Herausgabe Gehaltsmitteilung

  • Da Hego nicht alle Daten (soweit ersichtlich) angegeben hat, hier noch:

    OLG Braunschweig vom 17.09.2004, 2 W 186/04; OLG Hamm vom 29.09.1994, 14 W 97/94, beide für Herausgabe der Lohnabrechnung durch den Drittschuldner.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Man weiß den Sachverhalt nicht, evtl. war überhaupt nur die nächste Lohnabrechnung beantragt.

    Ich versteh allerdings bereits die Entscheidung so, so jeweils monatlich der Anspruch auf Aushändigung der Lohnbescheinigung gepfändet ist.

    "dass auch die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die auf Aushändigung der nächsten Lohnabrechnung gepfändet werden."

    Wenn es nur eine einzige Abrechnung wäre, müsste es heißen" der Anspruch des Schuldners .."

    Ich glaube auch nicht, dass die Erfüllung dieses gepfändeten Anspruchs beim Schuldner, befreiend wirkt, wie es Hego gemacht hat (um den Gl. auszutricksen), kann dem Rpfl. aber egal sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Meine # 22 bezog sich auf die Entscheidungen, die Du in # 21 genannt hast.

    Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist von der Begründung her (bezgl. Datenschutz) fragwürdig, soweit sie sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.12.2003 NJW 2004, 954, 956 beruft.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe der Lohnabrechnung im Wege der Hilfspfändung zur Pfändung des Steuererstattungsanspruchs.

    Deswegen kann man diese Entscheidung nicht zur Begründung in diesem Fall hier heranziehen. Die Pfändung der Lohnabrechnung ist keine Hilfspfändung weil sie nicht zur Vorbereitung einer Pfändung benötigt wird, die zur Gläubigerbefriedigung führen soll.

  • Ich habe jetzt nicht den gesamten Thread gelesen, hänge mich aber einfach mal mit einer Frage an:
    Wir haben das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und beantragt, dass seine Frau unberücksichtigt bleibt und der "Anspruch des Schuldners auf Aushändigung einer Kopie der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Pfändung und für die letzten drei Monate sowie der Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Drittschuldner mit etwaigen Nachverträgen gepfändet."

    Das Gericht hat verfügt, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt, hinsichtlich der Abrechnung ist nichts von unserem Antrag korrigiert worden, also erlassen wie oben geschrieben.
    Jetzt habe ich das Problem, das mir zwar der Drittschuldner mitteilt, es würden Vorpfändungen vorliegen, mir aber weder sagt, wieviel der Schuldner netto oder gar brutto verdient und ob es weitere unterhaltsberechtigter Personen gibt. Von den Kopien der Gehaltsabrechnung ganz zu schweigen. Es wird auch nicht mitgeteilt, ob die anderen Pfändungen bedient werden.

    Trotz mehrfacher Aufforderung hat er keine Auskünfte erteilt. Muss ich jetzt Drittschuldnerklage erheben oder kann ich den GVZ zum DS schicken, die Urkunden holen? Ich wälze schon seit Stunden alle möglichen Bücher, finde aber nix brauchbares.

  • Klagen!

    Aber kalkuliere ein, dass Du auch verlieren könntest.

    Aber was Du alles beim Arbeitgeber pfänden willst tztztztztz...

  • Hallöchen zusammen!

    Ich habe hier einen PfüB vorliegen in dem der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe der nächsten Lohnabrechnung gepfändet ist.
    Jetzt hat mich der Arbeitgeber angerufen und gesagt, dass ginge nicht, der Schuldner müsse die Abrechnung herausgeben. Ich würde ihm da zu stimmen und der PfüB ist insofern falsch. Der Gläubiger verlangt jetzt aber auf Grund dessen die Herausgabe vom DSch.
    Kann jetzt der DSch Erinnerung einlegen?

  • Der DS kann Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, der du ggf. abhelfen könntest, allerdings würde hiernach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beschwerde des Gl. gegen deine Abhilfeentscheidung folgen, da mit Ausnahme der von Hego zitierten Entscheidung des LAG der Rest der Republik (m.W. gibt es keine nennenswerte Anzahl weiterer negierenden Entscheidungen) die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Sch. gegen den DS die Lohnabrechnungen betreffend als zulässig erachtet, wie ein Blick in einen gängigen Großkommentar deiner Wahl bestätigen dürfte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo!

    Weiß jemand, wie der ursprünglich von halla geschilderte Fall nun ausgegangen ist?

