Hallo zusammen,
wir sind uns nicht ganz im klaren zu folgendem Sachverhalt:
Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs wird Grundbesitz übertragen, der Vergleich beinhaltet die Auflassung. Zugleich wird dem Übertragenden ein befristetes Ankaufsrecht eingeräumt und auch hierzu Bewilligung und Antrag gestellt.
Dieses Ankaufsrecht wird nun von beiden Parteien nicht mehr gewünscht, weil seitens des Ankaufsberechtigten aufgrund Insolvenz eh nichts mehr auf die Beine gestellt wird.
Frage:
Muß dieser Verzicht auf die Eintragung es Ankaufsrechts in notariell beglaubigter Form sein oder genügt dies privatschriftlich gegenüber dem GBA?