Unterlegener Beschwerdeführer trägt Gutachterkosten

  • OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2005, 14 W 17/05

    1. Wer ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung erfolglos mit der Beschwerde angreift, hat die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Sachverständigenkosten zu tragen. Die Kosten sind nicht aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.
    2. Unterbleibt die Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten, liegt darin noch keine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führt.

    s. auch Rpfleger 05, 383; MDR 05, 599

  • Als Rpfl in HH wollte ich mich eigentlich nicht outen, dass ich davon zum ersten Mal höre :redface

    Aus dem Beschluss geht nicht hervor, ob die SV-Kosten vor dem AG oder nach Abgabe ans LG entstanden sind. Letztlich dürfte das aber auch egal sein; denn nach der Entscheidung müsste die SV-Kosten nach Beschwerde generell gesondert dem Beschwerdeführer in Rechung gestellt werden, oder?

    Ich bitte den SV, sofern die eine Beschwerde irgendwie sachliche Einwendungen enthält, die vorher noch nicht angeführt worden sind, immer um eine Stellungnahme, schon als Futter für die (Nicht-)Abhilfe. Diese Stellungnahmekosten habe ich nach vergeblicher Beschwerde noch nie dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. Da muss ich evtl. umdenken.

  • Zitat von Kai

    Diese Stellungnahmekosten habe ich nach vergeblicher Beschwerde noch nie dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. Da muss ich evtl. umdenken.



    Hallo, da muß ich mich auch outen. Wenn ich eine solche Stellungnahme eingeholt habe, habe ich die auch nie dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. Da das LG eine eigene KR im Beschwerdeverfahren erstellt und dem unterlegenen Beschwerdeführer zukommen läßt, wurden diese Kosten nicht aus der Masse entnommen. In dieser Rechnung des LG sind jedoch nicht die Kosten des SV enthalten, die aufgrund einer amtsgerichtlich angeforderten Stellungnahme vor der Nichtabhilfeentscheidung entstehen. Vielleicht muß man da wirklich umdenken, weil es eigentlich nicht sein kann, daß die Kosten einer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom LG angeforderten Stellungnahme dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wird, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Amtsgericht angeforderte jedoch nicht. :nixweiss:
    Gruß
    Stefan

  • Richtig interessant wird es erst, wenn nicht der Schuldner, der die Kosten durch die Schmälerung der Masse am Ende eh zahlen müsste, die Beschwerde einlegt.

    Ich habe mir vorhin aufgrund dieser Entscheidung eine Akte rausgesucht und die Kosten für zwei gutachterliche Stellungnahmen der Dienstbarkeitsberechtigten als Beschwerdeführerin zum Soll gestellt.

    Man kann dritten Verkehrswertmeckeren zumindest aus Kostensicht eigentlich nur raten, die Einwände schon in der Verkehrswertanhörung geltend zu machen. Vor Festsetzung dürften gutachterliche Stellungnahmen mangels förmlichen Beschwerdeverfahrens immer zu Lasten der Masse gehen.

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