Zwangshypothek + Erbengemeinschaft

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (von A). Es liegt ein Versäumnisurteil vor, indem die Eigentümerin verurteilt wurde, an die Kläger A-C
    - in Klammern steht Erbengemeinschaft von X - zu zahlen.

    Da wird doch die Erbengemeinschaft als Gl. der Zwangssicherungshyp. eingetragen - oder?
    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Ich habe einen Titel mit Rechtsnachfolgeklausel auf A und B -in Erbegemenschaft- (Miterben zu je 1/2).
    RA ist von A beauftragt und beantragt die Eintragung einer Sicherungshypothek "zugunsten der Erbengemeinschaft A/B".
    Es stellt sich mir die Frage, ob die Antragstellung allein durch A ausreichend ist, oder ob der Antrag auch durch B gestellt werden muss. Gem. Hügel ist dies umstritten (S. 1150), Schöner/Stöber meint, dass Antragstellung durch A reicht (RNr. 88).
    Wie handhabt Ihr einen solchen Fall - reicht es:gruebel:?

  • Gem. Hügel ist dies umstritten (S. 1150)



    Ich sehe es auch als Fall des § 2039 BGB an. Da ich mich gegenwärtig nach Tod einer Partei in einem Erkenntnisverfahren mit § 2039 BGB herumplage (bzw. mit dem Gegner), würde mich mal interessieren, warum das "umstritten" ist, d. h. was dagegen anzuführen ist.

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