Hallo liebe Kollegen,
ich hab jetzt auch mal eine Frage:
Normalerweise stellen wir RPfl (StA Potsdam), wenn der VU derzeit in U-Haft sitzt und eine Anschlussvollstreckung der hiesigen Strafe (FS oder EFS) erfolgen soll, einen Antrag an das U-Haft Gericht mit der Bitte um Unterbrechung der dortigen U-Haft zur Vollstreckung der hiesigen Strafhaft. Das Gericht hat dann bisher einen entsprechenden Beschluss gefasst und diesen der JVA direkt und der StA z.K. übersandt, sodass die JVA die Unterbrechung veranlasst hat.
Offenbar gibt es seit Kurzem (01.01.10?) § 116 b StPO aus dem ersichtlich ist, dass Strafhaft (außer die aufgeführten Ausnahmen) der U-Haft vorgehen.
Bisher war dieser Paragraph hier nicht bekannt, auch der JVA nicht (jedenfalls nach bisheriger telef. Nachfrage).
Hat denn jemand schon praktische Erfahrungen dahingehend gemacht?
Muss nun die JVA gem. §§ 116 b StPO automatisch bei Eingang des Aufnahmeersuchens der Strafhaft, die Vollstreckungsreihenfolge ändern?
Sollte das U-Haft Gericht nicht wenigstens zur Stellungnahme angehört werden und etwa "keine Bedenken gegen die Unterbrechung " äußern?
Oder ist davon auszugehen, dass wenn in dem U-Haftbefehl dazu nichts steht (Unterbrechung der U-Haft nicht sachgerecht o.ä.,obwohl wir diesen Beschluss im Zweifel gar nicht kennen) einfach bei der JVA die Unterbrechung von der StA anzuordnen ist?
Freue ich mich über jeden noch so kleinen Erfahrungsbericht ....
Gruß, Ania