I Dies hat er eben nachzuholen und solange sollten die Grundbuchämter nicht eintragen, weil der Nachweis des Vertretungsrechts bzw. des Gesellschafterbestandes nicht mit den Mitteln der GBO zu führen ist - nicht anders wie für den Verfügungsbereich in der Zeit vor der gesetzlichen Neuregelung.
Du meinst also, zurückweisen aus den Gründen, die im Prinzip hier schon angeführt wurden?
Die Landgerichte haben ausnahmslos so entschieden, dass eine eV (neben dem formgerechten Gesellschaftsvertrag) ausreichend ist wenn eine GbR verfügt, das gleiche Theater jetzt bei der erwerbenden GbR zu veranstalten... Macht das wirklich Sinn? Oder verzögert es einfach nur alles?