Bezugnahme auf Bewilligung u. Briefe in K-Akte

  • Falls das so ausreicht:
    Wie handhabe ich das praktisch? Kopien der Urkunden zur Grundakte fertigen (lassen) und Briefe einfach mal kurz zur Ergänzung aus der K-Akte nehmen oder förmlich von der K-Abt. anfordern oder wie?
    Und Rückgabe der Briefe in jedem Fall an die K-Abt. (Notar hat dazu nichts geschrieben)?



    Wenn das GB-rechtlich geklärt ist, hätte ich aus Versteigerungssicht keine Bedenken, die Briefe zu ergänzen. Sie müssen nur vor Rückgabe an die Abteilung wieder zur Akte gelangen. Sonst gibt's am Ende eine Zuteilung an den unbekannten Berechtigten :D. Mir stellt sich aber die Frage, warum die Briefe sich bei der Akte befinden und nicht in besonderer Verwahrung...:lupe:


  • Was ist mit § 878 BGB?


    Ja, das ist eine wirklich gute Frage!

    § 878 BGB ist auf die Unterwerfung nach § 800 ZPO nicht anwendbar (Palandt/Bassenge § 878 Rn.4 a.E.).


    Nach meinen Recherchen bisher ist der Palandt scheinbar der Einzige, der sich zu § 878 BGB überhaupt mit der 800er-Unterwerfung befasst.
    Und leider steht (in meinem alten) Palandt dazu auch keine Begründung.

    Wenn man die Anwendung des § 878 BGB ablehnt, ergibt sich die Frage, wie man das Hindernis beseitigt:
    Genügt Genehmigung des Inso-Verwalters i.d. Form d. § 29 GBO oder ist evtl. die Unterwerfung des später insolventen Eigentümers hier der Verfügung eines Nichtberechtigten gleichzusetzen, so dass die erklärte Unterwerfung nun unwirksam ist und der Inso-Verwalter eine neue erklären müsste?

    Ulf

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  • ... Und leider steht (in meinem alten) Palandt dazu auch keine Begründung ...



    Beim Antrag auf Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei § 878 BGB nicht anwendbar, weil es sich dabei um eine rein verfahrensrechtliche Erkärgung handle (s. Staudinger/Gursky, § 878 BGB Rn. 16). Nach herrschender Meinung sei auch § 185 BGB nicht anwendbar (s. Staudinger/Gursky, § 185 BGB, Rn. 100). Gleiche Begründung: reine Prozeßhandlung.

  • So macht sich eben jeder seine hM selbst. Mir persönlich ist es lieber, eine hM aus einer Minderheitenposition heraus argumentativ zu zertrümmern anstatt zu behaupten, meine Mindermeinung sie die herrschende.

    Der Unterschied zwischen § 185 BGB und § 878 BGB in Bezug auf die vorliegende Frage dürfte darin bestehen, dass § 185 BGB ganz allgemein von "Verfügungen" spricht, während § 878 BGB explizit für "in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 BGB abgegebene (materiellrechtliche) Erklärungen" gilt. Ich halte es daher schon für plausibel, dass man die entsprechende Anwendbarkeit des § 878 BGB auf Verfahrenserklärungen verneint, während man sie bei § 185 BGB bejaht.

  • Komplett:

    "BayObLGZ 1970, 254, 258 = NJW 1971, 514, 515; OLG Frankfurt DNotZ 1972, 85; OLG Saarbrücken NJW 1977, 1202; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO21 § 794 Rn 92 ; Schuschke § 794 Rn 40; Gaul, in: Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwVR11 § 13IV 7; Staudinger/Dilcher 12 Rn 4; BGB-RGRK/ Steffen Rn 4; Soergel/Leptien Rn 11; Bamberger/Roth/Bub Rn 3 ; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht [11. Aufl 2001] Rn 2040 ; [wohl auch] vRintelen RNotZ 2001, 2,16 f mwN; für § 185 Abs. 2 auch Opalka NJW 1991,1796, 1799f; MünchKomm/Schramm Rn 18 ;

    abw OLG Köln OLGZ 1980, 409; Wolfsteiner NJW 1971, 1140; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 2 § 794 Rn 161; Meikel/Lichtenberger, GBO8 § 19 Rn 278 ff; Zawar NJW 1977, 585; Palandt/Heinrichs Rn 4; für § 185 Abs 1 auch OLG Köln Rpfleger 1991, 13, 14; MünchKomm/Schramm Rn 17 ; wohl auch Bauer/vOefele/Mayer, GBO AT IV 88; in der Tendenz auch BayObLG MittBayNot 1992, 190, 191, wo Gründe für die analoge Anwendung von § 185 Abs 1 und 2 zusammengestellt werden, die Frage aber letztlich offen gelassen wird."