    Ich habe jetzt nämlich genauso einen Fall vorliegen:
    NLBV (jetzt OFD LBV Braunschweig^^) wehrt sich gegen einen Pfüb im dem die letzten drei und zukünftige Lohnabrechnungen in der Form und mit dem Inhalt, wie der Arbeitgeber sie ausgehändigt bekommt, der Arbeitsvertrag und der Personalbogen herausgegeben werden sollen.

    Der Anwalt und LBV halten sich leider auch nur die bereits genannten, schon älteren Entscheidungen vor, von denen meiner Meinung nach keine des Rätsels Lösung ist :gruebel:

    LG

  • Wie soll der Arbeitgeber denn die letzten drei Gehaltsabrechnungen herausgeben, wenn er die schon an den Arbeitnehmer geschickt hat?



  • Was wird denn eingewandt ?

    Soweit die Herausgabe der Gehaltsmitteilungen vor Pfändungszustellung an den Schuldner bereits befreiend erfolgt ist, besteht kein Herausgabeanspruch mehr und die Pfändung des Herausgabeanspruchs ist insoweit ins Leere gegangen. Künftige Gehaltsmitteilungen allerdings wären aufgrund der Anordnung an den Gläubiger als neuen Herausgabeanspruchsinhaber herauszugeben, soweit man nicht der - einsamen - Rechtsauffassung des o.g. LAG folgt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • soweit man nicht der - einsamen - Rechtsauffassung des o.g. LAG folgt.



    ...die aber zumindest gut begründet ist. Wenn ich mir die übrigen Entscheidungen ansehe, dann sind die wohl mehr in der Frühstückspause entstanden, wenn man von den teils abenteuerlichen Begründungen absieht.

    Das Thema hatte Udo Hintzen schon als Dozent an der FH Bad Münstereifel in seinem Aufsatz in der NJW 1995, S. 1861 ff (1863, letzter Satz zu Nr. 2.) zu meiner vollen Zufriedenheit behandelt und die Herausgabepflicht des Drittschuldners als zu weitgehend abgelehnt.

    Und ich hoffe, dass der Gläubigeranwalt keinen Rückzieher macht und wir dann endlich mal die begehrte Entscheidung des BGH bekommen (die vom Ergebnis her natürlich nicht anders aussehen kann wie die des LAG ;)).

  • eingewandt wird jede menge^^

    mein Vorgänger hat die gegenseitigen Äußerungen seit April 2010 immer wieder zur Stellungnahme übersandt, deshalb wirds jetzt mal Zeit für ne Entscheidung
    irgendwie widersprechen die sich dabei zum Teil auch selbst^^

    NLBV sagt ua:
    - nur Abrechnungen bei Änderungen und ein Anspruch darauf existiert nicht
    - Sch. is Herausgabepflichtiger, 836
    - Herausgabe vergangener Abrechnungen sowieso nich
    - Sch. hätte bei Herausgabe an Gl nicht mehr die Möglichkeit zur Überprüfung seiner Abrechnung
    - Arbeitsverträge gibt es gar nicht
    - NLBV führt keine Personalbögen

    Gl. sagt natürlich, dass das alles egal sei,
    - Gläubigerrechte seien in den letzten Jahren gestärkt worden
    - die genannten Urteile besagen nur, dass Sch. zur Herausgabe verpflichtet ist, nicht dass DS nich herausgeben darf/braucht

    beide Seiten führen nur die hier auch schon genannten "alten" Urteile an, in denen aber auch nicht wirklich der Weg vorgegeben wird.
    ich habe schon dutzende Pfübs gesehen, in denen sich keiner gegen so eine Pfändung gewehrt hat, ob die DS dann was rausgegeben hat, weiß ich natürlich nicht

    dass die Pfändung von Verträgen und Personalbögen ins Leere geht und in diesen Punkten die Erinnerung unbegründet wäre, ist nicht das Problem, aber diese blöde Abrechnungssache nervt mich!!!

    und die Formulierung "in der Form und dem Inhalt" klingt gar nicht so unclever^^ wenn man davon ausginge, der Schuldner könne bei Bedarf die Erstellung einer weiteren "Ausfertigung" verlangen, müsste dieser Anspruch auch pfändbar sein
    zB kann unsereins ja auch so nen Einkommensnachweis für Wohngeld-Beantragung etc verlangen

    beide Seiten sind irgendwie nachzuvollziehen
    obwohl ich von Anfang an dazu tendiert habe, dem NLBV zuzustimmen, würde ich die Sache gern "hochgeben" damit mal ne endgültige Entscheidung kommt, aber ich vermute, dass ich damit nur ne Aufhebung kassiere und nächste Woche wieder vor dem gleichen Problem stehe
    leider wird der Gl. die Sache wohl kaum weiter durchziehen, wie Coverna schon gesagt hat

    :mad::mad::mad::mad::mad:

  • Ablehnen und hoffen, dass es doch mal zum BGH kommt.

