Übergangsvorschriften bzgl. § 130 KostO?

  • Ich hoffe mal, das passt hierher (und ich dachte, ich poste meine Frage mal gesondert und nicht im schon existierenden FamFG-Thread):

    Ich weise gerade einen vor dem 01.09.2009 gestellten Antrag zurück. Demzufolge muss ich ja auch die diesbezüglich entstehenden Kosten berechnen. Gilt nun noch die alte Fassung, wonach ich einen Höchstbetrag von 35,00 € habe oder gilt - auch für den "alten Antrag" - schon die neue Fassung, wonach ich einen Höchstbetrag von 400,00 € habe????

    Habe irgendwie keine Übergansvorschriften gefunden... :confused:

  • Also wenn man Artikel 111 FamFG so liest (und ich denke der gilt für alles), dann gilt für den alten Antrag noch das alte Recht, also die alten Gebühren. So handhabe ich das jedenfalls, hab heut auch schon einen "alten" Antrag zurückgewiesen.


  • Da die Kosten für die Zurückweisung erst nach dem 01.09.09 entstanden und fällig geworden sind, dürfte dann wohl neues Recht anzuwenden sein, wenn ich das richtig verstehe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach § 161 Satz 2 KostO .. „Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist.“

    Der Rückweisungsbeschluss schließt ein altes Verfahren ab, damit Kosten nach altem Recht.
    Dazu auch Filzek KostO 3.Aufl. § 161, dieser Bezieht sich auch auf Lappe Rn.2 und Hartmann Rn. 3, Korintenberg Rn. 8-11.
    Begründen kann man wohl beide Möglichkeiten.
    Es geht hier wohl mehr nach dem Vertrauensschutz.

  • Nach § 161 Satz 2 KostO .. „Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist.“

    Der Rückweisungsbeschluss schließt ein altes Verfahren ab, damit Kosten nach altem Recht.
    Dazu auch Filzek KostO 3.Aufl. § 161, dieser Bezieht sich auch auf Lappe Rn.2 und Hartmann Rn. 3, Korintenberg Rn. 8-11.
    Begründen kann man wohl beide Möglichkeiten.
    Es geht hier wohl mehr nach dem Vertrauensschutz.



    Den Satz 2 hatte ich auch gelesen. Beim "Verfahren" geht es doch aber um die Abgrenzung zum gebührenpflichtigen Einzelgeschäft. Grundbuchsachen sind ausschließlich Einzelgeschäfte.


  • Den Satz 2 hatte ich auch gelesen. Beim "Verfahren" geht es doch aber um die Abgrenzung zum gebührenpflichtigen Einzelgeschäft. Grundbuchsachen sind ausschließlich Einzelgeschäfte.



    So sehen es auch die Entscheidungen, die man in juris zu § 161 KostO findet. Dann ist es also doch anders als in #2-4 gedacht.

    Finde ich zwar etwas seltsam, aber na ja.

  • Man lernt nie aus.
    Danke Zaphod und rp 160.
    Es geht jemand von uns zum Kostenlehrgang, da kann er das Problem ansprechen.
    Mal sehen was der Bezirksrevisor für eine Meinung hat.

  • Gegenüber der Vorschrift des § 161 KostO ist jedoch Art. 111 Abs 1 FGG-RG die speziellere Übergangsvorschrift.
    Danach ist auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet oder beantragt wurden, auch weiterhin das alte Recht anwendbar. Insoweit ist Art. 111 FGG-RG lex specialis und verdrängt die nur allgemeine Übergangsregelung des § 161 KostO. In diesem Sinne auch Borth, FamRZ 2009, 170, sowie Zimmermann, FamRZ 2009, 377.
    Darüber hinaus ist diese Verfahrensweise auch gerecht, da dem Antragsteller nicht zur Last fallen kann, dass das GBA nicht bereits vor dem 1.9.2009 zurückgewiesen hat.

