§ 55 GBO und GbR

  • Wobei der letztere die erstere voraussetzt. Bei rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragungen müsste das Grundbuchamt allerdings über hellseherische Fähigkeiten verfügen, um nach § 82 S.3 GBO verfahren zu können.



    Nicht unbedingt. Wir hatten doch kürzlich die GbR, die Eigentümerin mehrerer Grundstücke war und nur bei einigen den Wechsel buchen ließ.

  • Dass die GbR als Eigentümerin zu benachrichtigen ist, folgt bereits aus § 55 Abs 1 GBO, wie bereits dargestellt. Nach der BGH-Rspr zur GbR wurde in der Literatur auch dahingehend differenziert, ob eine Namens-GbR oder eine GbR ohne Namen eingetragen war (vgl. Hügel BeckOK GBO, § 12 Rn 9). Diese Differenzierung ist nun mit dem teilweisen Inkrafttreten des ERVGBG obsolet. Die Übertragung des Anteils führt nun wieder zur echten GB-Unrichtigkeit, und der Eintragung der Gesellschafter kommt eine doppelte Funktion zu. Eine "Doppelgleisigkeit" wurde oben auch bereits angesprochen. Die Eintragung des einzelnen Gesellschafters dient der Identifizierung der Gesellschaft und ist nun auch wieder echter GB-Inhalt, verknüpft mit einer Vermutungswirkung. In der BT-Drucksache 16/13437 spricht der Rechtsausschuss davon, dass infolge der Änderung die GbR wieder wie vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit zu behandeln sei. Bei Ausscheiden und Neueintritt eines Gesellschafters ist daher auch unverändert die Zustimmung der anderen Gesellschafter zu verlangen, die auch bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt sein kann (s. etwa Schöner/Stöber, GBR, 14.A., Rn 982f). Da die anderen Gesellschafter dem Ausscheiden und Eintritt eines Gesellschafters zustimmen müssen, kann man sie durchaus als Betroffene iSv § 55 Abs 1 GBO verstehen. Insoweit besteht ohnehin Gleichheit mit dem Betroffensein iSv § 19 GBO.
    Fazit: eine Eintragungsnachricht über die Eintragung des Gesellschafterwechsels erhalten daher:
    - die GbR als Eigentümerin iSv § 55 Abs 1 GBO
    - die anderen Gesellschafter als Betroffene iSv §§ 55 Abs 1, 19 GBO.

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