Zwangsgeld nach altem oder neuem Recht?

  • Ich habe einer Erbin vor dem 01.09. gem. § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-EUR angedroht. Da sie den Antrag gem. § 82 GBO bis heute nicht gestellt hat, muss ich nun das Zwangsgeld festsetzen.
    Sehe ich das richtig, dass die Zwangsgeldfestsetzung hier noch nach altem Recht (also gem. § 33 FGG und nicht nach § 35 FamFG) erfolgt, mit den Folgen, dass
    a) Gebühren nach § 119 KostO a.F. (hier also 30,- EUR) entstehen
    b) keine Rechtsmittelbelehrung in den Beschluss aufgenommen werden muss
    c) Beschwerdegericht das LG und nicht das OLG ist?

  • Erscheint mir auch logischer.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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