Öffnung Bankschließfach

  • Ich brauche mal wieder Eure Hilfe:

    Ich habe über einen PFÜB ein Bankschließfach pfänden lassen; die Bank hatte mir die Schließfach-Nr. mitgeteilt. Daraufhin habe ich einen Zwangsvollstreckungsauftrag an den GV gerichtet, den Schlüssel vom Schuldner einzuziehen und alsdann das Schließfach bei der Bank zu öffnen.

    Der Schuldner sitzt in der JVA an Ort A, die Bankfiliale ist an Ort B. Nun hat sich der GV gemeldet und meinte, der Schlüssel sei vermutlich eh nicht beim Schuldner in der JVA und außerdem wisse er nicht, warum er zuständig sein soll, wo doch das Schließfach an Ort B sei.

    Meine Fragen dazu:

    1. Muss der GV denn nicht zwingend den Schlüssel vor der zwangsweisen Öffnung (mit Kosten verbunden) beim Schuldner einfordern? Für die Öffnung entstehen immerhin unnötige Kosten.

    2. Der GV meinte, die Bank selbst müsse ohnehin aufgrund des PFÜBs in Anwesenheit des GV das Schließfach öffnen. (Was m.E. ggf. schwierig ist, weil es meist zwei zusammenpassende Schlüssel gibt, einen beim Schuldner, einen bei der Bank). Ist das so?

    3. Ich habe gelesen, dass eine Genehmigung des Schuldners zur Öffnung vorliegen muss. Ist diese vielleicht auf jeden Fall vorher einzuholen, auch wenn der Schlüssel nicht auffindbar sein sollte?

  • Das kommt mir schwer bekannt vor. Kämpfe zur Zeit auch mit so einer Sache.

    Mein Schuldner wohnt in einer Stadt, die 2 Amtsgerichte hat. Schuldner wohnt in Stadtteil A, Bankschließfach und Bank befinden sich in Stadtteil B.

    Antrag gestellt beim AG A (zuständig für Wohnort des Schuldners), beim Schuldner den Schlüssel zu holen (pfänden) und nach Pfändung des Schlüssels diesen mit allen Vollstreckungsunterlagen an das AG B zu reichen, damit der dort zuständige OGV bei der Bank das Schließfach öffnen und Inhalt beschlagnahmen kann.

    Seitdem wird mein Wegnahme- und Sachpfändungsauftrag zwischen AG A und AG B hin und her geschoben.

    OGV bei AG A sagt: Warum soll ich erst den Schlüssel holen? OGV bei AG B kann doch sofort "mit der Flex" das Schließfach öffnen!

    OGV bei AG B sagt: Lesen sollte man können. Erst Schlüssel, dann Flex.

    So langsam nervt die Sache.

    Wenn der GV den Schlüssel holt, ist es im eigentlichen Sinne keine zwangsweise Öffnung (Schlüsseldienst, Flex o.ä.).

    Dein Schuldner dürfte in der JVA den Schlüssel nicht dabei haben´, so dass der Antrag auf vorherige Schlüsselpfändung wohl ins Leere laufen wird.

    Von einer Genehmigung des Schuldners zur Öffnung ist mir nichts bekannt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Sehr schön.

    Ich habe eben mal in die GVGA geguckt, aber da steht zu diesem Thema nix drin.

    Vielleicht gilt die Einwilligung auch nur, wenn das Schließfach nicht bereits durch den Pfüb gepfändet ist.

    Ich denke auch, dass der Schuldner den Schlüssel nicht besitzt in der JVA. Ich wusste halt nicht, ob das zuerst festgestellt werden muss, damit die Voraussetzungen für die Öffnung gegeben sind.

    Halte mich auf dem Laufenden! :o)

  • Bei Beck-Online ist leider nur Folgendes veröffentlicht:

    Steinert/Theede,
    Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
    8. Auflage 2006

    Stahlkammerfach:
    ZPO §§ 857, 808 ff
    GVGA § 118 Abs 2

    Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Schlüssel wegzunehmen und das Fach zu öffnen. Verweigert die Bank dem Gerichtsvollzieher den Zutritt und die Mitwirkung bei der Öffnung, kann der Gläubiger den entsprechenden Anspruch des Schuldners pfänden und sich überweisen lassen.

  • Ich habe 0 Ahnung von Zwangsvollstreckung, muss hier aber leider immer mal wieder an die Front, wenn unsere Vollstreckungssachbearbeiterin nicht da ist.

    Den Wegnahme- und Sachpfändungsauftrag habe ich aus einem Formularbuch abgeschrieben. Dort steht:

    Der Inhalt eines Schrankfachs steht im alleinigen Schuldnergewahrsam. Er kann dahe rnur nach § 808 Abs. ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Die Bank oder Sparkasse hat selbst dann keinen Mitgewahrsam, wenn das Fach nur von ihr und dem Schuldner gemeinsam geöffnet werden kann. Ein Verwahrungsvertrag ist auch bei Mitverschlussrecht der Bank nicht ausgeschlossen. Dem Schuldner steht daher gegen die Bank kein Anspruch auf herausgabe der verwahrten Sachen zu, der nach §§ 846 ff. ZPO gepfändet werden könnte. Pfändung des Safeinhalts im Schuldnergewahrsam durch den GV ist nach § 808 ZPO ohne weiteres möglich, wenn der Schuldner damit einverstanden ist und den Schlüssl zur Verfügung stellt. Händigt der Schuldner den Schlüssel dem GV aus, ist damit das Einverständnis erteilt.

