Zustimmung nach § 5 ErbbauRG

  • Folgender schöner Fall...

    Ein Erbbaurecht soll mit einer Grundschuld belastet werden, eine Vereinbarung nach § 5 ErbbauRG ist getroffen und eingetragen worden.
    Der eingetragene Grundstückseigentümer ist verstorben und von seinen beiden Söhnen beerbt worden. Der eine Sohn ist befreiter Vorerbe, der andere ist nicht befreit, außerdem wurde für diesen Teil Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Wer muss jetzt der Belastung zustimmen? Muss auch der Nacherbe beteiligt werden, damit die Zustimmung auch nach Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleibt?

    Ich freue mich auf eure Hilfe!!

  • Ich häng mich hier mal ran mit einer etwas anderen Fallgestaltung, es geht aber letzlich auch um die Zustimmung des Grundstückseigentümers:
    Beantragt ist Eigentumsumschreibung bzgl. einer Reihe von Grundstücken, eines davon mit einem Erbbaurecht belastet. Die Umschreibung kann noch nicht erfolgen, die UB fehlt und wurde nachgefordert.
    Danach geht ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld auf dem Erbbaurecht ein. Zustimmung des (noch) eingetragenen Eigentümers liegt vor. Kollegin bittet den Notar - im Hinblick auf die bereits beantragte Eigentumsumschreibung - um Vorlage der Zustimmung der neuen Eigentümerin. Die liegt jetzt vor, der Antrag ist ansonsten vollzugsreif - und es eilt dem Erbbauberechtigten!
    Hättet ihr Bedenken, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld vorzuziehen? Da besteht doch nicht wirklich ein Rangverhältnis zwischen diesen beiden Anträgen?!
    Ist natürlich eine Vertretungsakte! :mad:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Es dürfte darum gehen, dass die Belastung des Erbbaurechts nach § 5 ErbbauVO nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig ist und dass das Grundstückseigentum vor der Eintragung der Übertragung des Erbbaurechts evtl. noch wechseln könnte.

    Hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post649122

    in Ziffer II 6 a, bb (Beispiel 2).

    Deine Kollegin bzw. Dein Kollege hat demzufolge weise gehandelt, indem sie/er vorsorglich die Zustimmung des künftigen Eigentümers des Erbbaugrundstücks einholte.

    Ansonsten wie Zaphod: Da Alt- und Neueigentümer des Grundstücks der Grundschuldbestellung am Erbbaurecht zugestimmt haben, ergibt sich für die Grundschuld kein Problem.


  • Deine Kollegin bzw. Dein Kollege hat demzufolge weise gehandelt, indem sie/er vorsorglich die Zustimmung des künftigen Eigentümers des Erbbaugrundstücks einholte.


    Ich werd's ihr bestellen, wenn sie wieder da ist. Aus berufenem Munde gelobt! Das wird sie freuen! ;)


    Ansonsten wie Zaphod: Da Alt- und Neueigentümer des Grundstücks der Grundschuldbestellung am Erbbaurecht zugestimmt haben, ergibt sich für die Grundschuld kein Problem.



    Ja, da nun beide mitgewirkt haben, kann sich hinterher keiner beschweren. Ich werde also (morgen, jetzt bin ich tatsächlich schon daheim!) eintragen. Wer weiß, wie lange die UB noch braucht. Die Finanzämter haben da wohl auch mitunter ordentlich "Rückstände"...

    Danke euch beiden jedenfalls fürs Mitdenken! :daumenrau

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Moin!

    Ich habe einen nicht befreiten Vorerben als Grundstückseigentümer und frage mich, ob für die Zustimmung zur Veräußerung noch die Zustimmung der Nacherben erforderlich ist.
    Habe schon einiges gelesen und es hängt wohl an der Frage, ob man in der Zustimmung eine Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 1 BGB sieht (ist vergleichbar mit der Frage, ob eine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Zustimmung durch den Betreuer des Eigentümers erfdl. ist).
    Schöner/Stöber (Rdnr. 1784) hält z.B. eine Zustimmung der NE für erforderlich, der MüKo zu § 5 Rdnr. 6 nicht.
    Laut DNotI-Gutachten vom Januar 2000 (GA-Nr. 11100) sei wohl keine NE-Zustimmung erforderlich, wegen unklarer Rechtslage wird die Einholung aber empfohlen.

    Aus den Kommentierungen ergibt sich m. E. eher eine Tendenz zu "keine Vfg." und damit zu "keine NE-Zust. erfdl.".

    Mich würde interessieren, wie ihr das in der Praxis handhabt.

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