Hallo,
der Gläubiger zweier Grundschulden hat eine formgerechte Verzichtserklärung nebst den beiden Grundpfandrechtsbriefen übersandt.
Eingetragen werden soll lediglich der Verzicht auf die Grundpfandrechte (nicht der Übergang auf den Eigentümer).
Sind die Briefe dem eingetragenen Eigentümer von Amts wegen zu übersenden?
Danke für Eure Hilfe!!
Briefbehandlung bei Verzicht auf Grundschulden
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OH700 -
8. Januar 2010 um 09:34
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Mit dem Verzicht geht das Recht doch automatisch auf den Eigentümer über, egal ob das extra eingetragen wird oder nicht.
Die Briefe werden allerdings mangels anderer Erklärung des Einreichenden wohl an den Einreicher zurückzusenden sein (Demharter § 62 GBO Rn. 20). -
Zunächst Danke. Es ist wohl streitig, ob auch die Rechtsfolge des Verzichtes im Grundbuch zu verlautbaren ist. Ich will lediglich den Verzicht eintragen. Der verzichtende Gläubiger hat nur mitgeteilt, daß die Briefe beim Grundbuchamt verbleiben könnten. Das Grundbuchamt ist aber insoweit kein "Briefverwahrer".
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Dann schreib' ihm doch, er solle sich äußern, an wen die Briefe geschickt werden sollen. Dann hast Du, was Du willst, und er ist die Briefe los. Vielleicht hilft es ihm ja, wenn Du dazuschreibst, dass er sonst die Briefe bekommt.
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Die abweichende Briefaushändigungsbestimmung des Einreichers bedarf hier nicht der Form des § 29 GBO. § 60 Abs.2 GBO ist insoweit nicht anwendbar, weil es nicht um die Aushändigung eines ursprünglich erteilten Briefes geht und auch keine Rechtsänderung in Frage steht, zu welcher die Briefübergabe erforderlich wäre (insoweit denkbare analoge Anwendung des § 60 Abs.2 GBO).
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