LS
Streitgenossen sind als Kostengläubiger im Zweifel keine Teilgläubiger gem. § 420 BGB, sondern ohne weiteres Gesamtgläubiger.
OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.1998 - 23 W 511/97
OLGR Hamm 1999, 364 = juris (KORE 550519900)
LS
Streitgenossen sind als Kostengläubiger im Zweifel keine Teilgläubiger gem. § 420 BGB, sondern ohne weiteres Gesamtgläubiger.
OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.1998 - 23 W 511/97
OLGR Hamm 1999, 364 = juris (KORE 550519900)
nach lektüre der og. entscheidung schließe ich mich dieser auffassung an. die ausführungen im beschluss sind richtig.
Danke. Wie komm' ich denn an den Beschluss. Bei beck-online hab' ich ihn nicht gefunden.
Guckst Du die Quellenangaben in # 41 - u.a. juris.
Ich habs gefunden und gelesen. Klingt einleuchtend, dennoch sehen das meine Richter hier in der Regel anders. Wenn in der KGE keine Gesamtgläubigerschaft ausgesprochen ist, diese im Kfa aber beantragt ist, lege ich die Akte dem Richter m.d. B. um Mitteilung vor, ob GG vorliegt. In der Regel verneinen die Richter das, so dass ich die Kosten auch nicht als GG festsetze.
Ob ich das aufgrund des von 13 genannten Beschlusses aus dem letzten Jahrtausend ändere, weiß ich noch nicht.
Ehrlich gesagt, ich mach die Gesamtgläubigerschaft auch vom Urteilstenor abhängig. Dabei hänge ich mich an der Formulierung "im Zweifel" auf. Ist eine Ges.gläubigerschaft nicht verlautbart, habe ich auch keine Zweifel.
Ehrlich gesagt, ich mach die Gesamtgläubigerschaft auch vom Urteilstenor abhängig. Dabei hänge ich mich an der Formulierung "im Zweifel" auf. Ist eine Ges.gläubigerschaft nicht verlautbart, habe ich auch keine Zweifel.
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