ZVG und Änderung der Teilungserklärung

  • Ich habe eine Änderung der Teilungserklärung vorliegen, für diese Änderung müssen die dingl. Berechtigten zustimmen – jetzt in ein Zwangsverwaltungs und Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Ist es richtig, dass ich folgende Erklärungen benötige?
    Bescheinigung des Vollstreckungsgericht wer die beiden Verfahren betreibt und die Zustimmung dieser Gläubiger.
    Eine Zustimmungserklärung des Gerichts scheidet wohl aus.

  • Ich kenne eigentlich nur bei Verkäufen außerhalb der Versteigerung die Anfrage des Notars bzgl. der betr. Gl. Ein GBA hat noch nicht gefragt; sollte sich darum nicht auch der Notar kümmern? Eine Zustimmung des Gerichts gibt's nicht.

  • Wenn Du die Änderung der Teilungserklärung ohne die Beteiligung der das Zwangsversteigerungsverfahren btreibenden Gläubiger einträgst, ist diese Eintragung diesen Beschlagnahmegläubigern gegenenüber unwirksam. Das Versteigerungsgericht erteilt den Zuschlag auf das unveränderte Sondereigentum und müsste Deine Eintragung zusammen mit der Eintragung des Erstehers wieder löschen lassen. Deine Änderung muss also in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen werden.

    Was für eine Änderung sollst Du denn eintragen? Ist im Versteigerungsverfahren schon terminiert worden?

  • Was aber passiert, wenn die A-Bank jetzt betreibt und der Änderung zustimmt und die B-Bank und/oder der persönliche Gläubiger X (aus dem Grundbuch bislang nicht ersichtlich) später noch dem K-Verfahren beitreten?

    Ich hätte daher Bedenken, die Zustimmung des betreibenden Gläubigers genügen zu lassen. Allerdings läuft das darauf hinaus, dass während der K- und L-Verfahren eine Eintragung der Änderung der TE unmöglich wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sondernutzungsrecht für eine andere Einheit, diese Einheit (ZVG) bekommt kein SN.
    Meines Erachtens kann die Eintragung dann erfolgen wenn ich zum Zeitpunkt meiner Eintragung die Zustimmung aller betr. Gl. habe, bei einem späteren Beitritt bleibt die vollzogene Änderung diesem Gl. wirksam.

  • Haben diese Fragen das Grundbuchamt wirklich zu interessieren? Es handelt sich um eine lediglich relative Verfügungsbeschränkung, sodass nach meiner Ansicht ohne Rücksicht auf sie eingetragen werden kann.


    :meinung:

  • Die Eintragung des ZvG Vermerks wirkt natürlich nur relativ, d.h. ich kann jede Grundschuld oder Eigentumswechsel eintragen ohne irgendwelche Zustimmungserklärungen, da der ZVG Vermerk die Gl schützt.
    Aber hier trage ich doch die Änderungen in alle Blätter ein - und dort sind doch keine ZVG Vermerke eingetragen.

  • Haben diese Fragen das Grundbuchamt wirklich zu interessieren? Es handelt sich um eine lediglich relative Verfügungsbeschränkung, sodass nach meiner Ansicht ohne Rücksicht auf sie eingetragen werden kann.



    Wir verlangen auch von Vormerkungsberechtigten die Zustimmung zu Änderungen der Teilungserklärung, weil die Gerichte entschieden haben, dass es eine relativ unwirksame Gemeinschaftsordnung nicht geben darf. Es kann nicht sein, dass die Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nur für einen Teil der Gemeinschaft gelten. U.U. gälte dann z.B. für den Ersteher ein anderer Kostenverteilungsschlüssel oder ein anders Stimmrecht. Im vorliegenden Fall wäre das Sondernutungsrecht wertlos, weil es dem Ersteher gegenüber unwirksam wäre.

  • Wie HorstK. Bezüglich einer Auflassungsvormerkung ist das auch irgendwann (in jüngerer Zeit) entschieden worden. Der Knackpunkt ist in der Tat, dass die TE bzw. Änderung derselben teilweise relativ wirksam wäre, was ein (auch m. E.) unhaltbarer Zustand ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für den Fall, dass sich die relative Unwirksamkeit in eine endgültige Unwirksamkeit "verwandelt", wäre die Folge nicht die relative Wirksamkeit auf den nicht betroffenen Blättern, sondern die Gesamtunwirksamkeit der Änderung. Ich bezweifle demzufolge die Richtigkeit der betreffenden Rechtsprechung (so es nicht gibt, was ich nicht eruiert habe).