    Ich reagiere erst gar nicht mehr auf die Pfändung auf Herausgabe der Lohnabrechnung. Nur etwa jeder fünfte hakt dann nach und bekommt von mir die entsprechende Antwort. Klage habe ich noch keine.

    Außerdem besteht ein Anspruch nur ein Mal. Ein Anspruch auf eine Ersatzbescheinigung besteht nicht. Das ist allenfalls ein Entgegenkommen der Besoldungsstelle wenn sie ausgestellt wird.

  • Meine Frage ist nun: Ich habe eine Lohnpfändung ausgebracht (im PfüB selbst ist die Aufforderung zur Herausgabe hinsichtlich Lohnabrechnungen gegenüber der Schuldnerin nicht enthalten). Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO liegt nicht vor. Habe zwischenzeitlich die Schuldnerin aufgefordert, gem. § 836 III ZPO die Abrechnungen vorzulegen. Reaktion natürlich keine.

    Was mach ich jetzt? Kann ich mit dem vorliegenden PfüB (ohne Anordnung der Herausgabe der Abrechnungen gegenüber der Schuldnerin) überhaupt den GV losschicken, um die Abrechnungen herauszuvollstrecken? :gruebel: Hab bisher noch keinen so renitenten Drittschuldner/Schuldner gehabt.

  • Ich häng mich hier mal an:

    Ich wurde soeben von einem DS zu folgendem Sachverhalt befragt: Pfändung Lohn aufgrund Pfüb läuft, außerdem Anspruch auf Herausgabe der Gehaltsmitteilungen, läuft und funktioniert auch. Jetzt haben sie einen weiteren Pfüb (Pfändung Arbeitsentgelt und Gehaltsmitteilung) eines anderen Gl. erhalten, haben den auch anerkannt, dem dortigen Gläubiger aber auch mitgeteilt, dass eine vorgehende Pfändung läuft (und aufgrund niedriger Beträge auch noch längere Zeit laufen wird). Der zweite Gl. möchte jetzt (trotzdem?) auch die Gehaltsmitteilungen bekommen, während der DS der Ansicht ist, dass ihm diese erst zusammen mit seiner Pfändung (irgendwann) zustehen.

    ich bin recht frisch auf dieser Abteilung und hatte mir über sowas noch nie Gedanken gemacht. Kann mir jemand was dazu sagen oder eine Kommentarfundstelle zeigen?

    Danke im Voraus!

  • Ich häng mich hier mal an:

    Ich wurde soeben von einem DS zu folgendem Sachverhalt befragt: Pfändung Lohn aufgrund Pfüb läuft, außerdem Anspruch auf Herausgabe der Gehaltsmitteilungen, läuft und funktioniert auch. Jetzt haben sie einen weiteren Pfüb (Pfändung Arbeitsentgelt und Gehaltsmitteilung) eines anderen Gl. erhalten, haben den auch anerkannt, dem dortigen Gläubiger aber auch mitgeteilt, dass eine vorgehende Pfändung läuft (und aufgrund niedriger Beträge auch noch längere Zeit laufen wird). Der zweite Gl. möchte jetzt (trotzdem?) auch die Gehaltsmitteilungen bekommen, während der DS der Ansicht ist, dass ihm diese erst zusammen mit seiner Pfändung (irgendwann) zustehen.

    ich bin recht frisch auf dieser Abteilung und hatte mir über sowas noch nie Gedanken gemacht. Kann mir jemand was dazu sagen oder eine Kommentarfundstelle zeigen?

    Danke im Voraus!


    Völlig zu recht.

    Der Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnungen ist als Nebenrecht zur Einkommenspfändung regelmäßig mit gepfändet.

    BGH, Beschluss vom 19. 12. 2012 – VII ZB 50/11

    Inwiefern dieser Anspruch im konkreten Einzelfall tatsächlich besteht, muss dich als VG nicht interessieren.

    Ein zwischen Drittschuldner und nachrangigem Pfändungsgläubiger darüber bestehender Streit ist prozessual, aber nicht (telefonisch) vor dem VG zu klären.

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