Änderung der Empfangsberechtigten

  • Hallo,

    In meinem Problemfall hat ein Anwalt X in eigener Sache wegen strittiger Empfangsberechtigung (Miete) hinterlegt. Im Hinterlegungsantrag sind 3 Parteien als Empfangsberechtigte aufgeführt, der Hinterleger hat auf das Recht zur Rücknahme verzichtet.
    Nun, 4 Jahre nach Hinterlegungsannahme, reicht der Hinterleger (Anwalt X ) einen Schriftsatz her, mit dem er mitteilt, dass ihm die Empfangsberechtigung nun klar ist, und möchte, dass der Hinterlegungsbetrag an eine der 3 im Hinterlegungsantrag bezeichneten Parteien ausgezahlt wird.
    Ein Auszahlungsantrag dieser einen Partei liegt mir natürlich auch vor.
    Im Bülow/Mecke/Schmidt habe ich dazu nur gefunden, dass die Liste der Empfangsberechtigten nachträglich noch erweitert werden kann.
    Aber auch reduziert? :gruebel:

  • Der Hinterleger ist hier nicht mehr am Verfahren beteiligt. Schon aus diesem Grund würde ich diese "Reduzierung der Empfangsberechtigten" nicht akzeptieren. Außerdem stellt dies letztlich nichts anderes dar als ein Auszahlungsantrag, so dass m.E. die üblichen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, Ulf. Meine erste Eingebung war ja auch , dass der Hinterleger aus der Sache völlig raus ist, aber anscheinend räumt man ihm ja doch die Möglichkeit ein, die Empfangsberechtigten zu ändern (unbeschadtet der Tatsache, dass er selber nie mehr als Empfangsberechtigter in Frage kommt). Damit komme ich irgendwie nicht klar ??:confused:

  • Ja, es ist aber so. Der Hinterleger kann den Kreis der Empfangsberechtigten noch nachträglich erweitern, auch wenn er selber schuldbefreiend hinterlegt hat, also auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
    Einschränken könnte er diesen theoretisch vielleicht auch, dieses wirkt sich aber nie aus, denn auch wenn er vortragen würde, dass materiell-rechtlich der A oder die B gar nicht (von Anfang an) am hinterlegten Betrag berechtigt gewesen sind, blieben sie noch formell-rechtlich Verfahrensbeteiligte/Eventualberechtigte, so dass nach § 13 HinterlO deren Zustimmung (weiterhin) erforderlich ist.

  • Es gibt das BGH Urteil vom 10. 12. 2004 - V ZR 340/ 03; OLG Frankfurt am Main:
    HinterlegungsO § 13 Die Hinterlegungsstelle muss eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.
    Nach diesem Urteil ist eine Person nicht zu berücksichtigen, wenn die Hinterlegungsstelle feststellt, dass jemand offensichtlich nicht als Empfangsberechtigter nicht in Betracht kommt.
    Die Tatsache, dass ein Hinterleger nach Verzicht auf die Rücknahme weitere Empfangsberechtigte benennen können muss, ergibt sich zwingend aus den Vorschriften, denn der Hinterleger hat alle zu benennen, die für den Empfang in Betracht kommen und dies kann sich auch erst nach der Hinterlegung ergeben, z. B durch eine nach der Hinterlegung offengelegte Abtretung.
    Dies lässt aber m. E. nicht den Umkehrschluss zu, dass es im Belieben des Hinterlegers steht, die Zahl der Empfangsberechtigten auch zu verringern. Im Moment der Benennung und der Annahmeanordnung sind dem Benannten Rechte erwachsen, die sich aus der Rechtsposition im Hinterlegungsverfahren, dem öffentlichen Verwahrungsverhältnis also, ergeben. Die Begründung, die Empfangsberechtigung sei aus dem Streitverhältnis weggefallen ist somit gar nicht mehr möglich.
    Der Hinterleger kann dies nur mit eine falschen Benennung begründen, z. B. Hinterlegung von Miete und es stellt sich später heraus, dass der Eigentümer ein ganz anderer ist, als der vom Mieter benannte, weil der nicht wusste, wer Eigentümer ist und der dann den Verwalter benannt hatte.

