Änderung Auflassungsdatum

  • Mahlzeit. Über die Suche habe ich nichts gefunden, was die Fragezeichen über meinem Kopf beseitigen würde.

    Ich schildere mal den Sachverhalt.

    Eheleute leben getrennt, Trennungsjahr läuft. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Ehefrau Scheidungsantrag stellen wird überträgt diese an Ehemann zum Zwecke des Zugewinnausgleichs jeweils einen 1/2 Anteil mehrerer Grundstücke. Sie bleibt also zu 1/2 Anteil Miteigentümerin. Urkunde wird im April 2002 errichtet. Anfang Mai 2002 erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

    Im August 2002 tritt eine Angestellte des Notars, der den Übertragungsvertrag beurkundet hat, als vollmachtlose Vertreterin für die Parteien auf und erklärt, dass der Übertragungsvertrag bereits beurkundet ist, aber noch einmal zur Bestätigung der bereits erfolgten Beurkundung wiederholt wird. Dann wird der komplette Vertrag wörtlich wiedergegeben. Zum Schluss findet sich sinngemäß folgender Satz in der Urkunde:

    Die Eigentumsumschreibung ist bereits am ** aufgrund der Urkunde vom *** erfolgt. Wir bewilligen und beantragen im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen, dass die Auflassung durch heutige Urkunde erfolgt ist.

    Grundbuchamt ändert den Vermerk zur Auflassung dahingehend, dass die Auflassung am **08.2002 erfolgt ist.

    Das verstehe ich nicht. Welchen Sinn macht es, das Datum der Auflassung durch Urkunde zeitlich nach hinten zu verschieben. Geht das überhaupt, wenn die Auflassung wirksam erklärt und Eigentumsumschreibung bereits erfolgt ist.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

    2 Mal editiert, zuletzt von Katzenfisch (24. August 2009 um 15:28) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Normalerweise garkeinen. Nach der vorliegenden Schilderung könnte man davon ausgehen, dass im April nur der schuldrechtliche Vertrag beurkundet wurde und nicht die Auflassung. Das hat das Grundbuchamt übersehen und schon die Eigentumsübertragung eingetragen. Nachdem das jetzt bemerkt wurde, ist die Auflassung nachträglich erklärt worden und im Wege der Berichtigung im Grundbuch das Datum vermerkt worden.
    Ist für mich die einzige Erkärung.

  • Klar, in dem Fall wäre bei mir auch die Glühbirne angegangen. Die Auflassung wurde aber bereits wirksam im April erklärt und dementsprechend die Eigentumsumschreibung vorgenommen.

    Für mich macht das ganze keinen Sinn. Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass es zur Ehescheidung nicht mehr gekommen ist, weil die Ehefrau vor Beurkundung der 2. Urkunde sich einer Operation unterziehen mußte bei der einiges schief gegangen ist. Sie war bis zu ihrem Tode ein Pflegefall.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Auflassung wurde erklärt für den Fall, „dass Ehefrau Scheidungsantrag stellen wird“.
    Damit war die Auflassung nichtig, da unter einer Bedingung erklärt. Und das ist jetzt den Beteiligten aufgefallen.

  • Okay, das macht Sinn - irgendwie -. Aber wie hätte das Grundbuchamt Kenntnis davon erlangen sollen, dass Scheidungsantrag nicht (mehr) gestellt wurde, weil Ehefrau körperlich und geistig nicht mehr dazu in der Lage war.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • @Tarzan

