rangverhältnis nachträglich eintritt. Ich sehe deshalb keinen Grund, warum das nicht auch ursprünglich so sein kann.
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Okay, ich denke, damit kann ich auch leben.
Aber wie trage ich das dann ein - sofern der Antrag entsprechend gefasst wird?
Würde man das so verstehen können:
"... unter Ausnutzung des Rangvorbehalts im Rang vor Abt. II Nr. 1 mit Ausnahme der auf den Zeitraum vom ... [Tag der Bewilligung] bis heute entfallenden Zinsen, die dem Recht Abt. II Nr. 1 im Rang nachgehen"? -
(...) Aber wie trage ich das dann ein (...)
In den "Normtexten" des Bayerischen Justizministeriums (1976) lautet der Eintragungstext für den Rangvorbehalt (wie üblich) "Rang vor Abt .../... aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts;". Und als Ergänzung wird noch "Zinsen über ...,... % jährlich haben Rang nach Abt. .../...;" angeboten. Wenn man da dann noch den entsprechenden Zeitraum dazusetzen würde ... -
Ich werde jetzt Rangrücktrittserklärung von II/1 bzw. Antragseinschränkung hinsichtlich der Vorrangigkeit der Zinsen erfordern.
Besten Dank!
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