  • Ich habe zur Änderung des Kreises der möglichen Empfangsberechtigten eine grundsätzliche Frage.

    Wenn der Hinterleger den entsprechenden, auch begründeten, Antrag auf Erweiterung um eine Person stellt, wie erweitert ihr diesen Kreis offenkundig nach außen?

    Bei uns gibt es verschiedene Auffassungen. Manche sind der Meinung, dass wegen möglicher Beeinträchtigung der übrigen Empfangsberechitigen der Rechtsmittelweg eröffnet werden muss und treffen daher eine Entscheidung in Form eines Beschlusses. Andere wiederum nehmen den Antrag nur zur Kenntnis und machen nichts. Wie handhabt ihr diese Situation?

  • Die Benennung als Empfangsberechtigter bedeutet nicht, dass der Anspruch geschmälert wird. Es bedeutet lediglich, dass eine weitere Person Betracht kommt, empfangsberechtigt zu sein. Es bedeutet nicht, dass sie es auch ist. Beschlüsse sind dem Hinterlegungsrecht eher fremd, da es Verwaltungsrecht ist. Die Hinterlegungsstelle hat auch gar nichts zu entscheiden. Es ist Sache des Hinterlegers eine Person zu benennen oder nicht. Die Hinterlegungsstelle ist nur (öffentlich-rechtlicher) Verwahrer.

  • Ich dachte rein tatsächlich werden die bisherigen Berechtigten damit belastet, dass nunmehr eine Einigung mit einer weiteren Person erforderlich ist. Damit sind sie ja schon beschwert... und dagegen sollten diese doch vorgehen können.

  • Es ist richtig, dass die Empfangsberechtigten in ihren Möglichkeiten beschränkt werden. Sie können auch dagegen vorgehen, nämlich mit der Freigabeklage. Es ist dem möglicherweise falschen Empfangsberechtigten unbenommen, den hinterlegten Betrag freizugeben und so sein Prozessrisiko zu vermindern. Die Hinterlegungsstelle hat keinerlei Gestaltungsmöglichkeit, außer bei Entscheidung über die Herausgabe. Wenn ein Beteiligter offensichtlich für den Empfang in Frage kommt, braucht dieser, nach der Rechtsprechung des BGH, nicht berücksichtigt zu werden. Dies berührt aber nicht das Recht, Empfangsberechtigte zu benennen.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Ich hab eine Hinterlegung nach § 117 ZVG für die ehemaligen Eigentümer, weil keine Einigung bis zum Verteilungstermin zustande kam.

    Jetzt ersucht (!) die Versteigerung um Erweiterung des Kreises der möglichen Empfangsberechtigten.

    Wenn das Ersuchen gesiegelt und unterschrieben ist, ist mir eine Begründung völlig gleich?

    Auf jeden Fall fällt das Ersuchen in die Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts und erfüllt auch die Form.

    Kann ich jetzt ohne weiteres den Kreis erweitern, obwohl ich nicht verstehe warum ich das tue (außer weil es ein Ersuchen ist)?

  • In Bayern hättest Du es einfach:

    Art. 5 BayHintG

    Beteiligte

    (1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 oder die Herausgabe nach Art. 19 beantragt.
    (2) 1 Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstands bezeichnet wird. 2 Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen und ist im Fall der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit widerruflich. 3 Mit dem Widerruf endet die Beteiligtenstellung des Bezeichneten.
    (3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

    Aber es war auch vorher schon allgemeine Meinung glaub ich, daß man Empfangsberechtigte nachbenennen kann (ohne Angabe von Gründen; als Hinterlegungsstelle braucht dich das nicht zu interessieren. Das Vorliegen eines Hinterlegungsgrundes hast Du ja vorher schon geprüft).

