Briefbehandlung bei Verzicht auf Grundschulden

  • Hallo,

    der Gläubiger zweier Grundschulden hat eine formgerechte Verzichtserklärung nebst den beiden Grundpfandrechtsbriefen übersandt.
    Eingetragen werden soll lediglich der Verzicht auf die Grundpfandrechte (nicht der Übergang auf den Eigentümer).
    Sind die Briefe dem eingetragenen Eigentümer von Amts wegen zu übersenden?

    Danke für Eure Hilfe!!

  • Mit dem Verzicht geht das Recht doch automatisch auf den Eigentümer über, egal ob das extra eingetragen wird oder nicht.

    Die Briefe werden allerdings mangels anderer Erklärung des Einreichenden wohl an den Einreicher zurückzusenden sein (Demharter § 62 GBO Rn. 20).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zunächst Danke. Es ist wohl streitig, ob auch die Rechtsfolge des Verzichtes im Grundbuch zu verlautbaren ist. Ich will lediglich den Verzicht eintragen. Der verzichtende Gläubiger hat nur mitgeteilt, daß die Briefe beim Grundbuchamt verbleiben könnten. Das Grundbuchamt ist aber insoweit kein "Briefverwahrer".

  • Dann schreib' ihm doch, er solle sich äußern, an wen die Briefe geschickt werden sollen. Dann hast Du, was Du willst, und er ist die Briefe los. Vielleicht hilft es ihm ja, wenn Du dazuschreibst, dass er sonst die Briefe bekommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!