GbR - Erbfolge - Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Guten Morgen ins Forum,
    ich brüte gerade über der Frage, ob ich hier eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötige:

    Im Grundbuch sind seit Urzeiten als Eigentümer die Schwestern A, B und C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Im Laufe der Jahre verstirbt zunächst A und wird von B und C beerbt. Sodann verstirbt B und wird von C beerbt. Schließlich verstirbt C und wird von ihrem Neffen N beerbt. Dieser beantragt jetzt die Grundbuchberichtigung auf sich (die Erbfälle sind dem Grundbuchamt vorher nie bekannt geworden).
    N führt in seiner Berichtigungsbewilligung aus, dass die GbR mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Regelung (einen schriftlichen Vertrag gibt es wohl nicht) durch Tod der Gesellschafter aufgelöst ist und ihm letztendlich alle Anteile angewachsen sind. Die Erbfolgen sind belegt.

    Brauche ich für die Eintragung von N eine Unbedenklichkeitsbescheinigung? Ich meine nein. Nach dem Tod von B sind alle Anteile an C angewachsen, die damit Alleineigentümerin geworden ist. Bei der Eintragung von N als Erbe der C liegt eine „normale“ Erbfolge vor. Ich würde mich aber gerne nochmal rückversichern, bei der Suche im Forum bin ich leider nicht fündig geworden. Seht Ihr das genauso?

  • Ich würde sie verlangen. Ausschlaggebend ist nicht, dass Grundbuchberichtigungen vorliegen, sondern dass ein Eigentümerwechsel eingetragen werden soll. In Bayern hat die Finanzverwaltung auf die UB zwar verzichtet, wenn nur eine Erbfolge eingetragen werden soll; hier sind jedoch gleichzeitig gesellschaftsrechtliche Fragen tangiert, deretwegen ich hier die UB verlangen würde.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier in NRW liegt die Ausnahme von der Vorlagepflicht auch "für Grundstückserwerbe von Todes wegen" vor. Das Argument, dass hier auch gesellschaftsrechtliche Fragen tangiert sind, klingt einleuchtend. In Zweifelsfällen kann ich die UB ja auch immer verlangen. Sollte ich hier vielleicht doch lieber machen.
    Die Sache eilt natürlich, da gleichzeitig Auflassungsvormerkung und Grundschuld eingetragen werden sollen. :cool:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!