  • In Bayern ist somit einiges mehr geregelt als bei uns in Sachsen. Denn den Beteiligten findet man bei uns nicht definiert.

    Ich bin mir bei der Begründung nicht sicher. Und finden kann ich hierzu nichts. Es ging auch noch der HinterlO, aber das stand auch nur in der Kommentierung.

    Es ist nur ein nicht unerheblicher Betrag, der hier im Raume steht. Und Fehler lassen sich so schlecht wieder aus der Welt schaffen. Also vorher ordentlich Gedanken darum gemacht (und trotzdem keine Lösung gefunden :oops:)

  • Daraus ergibt sich doch z.B., daß man nachträglich benennen kann:

    KG Berlin 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.03.2006 Aktenzeichen: 13 U 46/05 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 378 BGB, § 398 BGB, § 1124 Abs 2 BGB Prätendentenstreit im Hinterlegungsverfahren: Schuldbefreiende Hinterlegung bei Nachbenennung des wahren Gläubigers; Rechtsstellung des Zedenten bei stiller Zession; hypothekarische Haftung und Sicherungsabtretung zukünftiger MietforderungenOrientierungssatz1. Die Hinterlegung wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle den wahren Gläubiger erst nachträglich benennt. Die Schuld erlischt dann aber erst mit Wirkung ex nunc. Dies bedeutet, dass der Schuldner so gestellt wird, als hätte er erst mit der Benennung des wahren Gläubigers gezahlt. Die schuldbefreiende Wirkung bezieht sich auf den insgesamt hinterlegten Betrag und nicht nur auf die ab Benennung hinterlegten Beträge. Ebenso steht dem wahren Gläubiger der gesamte Hinterlegungsbetrag zu und nicht bloß die nach seiner Benennung hinterlegten Beträge(Rn.20).

  • Ich muss das Thema auch nochmal aufgreifen:


    Der Hinterler beantragt nachträglich, ihn in den Kreis der Empfangsberechtigten mit aufzunehmen.
    Dem ging eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme voraus, die angeblich zu einer Überzahlung des Gläubigers geführt hat, weshalb er sich nun als möglichen weiteren Empfangsberechtigten sieht.


    Wenn ich dem nun folgen sollte, wie sieht bei euch praktisch diese nachträglich Aufnahme des weiteren Beteiligten aus?
    Muss hier ein Beschluss gefasst werden oder verbindet man einfach den ursprünglichen HL-antrag mit dem neuen Antrag auf Aufnahme eines weiteren Berechtigten mit anschließender Zustellung an alle Beteiligten...?


    Die ursprünglichen Berechtigten haben bereits ihr Veto gegen die beantragte Änderung eingelegt - ich wil das formell sauber abhandeln..

  • Ich weiß aus "unserem" Landgerichtsbezirk, dass allein hier schon soviele Meinungen wie Rechtspfleger in HL-Sachen gibt.

    Ich beschließe die Erweiterung des Kreises der möglichen Empfangsberechtigten (mit entsprechender RM-Belehrung), übersende -aber nur formlos- an alle möglichen Empfangsberechtigten. Die formlose Übermittlung genügt, da die Beschwerde nicht an eine gesetzliche Frist gebunden ist.

    Damit ist der Rechtsmittelweg gegeben und jeder hat die Möglichkeit meine Entscheidung überprüfen zu lassen.
    Grund: Wenn ich keine formelle Entscheidung treffe, nehme ich aus meiner Sicht den schon im Antrag aufgenommenen möglichen Empfangsberechtigten ihre Chance sich hiergegen zu wehren und ich zwinge sie im Zwefel einen aufwendigen Rechtsstreit gegen die nachträglich aufgenommene Person zu führen.

  • In aller Regel kann der Hinterleger weitere Empfangsberechtigte mitteilen, nicht aber sich selbst. Dies würde die Rechtswirkung der Hinterlegung wieder insoweit aufheben. Es wäre eine teilweise Rücknahme das Antrags auf anderem Wege.

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