Nein, dem steht das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO entgegen.
Grundbuchsperre durch Insolvenz?
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-Tanja- -
14. Oktober 2009 um 11:36
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So wie ich den Sachverhalt verstehe, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgt.
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Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, greift das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO hier noch nicht. Daher kann in den Grundbesitz derzeit noch vollstreckt werden, würde ich sagen.
Ob das wegen der Rückschlagsperre des § 88 InsO auf längere Sicht aber Sinn macht, ist m.E. sehr fraglich (eigentlich wohl nur, wenn man damit rechnet, dass nicht eröffnet wird). -
So wie ich den Sachverhalt verstehe, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgt.
Richtig, eröffnet wurde bislang nicht.Ich werde dem Mdt. mal das Risiko mitteilen, soll er entscheiden.
Ich danke euch. -
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich bitte um Entschuldigung für den Fehlschuss, Geniesserin.
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Kurze Info:
Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist beendet. Die Hauptsache ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Jetzt kann ich munter weiter die ZV machen (Einstellung der ZV ist auch aufgehoben)Danke nochmals für eure Infos.
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Zitat von #20
Man nehme eine Buchgrundschuld nebst der erklärten Vollstreckungsklausel nach § 800 ZPO. Antrag und Bewilligung vor Insolvenzeröffnung --> § 878 BGB, § 873 BGB, vorausgesetzt die Bindungswirkung nach § 873 Absatz 2 BGB ist eingetreten (in der Regel immer), Eintragung möglich, allerdings ohne Vollstreckungsklausel nach § 800 ZPO, da keine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt, sondern lediglich eine Verfahrenserklärung.
Ist das eigentlich auch so, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, sondern nur ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter (Verfügungen sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässig) bestellt ist. Die Frage bezieht sich auf die Eintragung der Vollstreckungsklausel nach § 800 ZPO. -
Die Frage bezieht sich auf die Eintragung der Vollstreckungsklausel nach § 800 ZPO.
Grds. kein Unterschied -> man ist wieder beim § 878 BGB (s. Urteil des KG vom 30.08.2011; 14 U 222/10) und dem Problem mit den verfahrensrechtlichen Erklärungen.
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