Wobei der letztere die erstere voraussetzt. Bei rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragungen müsste das Grundbuchamt allerdings über hellseherische Fähigkeiten verfügen, um nach § 82 S.3 GBO verfahren zu können.
Nicht unbedingt. Wir hatten doch kürzlich die GbR, die Eigentümerin mehrerer Grundstücke war und nur bei einigen den Wechsel buchen ließ.