Ich habe einer Erbin vor dem 01.09. gem. § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-EUR angedroht. Da sie den Antrag gem. § 82 GBO bis heute nicht gestellt hat, muss ich nun das Zwangsgeld festsetzen.
Sehe ich das richtig, dass die Zwangsgeldfestsetzung hier noch nach altem Recht (also gem. § 33 FGG und nicht nach § 35 FamFG) erfolgt, mit den Folgen, dass
a) Gebühren nach § 119 KostO a.F. (hier also 30,- EUR) entstehen
b) keine Rechtsmittelbelehrung in den Beschluss aufgenommen werden muss
c) Beschwerdegericht das LG und nicht das OLG ist?
Zwangsgeld nach altem oder neuem Recht?
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So würde ich das jedenfalls auch sehen.
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Erscheint mir auch logischer.
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Da das Zwangsgeld erst jetzt festgesetzt wird, halte ich die Anwendung neuen Rechts für logischer.
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D<as Zwangsgeldverfahren beginnt aber nach § 33 FGG bereits mit der Androhung und kann daher nur nach dieser Vorschrift abgeschlossen werden.
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