    Folgender analoger Fall:

    Auf den Grundstücken von A und B (jeweils im Alleineigentum) soll eine Gesamtgrundschuld eingetragen werden. Im Grundbuch von A ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Wenn die o.g. Auffassung richtig wäre, könnte man die Gesamtgrundschuld überhaupt nicht eintragen (was ich für zweifelhaft halte). Zumindest wäre dies die konsequente Fortführung dieser Ansicht.

    Nach meiner Ansicht ist nur darauf abzustellen, ob A die Verfügungsbefugnis verloren hat. Das ist bei einer lediglich relativen Verfügungsbeschränkung nicht der Fall.

  • Wenn eine Gesamtgrundschuld an zwei Blättern eingetragen wird und an einem wegen relativer Unwirksamkeit später wieder 'rausfliegt, bleibt sie halt am anderen Blatt stehen.

    Wenn die Änderung der TE aus demselben Grund in einem Blatt 'rausfliegt, muss sie letztlich überall wieder rückgängig gemacht werden. Wie verträgt sich das z. B. mit dem gutgläubigen Erwerber einer anderen Einheit, der das neue SNR gerade zugebucht worden ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ob die misslungene Gesamtgrundschuld dann als Einzelgrundschuld bestehen bleibt, ist eine Frage des § 139 BGB. Diese Problematik hatte ich bewusst nicht angesprochen. Wir können das von mir genannte Beispiel aber dahin abwandeln, dass eine Einzelgrundschuld nicht dem Willen der Beteiligten entspricht. Dann sind wir wieder beim ursprünglichen Problem.

    Ob ein gutgläubiger Erwerb bezüglich der "unbelasteten" Blätter möglich ist, wage ich zu bezweifeln. "Grundbuch" für das durch alle Miteigentumsanteile repräsentierte Grundstück sind alle WEG-Blätter. Es liegt im Prinzip kein anderer Fall vor, als wenn die WEG-Eigentümer gemeinsam eine Rechtsänderung vornehmen, auf einem WEG-Blatt ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, das Grundbuchamt dies aber übersieht und die Änderung auf allen Blättern einträgt.

  • Stimme #9 und 10 zu. Habe grade eine Sache zum LG hochgegeben bzgl. des Zustimmungserfordernisses der Nacherben zur Änderung der Teilungserklärung (Kostenverteilung, StimmR). Dabei habe ich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Vormerkungsberechtigten herangezogen, nämlich "im Interesse einheitlicher Rechtsverhältnisse in der Gemeinschaft". Vgl. Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar WEG, 2. Auflage, § 1 Rn. 126 WEG; BayObLG, Rpfleger 1999, S. 178; OLG FaM, Rpfleger 1998, S. 356.
    Bin gespannt, ob mich das LG aufhebt. LG JAnet

  • Der Grundsatz, dass die Eintragung eines Nacherbenvermerks, ZVG Vermerk das Grundbuch öffnet, findet gerade keine Anwendung !, da in den anderen Einheiten ja kein ZVG Vermerk eingetragen ist und wie die Vorposter zurecht daraufhin gewiesen haben, kann ich keine Änderung der Teileigserklärung unter dem Gesichtspunkt der evt“ unwirksamen Eintragung“ vollziehen
    Eine Löschung würde ich ja auch nicht eintragen RdNr. 1646 Schöner/Stöber

  • Es mag schon sein, dass das die Rechtsprechung so sieht. Ich sehe dafür aber keine gesetzliche Grundlage. Eine vormerkungswidrige oder eine gegen eine relative Verfügungsbeschränkung verstoßende Verfügung führt nicht zur Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB (dafür gibt es § 888 BGB). Und dass die Herren Schöner und Stöber abweichende Meinungen gelegentlich einfach unterschlagen, haben sie in Rn.1646 für den Fall der Löschung unter Beweis gestellt.

    Die Alternative zu der genannten Rechtsprechnung besteht nach meiner Ansicht darin, auf allen Blättern zu vermerken, dass die Eintragung unbeschadet des in Blatt ... eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks erfolgt.

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