Europäischer Vollstreckungstitel bei Unterhaltssachen

  • Hallo,

    bräuchte mal eure Hilfe. Hab mich jetzt zeimlich eingelesen, aber trotzdem ratlos.

    In einer Familiensache schlossen Klägerinnen (2 mj. Kinder vertr. d. Mutter) und Beklagter am 6.08.09 folgender Vergleich:
    1. Bekl. zahlt an Kl. Ziff. 2 ab Sept. 09 105% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, derzeit..
    2. Bekl. zahlt an Kl. Ziff. 1 und 2 als Gesamtgläubiger Unterhaltsrückstand in Höhe von 1100,00 € nebst Zinsen..
    3. Der Bekl. leistet weiterhin die bisherigen Unterhaltszahlungen in Höhe von 347,68€; der über den jeweiligen geschuldeten Unterhalt hinausgehende Betrag, derzeit..., wird auf den Unterhaltsrückstand und die darauf bestehenden Zinsen angerechnet.
    4. Der Bekl. zahlt im Hinblick auf die Kostenregelung 100,00 € an den Kl-Vertr. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

    Nun beantragt der Kl.-Vertr. der beantragten vollstr. Ausf. des Vergleichs die Bestätigung als eunropäischer Vollstreckungstitel beizufügen.

    Wenn ich das richig verstehe geschieht dies nach VO Nr. 805/2004 und 1869/2005. Es muss eine zivil- oder handelsrechtliche Geldforderung tituliert sein, die fällig ist. Möglich wohl auch bei Unterhaltspflichten.

    Was mache ich jedoch mit dem laufenden Unterhalt? Dieser kann doch noch nicht fällig sein.

    Danke schonmal.

  • Die VO (EG) Nr. 1869/2005 ist mir unbekannt.
    Soll die VO (EG) Nr. 1896/2006 gemeint sein?

    Die VO (EG) Nr. 1896/2006 findet offensichtlich im vorl. Fall keine Anwendung, da die Unterhaltsansprüche nicht in einem Europäischen Mahnverfahren geltend gemacht wurden.

    Es ist im vorl. Fall der inl. Vergleich als Europ. Vollstreckungstitel zu bestätigen.
    Grundlage ist die VO (EG) Nr. 805/2004.

  • Weitere Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen (VO (EG) Nr. 805/2004) enthalten:

    Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel;
    Internet-URL: http://ec.europa.eu/civiljustice/pub...t_order_de.pdf


    Bayerische Staatsministerium der Justiz - Erläuterungen zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 04. 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen;
    Internet-URL:
    http://www.justiz.bayern.de/imperia/...adeneuvtvo.pdf


    Klaus Rellermeyer - Der Europäische Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Rpfl. 8/9 2005, Seite 389 ff.

  • Muss mich hier nochmal dranhängen:
    Ich habe einen in einer Familiensache geschlossenen Vergleich vorliegen, der wie folgt lautet:
    "Der Antragsgegner zahlt lfd. Unterhalt i.H.v. xxx,- EUR monatlich, beginnend ab dem Monat Dezember 2011. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Rückstände per 30.11.2011 xxxx,- EUR betragen."
    Dieser Titel soll nun in Österreich vollstreckt und zu diesem Zweck nach der EG-VO 805/2004 bestätigt werden. Da dies mein erster Fall dieser Art ist, habe ich nun im Zöller nachgelesen. Danach (28. Aufl., Rdnr. 2 im Anh. II zu EG-VO Europ Vollstreckungstitel) können Titel über laufende Zahlungsverpfliochtungen wie z.B. Unterhalt dann bestätigt werden, wenn der Titel a) die Fälligkeit der ersten Rate (unproblematisch) und b) die Laufzeit der Zahlungsverpflichtung enthält. Letzteres ist hier nicht der Fall, es ist kein Endtermin für die Unterhaltszahlungen im Vergleich bestimmt worden. Sehe ich das richtig, dass damit eine Bestätigung nach VO 805/2004 nicht möglich ist?
    Im zu verwendeneden Vordruck für die Vollstreckbarerklärung gem. Anhang II der VO 805/2004 ist unter 5.1.2.4 die Laufzeit der Forderung anzugeben, allerdings sieht der Vorduck unter 5.1.2.4.1 ausdrücklich die Angabe "Derzeit unbestimmt" vor. Dies spricht m.E. dafür, dass auch bei einer unbefristeten Unterhaltsverpflichtung eine Bestätigung möglich sein dürfte?!:confused:

