GbR und eidesstattliche Versicherung

  • I Dies hat er eben nachzuholen und solange sollten die Grundbuchämter nicht eintragen, weil der Nachweis des Vertretungsrechts bzw. des Gesellschafterbestandes nicht mit den Mitteln der GBO zu führen ist - nicht anders wie für den Verfügungsbereich in der Zeit vor der gesetzlichen Neuregelung.

    Du meinst also, zurückweisen aus den Gründen, die im Prinzip hier schon angeführt wurden?


    Die Landgerichte haben ausnahmslos so entschieden, dass eine eV (neben dem formgerechten Gesellschaftsvertrag) ausreichend ist wenn eine GbR verfügt, das gleiche Theater jetzt bei der erwerbenden GbR zu veranstalten... :confused: Macht das wirklich Sinn? Oder verzögert es einfach nur alles?

  • Die Landgerichte haben aber leider übersehen, dass die von ihnen geforderte strafbewehrte eV im Rechssinne gar keine strafbewehrte sein kann. Wenn die betreffenden Entscheidungen also schon für den Verfügungsbereich falsch sind, sind sie bei Übertragung auf den Erwerbsbereich in gleicher Weise falsch. Die Grundbuchämter hätten bei ihren Entscheidungen natürlich auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen, zumal künftige nicht mehr die Landgerichte, sondern die Oberlandesgerichte über eingelegte Beschwerden entscheiden.

  • Wer will das "objektiv" feststellen? Wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung bestehen?
    Mal praktisch gesprochen: Man legt einen Gesellschaftsvertrag i.F.d. § 29 GBO mit der Erwerbsurkunde vor. Urkunde vom 23.08. , GV vom 12.08.
    Das würden die GB-Rechtspfleger zurückweisen? Mangels Vertretungsnachweis? Wo bei jeder GmbH ein Registerauszug bis zu 6 Wochen alt sein darf?

  • I Dies hat er eben nachzuholen und solange sollten die Grundbuchämter nicht eintragen, weil der Nachweis des Vertretungsrechts bzw. des Gesellschafterbestandes nicht mit den Mitteln der GBO zu führen ist - nicht anders wie für den Verfügungsbereich in der Zeit vor der gesetzlichen Neuregelung.

    Du meinst also, zurückweisen aus den Gründen, die im Prinzip hier schon angeführt wurden?


    Die Landgerichte haben ausnahmslos so entschieden, dass eine eV (neben dem formgerechten Gesellschaftsvertrag) ausreichend ist wenn eine GbR verfügt, das gleiche Theater jetzt bei der erwerbenden GbR zu veranstalten... :confused: Macht das wirklich Sinn? Oder verzögert es einfach nur alles?


    Nicht ausnahmslos. Das LG München II, Beschl. v. 18.6.2009 - 2 T 1437/09 und LG München II, Beschl. v. 26.05.2009 - 6 T 1876/09 sind der Auffassung von Cromwell gefolgt.

    Und Cromwell weißt zurecht in #24 zurecht darauf hingewiesen, dass es für Euch ein Phyrrussieg sein kann, die Eintragung der GbR als Ersteher zu erreichen. Denn wenn ein Gericht Jahre später feststellen sollte, dass Eure GbR doch kein Eigentum erworben hat und das GB somit unrichtig ist, dann dürfte es ziemlich heiß für den Notar werden.

    Ich würde daher als Notar äußerst umfassend belehren und auch auf die Möglichkeit des erfolglosen Eigentumserwerbs hinweisen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich nochmals auf meine in #20 erwähnte Zusammenfassung, in der ich aus meiner Sicht alle Problemfelder beim rechtsgeschäftlichen Erwerb und beim Zuschlagserwerb einer GbR beleuchtet habe.

  • Und Cromwell weißt zurecht in #24 zurecht darauf hingewiesen, dass es für Euch ein Phyrrussieg sein kann, die Eintragung der GbR als Ersteher zu erreichen. Denn wenn ein Gericht Jahre später feststellen sollte, dass Eure GbR doch kein Eigentum erworben hat und das GB somit unrichtig ist, dann dürfte es ziemlich heiß für den Notar werden.



    Für den Fall der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher durch Zuschlag, § 90 Abs. 1 ZVG. Das gilt auch, wenn sein Gebot als unwirksam hätte zurückgewiesen werden müssen. Der Eigentumsübergang auf den Ersteher tritt nur nicht ein, wenn der Zuschlag in der Beschwerde rechtskräftig aufgehoben wird. Es kann also nach Rechtskraft des Zuschlags, Jahre später nicht festgestellt werden, dass die GbR nicht erworben habe.

