Löschung Nachlassinsolvenzvermerk bei Eintragung AV

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung unter gleichzeitiger Löschung des allgemeinen Verfügungsverbotes und des Nachlassinsolvenzvermerkes. Eingetragene Eigentümerin ist die Verstorbene.

    Der Nachlassinsolvenzverwalter veräußert jetzt den Grundbesitz und bewilligt und beantragt in der Urkunde die Löschung der Rechte in Abt. II.

    Ich frage mich nun, ob ich schon vor der Eigentumsumschreibung die Rechte löschen kann!? Weil rein theoretisch ja ab diesem Zeitpunkt niemand mehr die Verfügungsbefugnis über den Grundbesitz hat :gruebel:

    Außerdem schon mal vorgegriffen auf die Finanzierung (weil Finanzierungsvollmacht im Kaufvertrag): Kann die Grundschuld in diesem Fall auch ohne Voreintragung der Erben eingetragen werden?


  • § 40 GBO (Demharter, 27. AUfl., R.-Nr. 21). Keine Voreintragung der/des Erben.
    Löschung der Vermerke bewirkt doch nicht die Aufhebung des Verfahrens.
    Weiterhin ist der InsoVerwalter verfügungsbefugt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Zur Eintragung des Finanzierungsrechts ist m.E. die Voreintragung erforderlich.

    Löschung des Inso-Vermerks ist m.E. möglich, wenn das Grundstück aus der Masse ausscheidet. Dieses wäre zum einen gegeben, wenn der Verwalter das Grundstück aus der Masse freigibt; also an den Schuldner bzw. die Erben zu deren Verfügung überlässt. Zum anderen natürlich mit Eigentumsübergang auf einen Dritten.

    Derzeit dürfte nach dem SV jedoch weder das eine noch das andere vorliegen. Ob man allein aufgrund der verfahrensrechtl. Bewilligung (schon jetzt) löschen kann, erscheint mir daher zumindest zweifelhaft.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich denke auch dass der § 40 GBO für die Voreintragung bei Grundpfandrechten nicht greift. Man denke nur mal an die §800-er-Unterwerfung....

    Hat denn irgendwer mal ne Fundstelle dass die Löschung erst mit eigentumsumschreibung möglich ist? Ich meine ich muss meine Zwischenverfügung ja begründen....

  • Dazu steht etwas im Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 1638. Allerdings überzeugt mich die dortige Auffassung nicht wirklich. Warum soll ein Antrag in einfacher Schriftform genügen? Warum soll dazu dann weder die Freigabe noch die Veräußerung nachzuweisen sein?

    Ich denke, die Löschung ist immer eine GB-Berichtigung. Daher gelten m.E. die allgemeinen Grundsätze für Berichtigungen, so dass ich eine (Berichtigungs-)Bewilligung in der Form des § 29 GBO oder einen förmlichen Unrichtigkeitsnachweis verlangen würde.

    Hier liegt zwar eine formgerechte Bewilligung des Verwalters vor, gleichzeitig weiß das GBA aber, dass das Grundstück nicht freigegeben wurde und auch die Veräußerung ist ja bei Eintragung der AV noch nicht bewirkt.

    Ulf

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  • Hätte auch so meine Probleme, die IV mit Eintrgung der AV zu löschen.

    Tatsächliche Vermutung der Verfügungsbefugnis als eingetragenen Eigentümers trotz Insolvenzeröffnung bei nicht eingetragenen Insolvenzvermerk und formlos mitgeteilter Freigabe durch den im Eröffnungsbeschluss genannten Insolvenzverwalter.

    LG Berlin, Beschl. v. 20. 4. 2004 - 86 T 340, 342-352/04

    Die wiederrum hätten keine Probleme damit.

    Der =doctype_z#msearch_match_2"]Insolvenzvermerk=doctype_z#msearch_match_4"] ist für die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verfügung über Gegenstände der Insolvenzmasse nicht von Bedeutung.

    LG Berlin, Beschl. v. 15. 7. 2003 - 86 T 549/03

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