    Habe ich schon versucht. Der damalige Rechtspfleger ist im Ruhestand. Aus der Grundakte soll nicht ersichtlich sein, aus welchen Gründen die Parteien eine Änderung des Auflassungsdatums gewollt haben. Die Urkunden liegen mir in Kopie vor. Habe jetzt Kopien der Genehmigungserklärungen zur 2. Auflassung angefordert.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Diese Kenntnis spielte keine Rolle. Die Auflassung war von vorneherein bedingt und daher nach § 925 Abs.2 BGB nichtig. Die erste Urkunde war somit im Hinblick auf die erklärte Auflassung ein rechtliches Nullum. Sie musste deshalb nochmals (= erstmals) wirksam erklärt werden. Ob sie wirksam erklärt wurde, hängt davon ab, ob das vollmachtlose Handeln der Notariatsangestellten von Veräußerin und Erwerberin genehmigt wurde. Falls nein, ist auch diese Auflassung -bis jetzt- nicht wirksam und das Eigentum ist nicht übergegangen.

    Liegen die Nachgenehmigungen vor, ist die Auflassung wirksam. Es war aber nach meiner Ansicht nicht richtig, bei der Grundbucheintragung lediglich das Auflassungsdatum zu berichtigen. Denn das Eigentum war bis dato mangels wirksamer Auflassung noch nicht übergegangen. Es handelte sich daher in Wahrheit nicht um eine Grundbuchberichtigung, sondern um die erstmalige Eintragung der (richtigen) Auflassung, sodass das Eigentum nicht mit der ursprünglichen Grundbucheintragung, sondern erst im Zeitpunkt der zweiten Auflassung überging.

  • Hätte man dann nicht die Urkunde zur 2. Auflassung textlich anders formulieren müssen. Es wurde nur die 1. Urkunde wörtlich abgeschrieben.

    Anschließend folgt dieser Zusatz

    Schließlich stellen die Beteiligten fest, dass die Eigentumsumschreibung bereits am 22.05.02 erfolgt ist. Diese Eintragung soll aufgrund der heutigen Bestätigung als fortbestehend gelten.

    Wir bewilligen und beantragen im Grundbuch zu vermerken, dass die Auflassung am heutigen Tage erklärt wurde.

    Wenn ich die 1. Urkunde nur abschriebe, dann bleibt es doch bei der Bedingung oder nicht?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Dann gibt es überhaupt keine Auflassung. Die in der ersten Urkunde ist aufgrund der Bedingung nichtig und in der zweiten Urkunde wurde erst gar keine erklärt, sondern nur die erste nichtige Auflassung zitiert. Der Mangel der erklärten Auflassung lässt sich auch durch die evtl. vorliegenden Nachgenehmigungen nicht heilen. Es fehlt schon an einer Auflassung, die genehmigt werden könnte.

    Das Grundbuch ist unrichtig, die Ehefrau ist noch Eigentümerin (bzw. deren Erben). Klare Folge: Amtswiderspruch. Sowohl die Nichtigkeit der ersten als auch das Fehlen der zweiten Auflassung hätte bemerkt werden müssen. Möglich wurde dies alles aber nur durch den Murks zweier verschiedener Notare. Der erste weiß nicht, dass die Auflassung bedingungsfeindlich ist und der zweite erkennt nicht, dass eine nichtige Auflassung völlig neu erklärt werden muss und dass die Wirkung einer Grundbucheintragung nicht der Disposition der Beteiligten zugänglich ist. Aber ich sehe schon: Nördliches Ruhrgebiet, das deutet auf zwei Anwaltsnotariate hin.

  • Nach dem Vortrag kann doch keiner wissen, ob die Auflassung unter eine Bedingung erklärt wurde. Dafür müssten wir den genauen Wortlaut des Vertrags wissen.
    Grade in diesen Verträgen wird die Auflassung immer unbedingt erkärt. Der Notar soll den Antrag dann halt zu einem bestimmten Zeitpunkt stellen. Die Bedingung im schuldrechtlichen Vertrag hindert das doch nicht.

  • Ich bezog mich bei meinen Stellungnahmen auf die Äußerung in #5, welcher offenbar "Insiderwissen" zugrundeliegt und der nicht widersprochen wurde. Sollte #5 nicht zutreffend sein, ist eine weitere Stellungnahme überhaupt nicht möglich, weil man sich dann die spekulativen Krümel des maßgeblichen Sachverhalts erst zusammensuchen muss. Die Fragestellerin ist die Einzige, die insoweit zur Aufklärung beitragen kann.

