Gem. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.
Frage: Wie ist dieses "kann" zu verstehen?
Nehmen wir einen konstruierten Extremfall an:
Das Gericht hätte die schriftliche Bekanntgabe eines Beschlusses veranlassen können, tut dies aber nicht (entweder aus Absicht, oder aus Versehen). Sieben Monate nach Erlass des Beschlusses erfolgt noch die Bekanntgabe oder ein Beteiligter legt ohne den Beschluss zu kennen sieben Monate nach Beschlusserlass noch Beschwerde ein. Rechtsmittel zulässig ja oder nein ?
Oder anderes Beispiel:
Eigentlich müsste, da es ja nur noch befristete Rechtsmittel gibt, der Beschluss den Beteiligten zugestellt oder zur Post aufgegeben werden. Nehmen wir an, es erfolgt aber an einen Beteiligten nur eine formlose Übersendung (also weder ZU noch Aufgabe zur Post), so dass man den Beginn der Monatsfrist (Regelfall; die Zwei-Wochen-Frist soll hier mal ausgeklammert werden) nicht nachweisen kann. Dieser Beteiligte bestreitet, den formlos übersandten Beschluss je erhalten zu haben und legt sieben Monate nach Erlass des Beschlusses Beschwerde ein. Rechtsmittel zulässig ja oder nein ?
Setzt das besagte "kann" einen Versuch des Gerichts voraus, den Beschluss bekannt machen zu wollen ? Wenn ja: Ist Voraussetzung für diesen Versuch eine förmliche Zustellung (oder Aufgabe zur Post) ?
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