  • Richtig. Ich vermute aber, dass Bukowski in #27 nicht die Ersteher-GbR, sondern die rechtsgeschäftliche Erwerber-GbR gemeint hat, weil es hier bisher nur um den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer GbR ging. Ich vermute daher einen Schreibversehen.

  • Richtig. Ich vermute aber, dass Bukowski in #27 nicht die Ersteher-GbR, sondern die rechtsgeschäftliche Erwerber-GbR gemeint hat, weil es hier bisher nur um den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer GbR ging.



    So ist es.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wir haben hier gerade mit einer GbR zu tun, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, und basteln gerade an einem Schreiben. Einen Auszug stelle ich hier zur Diskussion:

    [FONT=Arial (W1)]"...Die Landgerichte Darmstadt und Traunstein haben in Konsequenz dessen darauf erkannt, dass als weiterer Nachweis eine unter Strafandrohung abgegebene eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter über den Bestand der Gesellschafter vorzulegen sei. Da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung strafbewehrt sei, sei den Sicherheitserfordernissen im Grundbuchverkehr damit ausreichend Rechnung getragen.[/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]Indes erweist sich, dass die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren für den, der sie abgibt, auch bei bewusst falscher Abgabe keine strafrechtlichen Folgen hat:[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]§ 156 StGB setzt u. a. voraus, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zuständigen Behörde abgegeben wird. Zunächst ist hierbei festzuhalten, dass die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung ihrer Aufnahme nicht gleichsteht (vgl. § 22 BNotO). Die falsche eidesstattliche Versicherung wird erst dann strafbar, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben wird, ihr also als Empfänger der versicherten Erklärung zugeht (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 294; BayObLG NJW 1996, 406). Die Aufnahme beim Notar genügt mithin keinesfalls, um die Strafbarkeit der und damit den Schutz vor einer falschen eidesstattlichen Versicherung wirksam auszulösen.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Zuständig für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist die Behörde, hier das Grundbuchamt dann, wenn sie befugt ist, eine eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Erforderlich ist hierzu, dass das Grundbuchamt nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGH NJW 1953, 994). Es erweist sich danach, dass die eidesstattliche Versicherung weder durch Verfahrensordnung noch durch das materielle Recht im Grundbuchverfahren vorgesehen ist (BayObLG Rpfleger 2000, 451) und das Grundbuchamt daher für ihre Abgabe [/FONT][FONT=Arial (W1)] (mit Ausnahme des Falles des § 35 Abs. 3 GBO) nicht zuständig ist (BayObLG a. a. O.; BayObLG NStZ 1990, 340). Auch das gelegentliche Bedürfnis, sich von der Glaubhaftigkeit einer Behauptung zu vergewissern, genügt nicht, um die Zuständigkeit zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zu begründen (BGH NJW 1966, 1037). Ebenso genügen Beweisnot und ein sich hieraus ergebende Bedürfnis hierzu nicht (BGH NJW 1953, 994). Eine erweiternde Auslegung wird aus rechtsstaatlichen Gründen abgelehnt (BGH a. a. O.).[/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]Damit ergibt sich, dass die durch die Rechtsprechung gebotene und geforderte Sicherheit, die die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren liefern sollte, nicht gegeben ist..."[/FONT]

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bitte sehr. Text in der Mitte noch mal geändert:
    "Es erweist sich danach, dass die eidesstattliche Versicherung weder durch Verfahrensordnung noch durch das materielle Recht im Grundbuchverfahren vorgesehen ist (BayObLG Rpfleger 2000, 451) und das Grundbuchamt daher für ihre Abgabe (mit Ausnahme des Falles des § 35 Abs. 3 GBO) nicht zuständig ist (BayObLG a. a. O.; BayObLG NStZ 1990, 340)."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was wäre, wenn die eidesstattliche Versicherung zu Protokoll der Rechtsantragstelle aufgenommen wird und hernach dem Grundbuchamt zugeleitet?

  • Da komme ich jetzt nicht mit: a) Es geht weder um einen Antrag noch um ein Ersuchen auf Eintragung sondern um eine (ggfls. nachzureichende) eidesstattliche Versicherung.
    Aus welchem Grund könnte dies nicht zu Protokoll der RAST geschehen?

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