teilweise Antragsverzicht aus Vergleich

  • Hallo zusammen,

    wir sind uns nicht ganz im klaren zu folgendem Sachverhalt:

    Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs wird Grundbesitz übertragen, der Vergleich beinhaltet die Auflassung. Zugleich wird dem Übertragenden ein befristetes Ankaufsrecht eingeräumt und auch hierzu Bewilligung und Antrag gestellt.

    Dieses Ankaufsrecht wird nun von beiden Parteien nicht mehr gewünscht, weil seitens des Ankaufsberechtigten aufgrund Insolvenz eh nichts mehr auf die Beine gestellt wird.

    Frage:
    Muß dieser Verzicht auf die Eintragung es Ankaufsrechts in notariell beglaubigter Form sein oder genügt dies privatschriftlich gegenüber dem GBA?

  • Nachdem sowohl die Eigentumsumschreibung, als auch die Eintragung der Vormerkung für ein befristetes Ankaufsrecht zugunsten des Übertragenden bewilligt und beantragt wurden, besteht zwischen beiden Anträgen ein stillschweigender Vorbehalt des einheitlichen Vollzugs nach § 16 II GBO. Dieser lässt sich entweder durch Antragsrücknahme in der Form des § 31 GBO oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzgl. des Anklaufsrechts auflösen. Da der Vertrag über die Einräumung des Ankaufsrechts beurkundungsbedürftig ist (s. Basty, DNotZ 1996, 630; Schöner/Stöber, RN 3113), wäre dies grundsätzlich auch der Aufhebungsvertrag; allerdings gilt dies dann nicht, wenn das Ankaufsrecht noch nicht durch Vormerkung im GB gesichert ist bzw. noch kein Anwartschaftsrecht entstanden ist (VGH Mannhiem, NJW 1995, 257; Schöner/Stöber, RN 3118).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Vergleich ist schon 2 Jahre her, also noch der Insolvenzeröffnung. Der Kläger ist bisweilen durch eine AV gesichert, die ebenfalls vor Insolvenzeröffnung eingetragen wurde.

  • Und was veranlasst Dich zu der Annahme, dass der Insolvenzverwalter nicht mehr nachträglich mitwirken muss? Da die Voraussetzungen des § 878 BGB für den Vollzug der Auflassung offenbar nicht gegeben sind, ist es zunächst einmal unerheblich, ob der Erwerber die AV wirksam erworben hat.

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