  • Danke für die weitere Fundstelle! :daumenrau

    Also mal angenommen, man hält hier § 878 BGB nicht für anwendbar, wie bekommt man die Kuh dann vom Eis? Reicht eine unterschriftsbeglaubigte Genehmigung des Inso-Verwalters aus?

    Ulf

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  • Nun ja, ich frage mich eher, ob man in meinem Fall überhaupt zum § 185 BGB kommt:

    Der klassische Fall von § 185 BGB in diesem Zusammenhang ist doch der, dass jemand die Unterwerfung erklärt, der (noch) nicht Eigentümer ist.

    Es sind also Fälle betroffen, bei denen der Handelnde von Anfang an nichtberechtigt war und erst später wird.

    Mein Fall ist aber ja quasi anders herum zu sehen.
    Bei Abgabe der Unterwerfung war das Inso-Verfahren noch nicht eröffnet. Der Erklärende war also Berechtigter und nicht Nichtberechtigter.
    Daher ist zunächst mal zu klären, ob die Inso-Eröffnung den Berechtigten nachträglich zum Nichtberechtigten i.S. von § 185 BGB macht, weil die Unterwerfung noch nicht eingetragen wurde.
    Zu dieser Frage habe ich leider bisher nichts finden können. :gruebel: :(

    Ulf

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  • Irgendwie recht unübersichtlich, dieses Thema. :(

    Fängt schon damit an, dass ich nicht durchblicke, ob MünchKomm/Schramm nun für oder gegen eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB auf die Unterwerfungserklärung ist.
    In vielen Fußnoten wird die Fundstelle als Untermauerung der ablehnenden (herrschenden) Meinung angeführt. Ich verstehe die Aussagen von Schramm aber eher als unendschieden mit Tendenz zur Befürwortung:

    Zitat von MüKoBGB-Schramm


    Zu Recht wird aber darauf hingewiesen, dass das Ziel der Rechtsentwicklung bei einer vollstreckbaren Urkunde darin bestehen muss, einen Gleichlauf zwischen den Wirksamkeitsvoraussetzungen der materiell-rechtlichen Erklärungen und denen der Unterwerfungserklärung herzustellen.48 Dies spricht für eine entsprechende Anwendung von § 185 Abs. 1 und 2. Der BGH hat § 185 Abs. 2 als Begründung dafür herangezogen, dass die von einem noch nicht Berechtigten abgegebene Unterwerfungserklärung jedenfalls dann wirksam ist, wenn dieser im Zeitpunkt der Eintragung der Unterwerfung gemäß § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO das Eigentum bereits erworben hatte.49

    Ulf

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  • Bamberger/Roth zu § 185 BGB:

    Nichtberechtigter ist der Rechtsinhaber, dem die Verfügungsbefugnis entzogen ist (Schuldner im Insolvenzverfahren, § 80 Abs 1 InsO; Erbe bei Testamentsvollstreckung, § 2211, oder Nachlassverwaltung, § 1984 Abs 1).
    Maßgebender Zeitpunkt für die Frage der Nichtberechtigung ist der der Verfügung. Tja, dann wohl doch keine Zustimmung des InsVerw.?

  • Ich werde jetzt die Genehmigung des Inso-Verwalters i.d. Form d. § 29 GBO erfordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass es äußerst umstritten ist, ob § 185 BGB auf die Unterwerfungserklärung (entsprechend) anwendbar ist, so dass zu raten ist, den Verwalter vorsorglich die dingliche Unterwerfung erneut erklären zu lassen.

    Herzlichen Dank für die Hilfe!

    Ulf

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