Folgende Thema, zu welchem ich eigentlich nur gerne ne Fundstelle oder ne gute Begründung hätte:
Es ergeht ein VU gem. § 331 III ZPO, der Bekl trägt die Kosten, der RA des KL setzt eine 1,2 TG an, woraufhin ich ihm mitteile, dass nur eine 0,5 TG gem. vv 3105 RVG angefallen ist.
Er stellt sich nun auf den Standpunkt, dass mit einer Vfg. des Richters das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde und hierdruch/demzufolge eine 1,2 TG entstanden ist.
Kann jemand eine gute Begründung oder ne Fundstelle nennen? Suche nebenbei schon die ganze Zeit im Gerold/Schmidt..
DANKE
VV 3105 - VV 3104 RVG
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Rolfinio -
18. Januar 2010 um 09:35
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Eine gute Erklärung dazu gibt es hier:
Gebauer/Schneider, RVG, 2. A., VV 3105 Rn. 8-13 -
Hm, nur leider haben wir den hier nicht..
Per PN oder in Stichpunkten möglich? -
VV 3105 I Nr. 2 RVG sagt m. E. alles.
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Hm, nur leider haben wir den hier nicht..
Per PN oder in Stichpunkten möglich?
PN kommt... -
Hab gerade das gleiche Problem. Könnte ich die Fundstelle bitte auch haben???
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Hab gerade das gleiche Problem. Könnte ich die Fundstelle bitte auch haben???
13! Dein Einsatz! -
Aber immer gerne doch! Guckst Du pN.
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Danke!!!
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Mein Fall ist ganz ähnlich:
Der KV stelltim Termin Antrag auf VU UND aus dem Schriftsatz vom 01.01.XX (Antrag aufschriftliches Verfahren). Es ergeht VU durch Verkündung.
Der RA meintjetzt, in VV 3105 sei nur geregelt, dass eine 0,5 Gebühr dann ergehe, wennentweder ein Antrag auf VU oder ein Antrag auf Sachleitung (etc) gestelltwerden. Da er ja nicht nur eins, sondern sogar beides geleistet habe, verdieneer eindeutig eine 1,2 Gebühr.
Ehrlichgesagt passt mir das wenig, ich finde aber weder etwas dazu, ob ein Antrag aufschriftliches Verfahren als Sachantrag oder „nur“ als Antrag bzgl.Prozessleitung gilt noch zu der Frage, ob sich etwas ändert, wenn der RA beidesstellt.
Hat jemandeine Idee? -
Der KV stelltim Termin Antrag auf VU UND aus dem Schriftsatz vom 01.01.XX (Antrag aufschriftliches Verfahren). Es ergeht VU durch Verkündung.
Der Wortlaut der Nr. 3105 VV ist hier zwar zweideutig, indem der RA das dortige Wort "oder" nicht als kumulative vergütungsmindernde Tatbestände verstanden wissen will, sondern als sich gegenseitig ausschließende Alternative: Sobald also mehrere der dort genannten Tatbestände vorliegen, sei keine Reduzierung auf 0,5 mehr möglich. Das entspricht aber wohl nicht dem Willen des Gesetzgebers und auch nicht dem Verständnis des BGH. Dieser sieht den Anfall der 1,2 TG nach dem Willen des Gesetzgebers erst dann als gegeben an, wenn der RA eine "über die Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehenen Anträge hinausgehende Tätigkeit" erbringt (BGH, AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = Rpfleger 2007, 343 - Rn. 10). Denn nur dann habe der RA "einen höheren Aufwand" (BGH, a.a.O. - Rn. 9), der die 1,2 TG rechtfertigt (z. B. Erörterungen mit dem Gericht). Das bedeutet: Solange er die in Nr. 3105 VV genannten Anträge stellt, hat er keinen höheren Aufwand, der eine 1,2 TG rechtfertigen würde.Danach dürfte das "oder" wohl nicht dem Verständnis des RA entsprechen, daß bei der Verwirklichung einer Mehrzahl der in Nr. 3105 VV genannten Anträge sie nicht mehr anzuwenden sei. Vielmehr dürfte das Gegenteil richtig sein: Solange nur ein Antrag auf VU sowie zur Prozeß- oder Sachleitung gestellt wird, bleibt es beim verminderten Aufwand des RA, der auch nur die 0,5 TG rechtfertigt.
Würde man das anders sehen wollen, bliebe noch die Frage der Notwendigkeit des Sachantrages i. S. v. § 91 ZPO, trotz Antrag auf VU noch einen solchen zu stellen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (oder auch andersrum). Mir leuchtet dessen Notwendigkeit nicht ein?
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Ich danke dir für deine ausführliche und fundierte Begründung, nach genau so etwas habe ich gesucht!
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Ich danke dir für deine ausführliche und fundierte Begründung, nach genau so etwas habe ich gesucht!
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