  • Ich liebe Auslandssachen:eek:!!
    Diese VO war mir bislang absolut unbekannt! Habe mich jetzt mal ein wenig durchgekämpft. Sehe ich das jetzt richtig, dass vorliegend -da der Vergleich in Deutschland und damit in einem Mitgliedsstaat des Haager Protokolls von 2007 ergangen ist- keine Vollstreckbarerklärung dieses Vergleichs zur Vollstreckung in Österreich erforderlich ist gemäß Art. 17 der EG-VO 4/2009? Danach wird der Vergleich in Österreich ohne weiteres Verfahren anerkannt (Abs. 1) und ist auch ohne Weiteres vollstreckbar (Abs. 2), oder?
    M.E. müsste daher die Vollstreckung in Österreich ohne weitere Erklärungen/Bescheinigungen möglich sein. Allerdings ist das österreichische Gericht wohl gem. Art. 40 (2) der VO berechtigt (aber wohl nicht verpflichtet), einen von uns zu erstellenden Auszug des Vergleichs gem. Anlage I zu verlangen, vgl. insoweit auch Art. 20 (1) b) der VO 4/2009. Wenn ich das richtig verstehe, liegt das jedoch im Ermessen des Vollstreckungsgerichts in Österreich (und dürfte bei einer dortigen Vollstreckung wohl nicht nötig sein, da der Vergleich für das österreichische Gericht ohne Weiteres lesbar und verständlich sein dürfte). Sofern der Antragsteller die Erteilung eines solchen Vergleichsauszuges daher nicht ausdrücklich beantragt, würde ich einen solchen hier auch nicht erteilen, oder?

  • Es ist richtig, dass die Entscheidung in Österreich ohne Weiteres vollstreckbar ist (jedenfalls wenn sie ab dem 18. Juni 2011 erlassen wurde, sonst muss man die Übergangsvorschriften in Art. 75 der Unterhaltsverordnung prüfen).
    Allerdings gehört der Auszug nach Anhang I der Verordnung gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b zu den vorzulegenden Schriftstücken. Art. 40 der Verordnung betrifft nicht die Zwangsvollstreckung, sondern nur die Durchsetzung einer Entscheidung für andere Zwecke (steht vielleicht nicht so ausdrücklich im Verordnungswortlaut, ergibt sich aber aus Kommentierungen).

  • Ich muss heir nochmal nachhaken: Gilt die VO 4/2009, was die Volstreckbarkeit von Unterhaltsvergelichen gem. Art 17 angeht, überhaupt? Art. 17 schafft das Exequaturverfahren zwar ab, allerdings ausdrücklich nur hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen. Entscheidung i.S.d. VO ist jedoch, wie sich aus Art. 2 (1) 1. und 2. eindeutig ergibt, nicht ein Vergleich. Mithin wird m.E. durch die VO 4/2009 lediglich die unbeschränkte Vollstreckbarkeit gerichtlicher (oder behördlicher) Entscheidungen, nicht jedoch hinsichtlich gerichtlicher Vergleiche festgelegt.
    Art. 68 (2) der VO 4/2009 hingegen spricht ganz allgemein von "Unterhaltssachen", ohne zwischen Entscheidung und Vergleich zu unterscheiden. M.E. führt dies zu dem Ergbnis, dass ich zu einem Unterhaltsvergleich weder eine Bescheinigung nach VO 805/2004 (insoweit aufgehoben durch Art. 68 (2) der VO 4/2009) noch einen Auszug nach Art. 20 (1) b) der VO 4/2009 (gilt nur für Entscheidungen i.S.d. Art. 2 (1) 1. der VO) erteilen kann! Der Vergleich müsste daher dann wohl im Ausland (hier in Österreich) durch dortige Stellen für vollstreckbar erklärt werden!

