Unterhaltungspflicht bei Geh- und Fahrrecht

  • Für den Eigentümer eines (hinteren) Hammergrundstücks ist ein Geh- und Fahrrecht an dem vorderen Grundstück eingetragen. Der Eigentümer des vorderen Grundstücks möchte nun, dass der nach hinten führende Weg durch ein Tor (auf der Grundstücksgrenze vorn) verschlossen wird, damit nicht ständig fremde Hunde auf den Weg laufen. Meine Fragen sind jetzt folgende: Muss der Eigentümer des Hammergrundstücks sich an den Kosten für das Tor beteiligen? Muss er den Weg grundsätzlich von Laub befreien? Danke euch schon mal für die Antworten!

  • Er muß sterben.;)
    Der Rest ist Vereinbarungssache im Rahmen des Gesetzes (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 1133).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • §§ 1020, 1021 und 1022 BGB.

    Das Tor dürfte Privatvergnügen des Eigentümers des dienenden Grundstücks werden, wenn nicht von vornherein vereinbart wurde, dass der Berechtigte der Dienstbarkeit dort ein Tor mitzuunterhalten hat.

    Grundsätzlich stellt Deine Frage aber kein Grundbuchproblem das, weil wir keine Nachbarschaftsstreitigkeiten regeln. Wir machen uns erst einen Kopp, wenn die Beteiligten Unterhalts und Pflegepflichten zum Inhalt des Rechts machen wollen. Die Laubfrage dürfte wohl auch eher in den Bereich Nachbarschaftsrecht fallen.

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