Prozesspfleger bestellen?

  • Hallo zusammen,

    ich hab grad eine Fam-Akte auf den Tisch bekommen, mit der Bitte (durch den Fam-Richter) für einen Beteiligten (volljährig!! steht nicht unter Betreuung) einen Prozesspfleger zu bestellen.

    Hat das schonmal jemand von euch gehabt....ich steh voll auf dem Schlauch.:gruebel::gruebel:

  • Hallo ich hab mal § 57 und § 625 ZPO durchgeforstet (auf § 625 begründet der Anwalt seinen Antrag)....das passt nie auf den Fall. Hier soll aufgrund einer schweren Erkrankung des Antragsgegner (lt. Schreiben Anwalt auch keine Aussicht auf Besserung) ein Prozesspfleger bestellt werden.

    EDIT:

    Jetzt hats geschnakelt ;):

    Der Prozessgegner ist wohl aufgrund seiner Erkrankung prozessunfähig. Somit § 57 ZPO => zust. ist der Vorsitzende des Prozessgerichts.


    Danke für die Hinweise

  • manoo:

    § 57 ZPO ist lt. Kommentar dann anzuwenden, sofern es nicht rechtzeitigt gelingt, einen gesetzlichen Vertreter über ein FGG (FamFG) - Verfahren (also hier wie du schon sagst Betreuer) zu "installieren".

    Dies muss aber der "Klagewillige" veranlassen. Hier beantragt er ausdrücklich einen Prozesspfleger (mit dem völlig falschen Paragraphen § 625 ZPO), also muss der Vorsitzende entscheiden ob er § 57 ZPO anwendet oder dem Klagewilligen die Anregung zur Bestellung eines Betreuers aufgibt.

  • Ich klinke mich hier einfach mal an.

    Das LG hat in einem Mietprozess den Mieter für prozessunfähig gehalten und die Kündigungsklage des Vermieters abgewiesen.

    Anschließend hat es eine Abschrift des Urteils an das Betreuungsgericht geschickt mit dem Hinweis, für den Betroffenen einen "Betreuer zu bestellen".

    Nunmehr schreibt auch der Anwalt des Vermieters und begehrt Akteneinsicht bzw. Auskunft über den Stand des Verfahrens. Ich neige dazu, dem Anwalt -zumindest während des Anordnungsverfahrens- keine Akteneinsicht und keine Auskunft zu erteilen (§ 13 Absatz 2 FamFG -schutzwürdige Interessen des Betroffenen-).

    Für mich stellt sich ferner generell die Frage, ob der Betroffene überhaupt eines Betreuers bedarf. Er lebt sein Leben. Und außer, dass er das LG mit viel, viel Papier "belästigt" (zwischenzeitlich auch das Betreuungsgericht), sehe ich eigentlich kein Betreuungserfordernis im Sinne des § 1896 BGB. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung wäre somit sogar (mangels Erfordernis) unzulässig.

    Zumal auch das Betreuungsgutachten nur unter richterlicher Anordnung/Vorführung durch Betreuungsbehörde und ggf. Unterbringung des Betroffenen zur Erstellung des Gutachtens zu erstellen sein wird. Freiwillig wird sich der Betroffene der Begutachtung nicht stellen.

    Hätte nicht vielmehr das Zivilgericht über § 57 ZPO dem Betroffenen im Mietprozess einen Prozesspfleger bestellen müssen? Hätte dies nicht der Anwalt des Vermieters beantragen müssen? Oder hätte das LG nicht sogar von Amts wegen einen Prozesspfleger bestellen müssen?

    Ist es möglich, jetzt das Verfahren auf das Betreuungsgericht abzudrücken?

    Zumindest dürfte weder das LG noch der Anwalt des Vermieters gegen meine evtl. Entscheidung -trotz landgerichtlich festgestellter Prozessunfähigkeit-, das Betreuungsverfahren (ohne zwangsweise Einholung eines Gutachtens) zu beenden, nicht beschwerdeberechtigt sein, oder?

  • Das LG kann natürlich nicht das Betreuungsgericht anweisen, eine Betreuung anzuordnen, nur dass ein Prozess (weiter)geführt werden kann, das ist sicher nur als Anregung zu sehen. Ob ein Prozesspfleger ausreichen würde, weiß ich nicht. Allerdings gibt es ja auch ausnahmsweise die Anordnung einer Betreuung im Drittinteresse. Das könnte hier so ein Fall sein, denn der Vermieter muss die Möglichkeit haben, den Mieter aus der Wohnung zu bringen. Ich würde erst mal die Betreuungsbehörde einschalten.

    Der Anwalt hat natürlich kein Akteneinsichtsrecht, da geht der Schutz des Betroffenen vor.

  • ... Zumindest dürfte weder das LG noch der Anwalt des Vermieters gegen meine evtl. Entscheidung -trotz landgerichtlich festgestellter Prozessunfähigkeit-, das Betreuungsverfahren (ohne zwangsweise Einholung eines Gutachtens) zu beenden, nicht beschwerdeberechtigt sein, oder?

    Nicht trotz, sondern weil prozessunfähig, ist der Vermieter beschw.befugt, vgl. BGH, XII ZB 326/10.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ist doch aber ein anderer Fall. Hier hat doch das LG die Betreuung angeregt und nicht der Vermieter. Hätte es der Vermieter getan, wäre er beschwerdeberechtigt, aber so doch eher nicht. Oder siehst Du das anders?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Damit zeigt der Vermieter nicht, dass er Interesse an einer Bestellung hat? Daneben wird es sicher noch weitere Anhaltspunkte geben.

    ...
    Nunmehr schreibt auch der Anwalt des Vermieters und begehrt Akteneinsicht bzw. Auskunft über den Stand des Verfahrens. ...

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nach nochmaligem Nachlesen der Entscheidung:
    In 9 und 11 der Gründe geht der BGH über seinen Leitsatz 1, den ich zunächst nur im Blick hatte, hinaus. Damit ist Wobders Ansatz aus meiner heutigen Sicht mindestens gut vertretbar. Tendenziell neige ich jetzt doch zur Beschwerdebefugnis, muß darüber aber auch nicht entscheiden.

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