Welche Verrenkungen muss ein Gericht eigentlich machen, um einem Verfahrensbeteiligten Schriftstücke zuzustellen?
Der Fall: Bank A beantragt die Zwangsversteigerung gegen Schuldner S. Im Antrag steht: Herr S, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Zustellungen über Bank A.
Praktisch läuft das so ab: Gericht sendet Beschlüsse an GV-Verteilerstelle. GV ruft einen Mitarbeiter M bei Bank A an. M kontaktiert Schuldner S und macht einen Zustelltermin ab, der anschliessend mit dem GV abgestimmt wird. Zum fraglichen Termin geht GV in die Bank und übergibt dem Schuldner das Schriftstück und stellt als Justizwachtmeister eine Zustellurkunde aus. Dumm nur, wenn Mitarbeiter M im Urlaub ist.
Für meinen Geschmack könnte man auch auf die Idee kommen, S mangels Adresse als unbekannt anzusehen und die öffentlich bzw. an Zustellvertreter zuzustellen.