Mich würde mal interessieren, nach welchen Maßstäben die Genehmigung in Pflegefällen erteilt wird.
Wenn z. B. der Betreute Pflegefall ist und durch Erbfall auf Ableben eines Dritten befreiter Vorerbe wird, würde da einer Erbausschlagung oder einer Verfügung über die Erbmasse unter dem Gesichtspunkt die betreuungsgerichtl. Genehmigung versagt werden dürfen, dass hierdurch das Geerbte dem Zugriff des Sozialversicherungsträgers entzogen würde?