  • Ich häng mich mal ran: Hier ist in einem FH-Verfahren ein entsprechender Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ergangen, Zustellung dieses Beschlusses erfolgte bereits an den Kindesvater in Polen. Jetzt reicht mir das Jugendamt (Beistand) die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b genannte Anlage 1 sowie die in Art. 57 genannte Anlage 6 ein (beides schon in polnischer Sprache!) und bittet um "weitere Veranlassung und Weiterleitung an das Bundesamt für Justiz". :confused: Ich hab mich mal durch die Verordnung gearbeitet. Ist das richtig, dass ich die Unterlagen bereits in polnischer Sprache übersandt bekomme? Wie soll ich die denn ausfüllen? Und die Anlage 6 ist ja in Abschnitt 1 von mir und in Abschnitt 2 vom Antragsteller selbst auszufüllen. Wie läuft das alles technisch? Und was hat das Bundesamt für Justiz damit zu tun? Bin ein wenig hilflos, hatte so ein Verfahren noch nie, bin deswegen für jede Hilfe dankbar.

  • Im Verhältnis zu Polen gilt folgendes:

    1.
    Deutschland und Polen sind durch das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 gebunden.

    2.
    Da der Schuldtitel nach dem 17. 06. 2011 erlassen worden ist, ist auf Antrag der Gläubigerpartei ein Auszug aus der Unterhaltsentscheidung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 zu erteilen.
    Der Auszug wird wird für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung benötigt. Ein Vollstreckbarerklärungsverfahren wird nicht durchgeführt.
    Die Gläubigerpartei kann daher unter Vorlage der Unterhaltsentscheidung und des Auszugs aus der Unterhaltsentscheidung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 direkt den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht in Polen mit der Unterhaltsvollstreckung beauftragen.
    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf die Internetseiten des Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/1/euunthvo.pdf


    3.
    Grundsätzlich bedarf es der Bezifferung des dynamisierten Unterhaltstitels, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
    Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug I enthalten sind, ist ggfs. Bezifferung nicht erforderlich.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (19. November 2016 um 21:47)

  • Die Gläubigerpartei kann sich nach dem AUG bzw. der VO (EG) Nr. 4/2009 die Hilfe der Zentralen Behörde in Anspruch nehmen.
    Zur inl. Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz bestimmt worden.

    Die Gläubigerpartei hat u. a. die Möglichkeit, einen Antrag mittels Formblatts 6 zustellen.
    Im vorl. Fall begehrt die Gläubigerpartei offensichtlich die Hilfe der Zentralen Behörde ("Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung (Art. 56 I b VO (EG) Nr. 4/2009)").
    Der Antrag ist von der Gläubigerpartei an das Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz des Oberlandesgerichts zu stellen.
    Das letztgenannte Familiengericht ist für die Entgegennahme, Vorprüfung sowie Weiterleitung des Unterstützungsantrags an das Bundesamt für Justiz zuständig.

  • Im vorl. Fall kommt für den Unterstützungsantrag nur die 3. Alt. im Formblatt (Kästchen in Ziffer 6.2 des Formblatts ist anzukreuzen!) in Betracht.

    Die 1. Alt. kommt nur in Betracht, falls ein Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat durchzuführen ist bzw. durcheführt werden soll.
    Dies ist dann der Fall, wenn lediglich ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 aus dem inl. Schuldtitel erteilt worden ist.

    Ein Fall des Art. 56 I a) VO (EG) Nr. 4/2009 liegt nur vor, falls die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens erforderlich ist oder der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist.
    Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren in Polen nicht erforderlich; Polen ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden.


    Bei der 2. Alt handelt es sich dagen um einen Antrag der Schuldnerpartei.

  • TEil A des Formblatts 6 wird vom Bundesamt für Justiz ausgefüllt.
    Teil B des Formblatt 6 ist dagegen von der Gläubigerpartei auszufüllen.

