Im Grundbuch ist eingetragener Eigentümer ein Zweckverband "Naturschutzregion ..." Eines der Gründungsmitglieder war unser ehemaliger Landkreis. In der Satzung steht, dass der Landkreis durch den Landrat oder einen Vertreter nach der Landkreisverordnung vertreten wird.
Im Grundbuch ist in Abt. II ein Rück-AV eingetragen, die nun gelöscht werden soll. Die Löschungsbewilligung des Berechtigten liegt formgerecht vor.
Die Löschung wird nun von Notar beantragt. Dieser legt eine Vollmacht/Auftrag des durch die Kreisgebietsreform nun neu entstandenen Landkreises vor. Hier hat ein Bediensteter unterschrieben, dessen Funktion im Landkreis mir nicht bekannt ist.
Muss ich mir nun hier per Zwischenverfügung die genaue Vetretungsberechtigung nachweisen lassen oder kann ich das hier so hinnehmen? Ist ja eigentlich keine große Sache, aber ich bin hier mit dem Verwaltungsrecht nicht so firm.
Vertretungsberechtigung Landkreis
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Wenn ich es richtig verstehe und jetzt nicht was gravierendes übersehe, dann reicht doch für die Löschung des Rechts in Abt. II der schriftliche Antrag der eingetragenen Eigentümerin als Begünstigte nach § 13 GBO aus. Wenn wie hier der Notar den Antrag stellt, muss er natürlich seine Antragsvollmacht nachweisen. Die Vollmacht, die auch namens der Eigentümerin erteilt sein muss, reicht hier schriftlich aus. Ich prüfe jedoch in diesem Zusammenhang nicht, ob derjenige, der die Antragsvollmacht unterschrieben hat, hierzu befugt gewesen ist.
LG JAnet -
Seh ich auch so,
ich prüfe die Vertertungsberechtigung des Antragstellers auch nicht. -
und ansonsten gilt § 11 Satz 2 FamFG
"Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt." -
Na dann mal Danke für die Antworten. Recht ist gelöscht.
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