    Ohne Einvernehmen und Mitwirkung des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO vorgehen. Das erfordert keine Gewaltanwendung, wenn der GV in den Besitz des Schlüssels des Schuldners gelangt ist. Wegnahme des Schlüssels im Schuldnerbesitz ist (ebenso wie für die Durchsuchtung des Behältnisses in der Wohnung des Schuldners) zwangsweise möglich (hilfsweise Wegnahmevollstreckung im Dienste der Forderungsvollstreckung auf Grund des Zahlungstitels). Der Gerichtsvollzieher wird aber auch das Schrankfach gewaltsam öffnen lassen dürfen (§ 758 Abs. III ZPO), wenn der Schlüssel nicht beizubringen ist.

    Wenn die Bank oder Sparkasse keinen Mitgewahrsam (sonst § 809 ZPO) und kein Mitverschlussrecht hat, dem Gerichtsvollzieher Zugang zu dem Schrankfach aber nicht gewährt, kann er den Widerstand (ohne Hilfspfändung) mit Gewalt brechen.

    - Das stelle ich mir gerade bildlich vor -:D

    Dann kommt noch das Vorgehen bei Mitverschluss oder alleinigem Verschluss durch die Bank ......

    Unterm Strich läuft alles darauf hinaus, dass der GV das Fach immer gewaltsam öffnen darf, wenn der Schlüssel nicht beizubringen ist.

    In Deinem Fall vermute ich mal, dass der guten Ordnung halber der GV zunächst mal in die JVA und den Schuldner auffordern muss, den Schlüssel rauszurücken oder mitzuteilen, wer im Besitz des Schlüssels ist, damit er dort gepfändet werden kann.

    Danach kann dann der GV mit der Flex zur Bank.:D

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich habe über die SuFu nichts anderes gefunden, mein Fall ist etwas anders, aber trotzdem hänge ich mich hier ran:

    Im letzten Jahr im April wurde hier ein üblicher Kontenpfändungs- PfÜB mit der Hilfspfändung auf dem amtlichen Vordruck "Es wird angeordnet, dass ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat" erlassen. Eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ist bislang nicht erfolgt.

    Nun meldet sich hier eine Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale für den Schuldner, der dringend wichtige Papiere aus dem Schließfach haben muss. Die Bank verweigert dem Schuldner den Zutritt zum Schließfach auf Grund der im PfÜB erfolgten Hilfspfändung (Formulierung s.o.). Ich wies die Dame auf LG Augsburg, Beschluss vom 269.08.2009, 4 T 3306/09 und die von mir geteilte Rechtsauffassung, dass mit dem PfüB der Inhalt des Schließfachs keinesfalls gepfändet sei und m.E. nach der Drittschuldner dem Schuldner den Zutritt zum Schließfach nicht verwehren darf, hin.

    Eine Mitarbeiterin der Bank meldete sich nun heute bei mir, und meinte, dass dort zwei Mitarbeiter der Rechtsabteilung die Entscheidung gelesen hätten und dort immer noch die Auffassung vertreten wird, dass das Schließfach gepfändet sei. Die Entscheidung sei schon aus 2009, nun seinen die PfüB-Formulare anders, daher könne die Entscheidung nicht auf diese Situation übertragen werden. Man könne nicht "gegen den PfüB verstoßen". Das Gericht müsse darüber entscheiden, wenn der Schuldner Zutritt haben wolle.

    M.E. ist das keine Frage, die das Vollstreckungsgericht zu klären hat, sondern dem Schuldner bleibt nur die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen die Bank.

    Wie seht ihr das? Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt?

  • M. E. ziemlich unstrittig, dass die Pfändung des Zutrittrechts nicht die Pfändung der im Schließfach befindlichen beweglichen Sachen bewirkt.
    Aber fraglich ist m. E., ob dem Schuldner nunmehr das als sonstiges Vermögensrecht gepfändete und dem Gläubiger jetzt zustehende Zutrittsrecht gewährt werden kann... :confused: denn eigentlich gebührt das Recht ja dem Schuldner jetzt gerade nicht, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hm, irgendwie verstehe ich die Bank da schon.
    Zutrittsrecht zum Bankschließfach ist mit gepfändet.
    Warum sollte sie dem Schuldner nach Pfändung Zutritt gewähren, um seine Goldbarren rauszuholen, wär ja komisch (Arrestatorium erstreckt sich) ?

    Aber was macht nun der Schuldner, wenn er persönliche Papiere raushaben will, aber nicht ran kann und der Gl. auch keinen GV mit dem Zutritt und der Pfändung der dort etwaig auch liegenden Barren beauftragt ?

    Wie wäre es mit 765a ? Im Rahmen der Anhörung des VG wird dem Gl. in Frist aufgegeben, sich zu entscheiden und mitzuteilen, ob und dass nun evtl. ein solcher GV-Auftrag gestellt ist / wird oder nicht, anderenfalls die Mitpfändung des Zutrittsrechts aufgehoben wird, weil der Schuldner dringend darauf angewiesen ist, um an seine soundso-Papiere zu gelangen.

    :confused:

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