  • Die beiden zitierten Aufsätze liefern zu der hier diskutierten Problematik keine brauchbaren Erkenntnisse. Art. 111 FGG-RG, der Übergangsvorschriften für Verfahren beinhaltet, greift hier nicht, da (wie oben dargestellt) die Gebühr nicht für ein Verfahren, sondern für einen gerichtlichen Akt (Zurückweisung) erhoben wird.

    Die Frage der Gerechtigkeit stellt sich übrigens nicht nur im Fall des FGG-RG, sondern bei jeder Änderung des Kostenrechts. Der Gesetzgeber hat diese Frage mit dem § 161 KostO zweilfelsfrei beantwortet.

  • Die Änderung des § 130 KostO ist als Art. 47 Abs 2 Bestandteil des FGG-RG, so dass vorrangig die Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs 1 FGG-RG heranzuziehen ist.
    Die Übergangsvorschrift in Art. 111 FGG-RG ist als Vorschrift zu lesen, die alle geänderten Verfahren betrifft. Deshalb spricht Art. 111 Abs 1 FGG-RG von Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind und beantragt wurden. Die Übergangsvorschrift ist aber keine nur auf Kostenverfahren zugeschnittene Vorschrift, weshalb auch kein Raum für die Differenzierung zwischen Akt- und Verfahrensgebühren ist.
    Gemeint ist das bis zum 1.9.2009 beantragte Grundbuchverfahren, das mit einer entsprechenden Kostenfolge verbunden ist. Dies geht auch konform mit dem Grundsatz, dass Kostenrecht Folgerecht ist. Wenn für das Grundbuchverfahren "altes" Recht gilt, gilt dies auch für das Kostenverfahren. Insoweit ist für Verfahrensgerechtigkeit gesorgt. Dies ist umso wichtiger, als mit der Entscheidung "Altverfahren" oder "Neuverfahren" auch unterschiedliche Instanzenzüge verbunden sind.
    Deshalb ratsam: den zuständigen Bezirksrevisor nach seiner Ansicht befragen.

  • Nochmals:
    Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG (sinnvollerweise) regeln, dass für ein Verfahren, das unter der Geltung des FGG begonnen hat, nicht plötzlich ein anderes Verfahrensrecht (sprich: FamFG) gilt. Völlig unabhängig davon ist die Kostenfolge. Seit jeher gilt hier § 161 KostO. Es gibt insoweit keinen Vertrauensschutz in die Höhe der Gebühr. Klassisches Beispiel ist der Wegfall der Gebührenermäßigung in den neuen Ländern. Entscheidend ist einzig und allein der Zeitpunkt der Vornahme des gebührenpflichtigen Geschäfts. Soweit mir bekannt, hat es bei keiner Gebührenanpassung im Bereich des Grundbuchwesens eine Regeleung gegeben, die aus "Gerechtigkeitsgründen" auf die Antragstellung abstellte. Denkbar ist allenfalls eine Anwendung des § 16 KostO, was m. E. aber nur in Extremfällen in Betracht kommt.

    3 Mal editiert, zuletzt von rp160 (9. September 2009 um 09:43)

  • Die Änderung des § 130 KostO ist als Art. 47 Abs 2 Bestandteil des FGG-RG, so dass vorrangig die Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs 1 FGG-RG heranzuziehen ist.


    Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG (sinnvollerweise) regeln, dass für ein Verfahren, dass unter der Geltung des FGG begonnen hat, nicht plötzlich ein anderes Verfahrensrecht (sprich: FamFG) gilt. Völlig unabhängig davon ist die Kostenfolge.



    Wie rp160. Wenn weiterhin die "in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden" sind (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG), hat das doch keinen unmittelbaren Bezug zur Kostenordnung. :gruebel:

  • Kurze Frage am Rande:
    Warum eigentlich § 111 Abs. 1 FGG-RG? Ist die Vorschrift nach der Verkündung nochmals geändert worden? Damals hatte § 111 nämlich nur einen Absatz...:gruebel:

    P.S.: Die Änderung in meinem letzten Beitrag betrifft die Streichung eines "s" (der aufmerksame Leser wird gemerkt haben, wo es zuviel war :))

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