Zuschlag kürzen?

  • Hallo,

    ich brüte gerade über einem Vergütungsantrag. Der Verwalter macht diverse Zuschläge wegen Sonderaufgaben geltend. Mit der Wahrnehmung einiger dieser Sonderausgaben hat er Dritte beauftragt und deren Vergütung aus der Masse entnommen. Darf er ja, § 4 I 3 InsVV. Aber muss er sich die gezahlten Vergütungen nicht auf seine eigene anrechnen lassen bzw. wie kann er denn eine Erhöhung für etwas geltend machen, was andere für ihn erledigt haben? Er führt dazu nur aus, dass es sich bei den übertragenen Aufgaben nicht um Regelaufgaben handele und sagt dann, dass die Kosten dafür nicht in Abzug zu bringen seien, "weil es sich um delegierbare Regelaufgaben" handele (Haarmeyer/Wutzke, § 4 Rn. 66). Versteht Ihr das? Das widerspricht sich doch. Und RdNr. 66 sagt doch eher, dass er eine Zuschlagsvergütung erhält, wenn er die Sonderaufgaben mit eigenen Kapazitäten erledigt.
    Seh ich hier jetzt den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr oder liegt der IV daneben? Ich wollt mir nur mal eine zweite Meinung dazu einholen, weil ich sonst von diesem IV eigentlich keinen Blödsinn gewohnt bin.

  • meine Faustformel:

    Delegierung von Regelaufgaben an Dritte, die die Kosten der Masse in Rechnung stellen, Abzug von der Vergütung;

    Delegierung von Sonderaufgaben an Dritte, die die Kosten der Masse in Rechnung stellen, Minderung des geltend gemachten Zuschlags für diese Tätigkeit;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke, La Flor! Du machst dann also einen prozentual geringeren Zuschlag geltend? Machst Du dazu auch irgendwelche gesonderten Ausführungen im Antrag oder muss man das halt einfach daran sehen, dass Du 5 % weniger beantragst als möglich wäre?

  • Für Zuschläge muss immer ein konkreter Mehraufwand dargelegt werden. Dieser konkrete Mehraufwand dürfte bei einer Delegation schwerlich darzulegen sein; insoweit dürfte ein Zuschlag für delegierte Aufgaben wohl meistens ausscheiden. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter von der Tätigkeit des Externen, wenn dadurch Gelder zur Masse fließen, schon dadurch profitiert, dass sich die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht. Da könnte man dann teilweise auch über einen Abschlag nachdenken (in diesem Sinne, auch wenn es nicht exakt diese Fälle betrifft: BGH IX ZB 234/06).

    Kleiner Anhang: rainer war mit der Entscheidung (natürlich wie immer...:D) schneller.

  • ich versuche es nachvollziehbar darzulegen, also:

    Betriebsfortführung über vier Jahre und Darstellung der Tätigkeiten, macht einen Zuschlag von X. Allerdings Betriebsberater/Interimsmanager für 9 Monate auf Kosten der Masse beschäftigt, weil......, so dass man von einer Entlastung ausgehen kann von y.

    Ob x und y jeweils angemessen sind, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Ich berücksichte so jedoch den den konkreten tatsächlich gestiegenen oder geminderten Arbeitsaufwand, den eine BFF allein,ohne Darstellung der Mehrbelastung, dürfte so nicht zu einem Zuschlag führen. Da findet man sicher auch nach kurzem suchen die passende Entscheidung des BGH.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • aber immer schön die Gläubiger anhören :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • meine Faustformel:

    Delegierung von Regelaufgaben an Dritte, die die Kosten der Masse in Rechnung stellen, Abzug von der Vergütung;


    Delegierung von Sonderaufgaben an Dritte, die die Kosten der Masse in Rechnung stellen, Minderung des geltend gemachten Zuschlags für diese Tätigkeit;




    Im ersten Fall ist Abzug von der Nettovergütung gemeint, oder?!
    Ergibt sich das irgendwo: Ich habe jetzt einen Fall, bei dem der IV diese Ausgaben bei der Bruttovergütung in Abzug bringt. :gruebel:


    Ein anderer IV hat die Ausgaben von der Berechnungsgrundlage abgezogen.
    In welchen Fällen würde man das machen? :oops:



  • zu a) § 3 Abs. 2 InsVV, die Abschläge beziehen sich auf die Regelvergütung des § 2 InsVV.

    zu b) § 1 Abs. 2 Nr. 4a InsVV

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