    Ziffer 6.2 des Formblatts ist im vorl. Fall anzukreuzen.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
    Also erteile ich unter Verwendung des Anhangs 1 einen Auszug aus dem Unterhaltstitel, und da das Jugendamt die "Weiterleitung an das Bundesamt für Justiz" wünscht, werde ich die Unterlagen dann an das hier zuständige Familiengericht am Oberlandesgericht weiterleiten.
    Eine Frage ist aber noch offen geblieben: Ist es richtig, dass das Jugendamt die Anhänge 1 und 6 auf polnisch eingereicht hat? In den Hinweisen auf der Internetseite des AG Warendorf hab ich das so verstanden, dass ich den Auszug aus dem Unterhaltstitel unter Verwendung des Anhangs 1 in deutscher Sprache erteile, da eine Übersetzung aufgrund des einheitlichen Formblatts nicht notwendig ist.

  • Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist das Formblatt in polnischer Sprache zu verwenden. Die Eintragungen können dagegen in deutscher Sprache erfolgen.
    Das Formblatt kann inzwischen im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowohl in deutscher Sprache als auch in polnischer Sprache aufgerufen werden;
    es muss insoweit nicht 2 x ausgefüllt zu werden.

    Da es sich um ein EU-einheitliches Formblatt handelt, ist strenggenommen eine Übersetzung des Formblatts nicht zwingend erforderlich.

    In Hinblick auf den Service im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen und um die Erfolgsaussichten der Gläubigerpartei zu erhöhen, ist jedoch die Übersetzung des Formblatts in polnischer Sprache geboten.

  • Ich hänge mich auch mal ran:

    Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist im FH-Verfahren 28.01.2010 ergangen und wurde dem Antragsgegner in Portugal zugestellt.
    Vom Dt. Institut für Jugend.hilfe und Familien.recht kommt nun der Antrag, die Ausfertigung von zwei Entscheidungsauszügen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 lit. a), 28 Abs. 1 Nr. 2, Anhang der VO (EG) 4/2009 iVm § 71 Abs. 1 Nr. 1 AUG nF. zu erstellen.

    In der Anlage wird mein UH-Beschluss in beglaubigter Abschrift beigefügt. Dieser soll in Portugal vollstreckt werden. Weiter legt das Institut einen Anhang II in deutscher und portugisischer Sprache vor.

    Meine Fragen:
    a) Ist dieses Institut antragsberechtigt? Antragsteller im Verfahren ist hiesiges JA
    b) Reicht eine begl. Abschrift der zu vollstreckenden Urkunde aus? Ich meine, es müsste eine Ausfertigung vorgelegt werden.
    c) Sind die Anlagen korrekt?

    Ich habe überhaupt keine Ahnung und bin dankbar für jede Hilfe!

    Danke!
    yacarta

  • Im Verhältnis zu Portugal gilt folgendes:


    1.
    Deutschland und Portugal sind durch das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 gebunden.


    2.
    Da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 erlassen worden ist, ist auf Antrag der Gläubigerpartei ein Auszug aus der Unterhaltsentscheidung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 zu erteilen.
    Der Auszug wird wird für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung benötigt.
    Der Auszug ist mit Hilfe des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen in deutscher und portugiesischer Sprache auszufüllen.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf die Internetseiten des Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos…euunthvo-ex.pdf



    3.
    Grundsätzlich bedarf es der Bezifferung des dynamisierten Unterhaltstitels, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
    Ggfs. könnte jedoch diese im Einzelfall entbehrlich sein, da die erforderlichen Angaben bereits im Auszug enthalten sind.



    4.
    Die Vorlage des Schuldtitel in begl. Abschrift bzw. Ausfertigung reicht aus.



    5.
    Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DiJUF) unterstützt die inl. Jugendämter bei der Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen für im In- und Ausland lebende Kinder und Jugendliche.
    Dieses ist daher zur Antragstellung berechtigt.

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (19. November 2016 um 21:53)

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