  • Ich bin kein Insider und sitze wahrscheinlich hunderte Kilometer vom "Tatort" weg. Es war lediglich eine Vermutung, denn ab und zu wird ja auch in gerichtlichen Vergleichen eine -nichtige- Auflassung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung erklärt.

  • Sorry, ist mal wieder hektisch hier.

    Die Auflassung lautet wie folgt:

    Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem übertragenen Grundbesitz auf den Erwerber übergehen soll. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.

    Danach kommen die üblichen Belehrungen des Notars.

    Außerdem steht da noch als letzter Absatz der Notarbelehrungen: Voraussetzung der Eigentumsumschreibung ist die Rechtswirksamkeit dieser Urkunde und die Zahlung der Gerichtskosten.

    Beurkundung erfolgte in NRW, aber kein Anwaltsnotar, sondern linksrheinischer Nurnotar - und zwar beide Urkunden.

    Die erste Urkunde - und damit auch die 2. Urkunde - hat eine längere Präambel. Wann und wo geheiratet. Ehe zerrüttet. Trennungsjahr läuft. Ehefrau wird nach Ablauf des Trennungsjahres Scheidungstrag stellen. Unter Berücksichtigung des zu stellenden Ehescheidungsantrages durch die Ehefrau überträgt diese zum Zwecke des Zugewinnausgleichs an Ehemann jeweils 1/2 Anteil der ihr gehörenden Grundstücke.

    Mehr kann ich leider nicht bieten.

    Die 2. Urkunde unterscheidet sich von der 1. nur dadurch, dass eine Angestellte des Notars als vollmachtlose Vertreterin der Parteien auftritt, die 1. Urkunde wörtlich wiederholt und dann den von mir bereits wörtlich zitierten Zusatz für die Parteien abgibt/erklärt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das stellt alles wieder auf den Kopf. Ach Du mein Sachverhalt, bitte teile Dich doch selbst mit, damit Du nicht mitgeteilt zu werden brauchst.

    Erste Urkunde: Nach meiner Ansicht betrifft die Bedingung nur den schuldrechtlichen Teil, aber nicht die Auflassung. Damit war die Auflassung wirksam und die ursprüngliche Grundbucheintragung in der Eigentümerabteilung richtig.

    Zweite Urkunde: Überflüssig. Es war bereits die Auflassung in der ersten Urkunde wirksam. Diese Auflassung war im Grundbuch vollzogen und damit das Eigentum übergegangen. Der Berichtigungsvermerk bezüglich des Auflassungsdatums ist somit seinerseits unrichtig, und zwar schon deshalb, weil die zweite Urkunde überhaupt keine Auflassung enthält.

    Das Ganze dreht sich allerdings im Kreis, weil der Eigentumserwerb des Ehemannes aufgrund der Bedingung für den schuldrechtlichen Teil der Vereinbarungen zugunsten der Erben der Ehefrau kondizierbar ist. Er kann ja schlecht die Grundstücke als Zugewinnausgleich behalten und als gesetzlicher Erbe zusätzlich noch über § 1371 Abs.1 BGB den pauschalen erbrechtlichen Zugewinn abkassieren.

    Die zweite Urkunde halte ich aus den genannten Gründen für völlig sinnfrei, Anwaltsnotar oder Nurnotar hin oder her.

  • So in etwa hatte ich es mir vorgestellt. Erst Auflassung unbedingt und damit der zweite Vertrag für die Katz.
    Damit stimme ich Cromwell voll zu.

  • Der Berichtigungsvermerk bezüglich des Auflassungsdatums ist somit seinerseits unrichtig, und zwar schon deshalb, weil die zweite Urkunde überhaupt keine Auflassung enthält.



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