mündliche Verwalterbestellung WEG

  • Hallo,

    ich habe hier einen Kaufvertrag über Wohnungseigentum vorliegen. Ein Verwalter wurde bestellt und hat auch die Zustimmung gem. § 12 WEG zum Verkauf abgegeben. Auf meine Zwischenverfügung bzgl. des Nachweises der Verwalterbestellung habe ich nun erfahren, dass es nur mündliche Absprachen gibt und keinen schriftlichen Verwaltervertrag oder einen Bestellungsbeschluss gem. § 26 III WEG (bzw. Vollmacht nach § 27 VI WEG). Was nun?? Wenn die Verwalterbestellung nunmehr in schriftlicher Form nachgeholt wird, müsste die Verwaltereigschaft zum Zeitpunkt des Kaufvertrages doch extra bestätigt werden. Allerdings habe ich in der Kommentierung zu § 26 WEG gelesen, dass eine Bestellung nur für die Zukunft wirken kann. Hat jemand eine Lösung?:confused:

  • Muss die Verwaltereigenschaft nicht schon bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nachgewiesen sein. Kann ja auch sein, dass die als Verwalter benannte Person zu diesem Zeitpunkt doch noch nicht Verwalter war.

  • Die Verwalterbestellung ist ein an die Öffentlichkeit gerichteter Rechtsgestaltungsakt (Kammergericht Berlin, OLGZ 1976, 266/270). Dieser ist zum einen bedingungsfeindlich (KG, a. a. O.), zum anderen verträgt er keine Rückwirkung (OLG Hamm, WE 1996, 33/35 = DWE 1995, 125; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Auflage, 2008, § 26 WEG RN 3; Stellungnahme des Deutschen Notarinstituts im DNotI-Report 8/2006, 62 ff). Wird der bisher Zustimmende erneut bestellt, ist die nach § 12 WEG erforderliche Zustimmungserklärung in der öffentlich (notariell) beglaubigten Form des § 29 Absatz 1 GBO zu wiederholen (LG Wuppertal, MittRheinNotK 1982, 207; BayObLG, NJW-RR 1986, 565, Stellungnahme des DNotI in DNotI-Report 8/2006, 62 ff). Statt der Verwalterzustimmung kann die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der genannten Form vorgelegt werden (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1987, 157; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1989, 439).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Prinz
    Super Antwort!!! Und dann noch mit Angaben von Kommentierungen und Rechtssprechung:daumenrau Danke!! Die Variante, dass alle Wohnungs- und Teileigentümer zustimmen könnten, habe ich auch in Erwägung gezogen, da es sich um ein WE mit 6 Parteien handelt und sich der Aufwand somit in Grenzen hält.

  • Muss die Verwaltereigenschaft nicht schon bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nachgewiesen sein. Kann ja auch sein, dass die als Verwalter benannte Person zu diesem Zeitpunkt doch noch nicht Verwalter war.



    Nein, da der Kaufvertrag lediglich schwebend unwirksam ist, kann der später bestellte Verwalter zustimmen.

  • Wie die Vorposter schon schrieben, gibt m.E. zwei Möglichkeiten:

    1)
    Es wird in einer EigtVersammlung ein Verwalter ordnungsgemäß gewählt, was durch Versammlungsprotokoll (unterschriftsbeglaubigt) nachzuweisen ist. Danach muss der gewählte Verwalter dann (erneut) dem Verkauf zustimmen.

    2)
    Sämtliche WE-Eigentümer stimmen dem Verkauf förmlich zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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