besonderer Vertreter nach § 779 II ZPO

  • Hallo,

    ich habe in mehreren Verfahren mittlerweile einen besonderen Vertreter nach § 779 II ZPO bestellt, da der Schuldner verstorben ist, Erben nicht bekannt sind und eine Nachlasspflegschaft bzw. -insolvenz nicht beantragt worden ist. Wann enden die Befugnisse des besonderen Vertreters? In einer Sache waren Mutter und Sohn in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen (Erben des vorverstorbenen Vaters). Jetzt ist die Mutter gestorben und der Sohn wurde als besonderer Vertreter nach § 779 II ZPO bestellt. Nach erneuter Nachfrage beim Nachlassgericht sind keine Vorgänge (Testamentseröffnungen, Ausschlagungen etc.) vorhanden. D. h. ja, dass der Sohn (einziges Kind) nach gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist. Muss ich jetzt einen Nachweis für seine Erbenstellung haben, um ihn als Erben der Schuldnerin (und als Schuldner) am Verfahren zu beteiligen. Ist dann der Beschluss nach § 779 II ZPO aufzuheben?

  • Ok, das wäre geklärt, die Beendigung des Amtes des besonderen Vertreters nach § 779 II ZPO ist durch Beschluss aufzuheben. Jetzt stellt sich für mich nur noch das Problem, wann ich das Amt aufhebe. Die Erbenstellung des Sohnes habe ich aufgrund der vorliegenden Nachlassakte nach dem Vater sowie den nicht vorhandenen Nachlassvorgängen nach der Mutter ermittelt. Es könnte aber ja auch sein, dass doch noch ein Testament existiert, das noch nicht eröffnet worden ist. Somit kann ich doch aufgrund meiner Ermittlungen nicht davon ausgehen, dass der Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe ist. Müsste mir der Sohn dann einen Erbschein vorlegen oder wie lasse ich mir die Erbenstellung nachweisen.

  • Die Erbenstellung muss nachgewiesen werden, siehe auch Rdnr. 16 und 17 der genannten BGH-Entscheidung:

    Die von dem Beschwerdegericht geteilte Ansicht, dass das Amt mit dem tatsächlichen Eintritt der Erben in das Verfahren erlischt, bietet ebenfalls keine ausreichende Rechtssicherheit. Auch wenn sich jemand als Erbe des Schuldners an einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt, steht damit nicht eindeutig fest, dass sich die Vertreterbestellung erledigt hat. Denn zum Einen kann seine Erbenstellung unklar sein, weil sie nicht nachgewiesen ist; zum Anderen können Zweifel darüber bestehen, ob die Art und Weise der Beteiligung an dem Verfahren den Eintritt als neuer Schuldner bedeutet. Beides führt zu einer Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts. Erst deren Ergebnis bringt die notwendige Klarheit.

    Somit ist allein eine förmliche Aufhebung der Bestellung durch das Vollstreckungsgericht geeignet, die notwendige Rechtssicherheit für alle an dem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten herbeizuführen. Soweit dadurch die Verfahrensrechte des Erben verkürzt werden, wenn seine Erbenstellung bereits vor diesem Zeitpunkt feststand, ist dies hinzunehmen. Denn der Erbe ist in diesem Fall nicht schutzlos. Er selbst kann unter Vorlage entsprechender Nachweise das Vollstreckungsgericht frühzeitig über den Eintritt der Erbenstellung unterrichten und auch eigene Verfahrenshandlungen vornehmen; in beiden Fällen ist das Vollstreckungsgericht zur Aufhebung der Vertreterbestellung wegen Wegfalls von deren Voraussetzungen verpflichtet. Erhält der Vertreter Kenntnis von der Erbenstellung, darf er von seiner formell weiter bestehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch mehr machen (Hk-ZPO/Kindl, aaO, Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Stein/Jonas/ Münzberg, aaO, Rdn. 10), sondern hat sich mit dem Erben unter Beachtung von dessen Interessen über das weitere Vorgehen abzustimmen; verletzt er diese Pflicht, macht er sich dem Erben gegenüber u.U. schadensersatzpflichtig.

    Die in Stöber, Rdnr. 4 zu § 17 genannten Nachweismöglichkeiten für die Anordnung gegen den Erben dürften entsprechend bei Fortsetzung gegen den Erben und damit auch für die Aufhebung der Vertreterbestellung gelten. Daher wird bei mutmaßlicher gesetzlicher Erbfolge in der Regel ein Erbschein erforderlich sein. Zur Rechtsnachfolge bei Tod des Schuldners siehe Stöber, Rdnr. 30 zu § 15.

  • Danke für die schnelle Antwort. Somit muss mir entweder ein Erbschein oder ein öffentliches Testment mit Niederschrift über die Veröffentlichung vorgelegt werden. Das ist doch mal was konkretes. Ich befürchte nur, dass "mein" Erbe sich um solche Dinge nicht kümmert, da ihn das Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht zu interessieren scheint.


  • Ich befürchte nur, dass "mein" Erbe sich um solche Dinge nicht kümmert, da ihn das Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht zu interessieren scheint.



    Dann bleibts halt bei der Vertreterbestellung. Wie der BGH sagt, der Erbe hat es in der Hand.

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