Ausnutzung Rangvorbehalt

  • Hallo ihr Lieben,

    steh mal wieder ein wenig auf dem Schlauch und bin mir bei einer Sache nicht ganz sicher.
    Im Grundbuch ist in Abt. II eine AV mit Rangvorbehalt für Grundschulden bis zu 500.000 DM eingetragen.
    Weiter ist eingetragen, dass dieser Rangvorbehalt auf die einmalige Ausnutzung beschränkt ist.
    Zwischenzeitlich wurde unter Ausnutzung des Rangvorbehalts bereits eine GS iHv 450.000 DM eingetragen.
    Nun wird eine weitere GS in Höhe von 25.000 Euro unter Ausnutzung des Rangvorbehalts zur Eintragung beantragt.
    Nun meine Frage:
    Bezieht sich die Beschränkung auf einmalige Ausnutzung auf den Betrag (500.000 DM) oder auf die tatsächliche einmalige Ausnutzung -unabhängig davon, dass der Vorrang ganz oder teilweise ausgenutzt wurde-?

    Falls Ersteres zutreffen würde, könnte ich den Antrag ja problemlos vollziehen.

    Finde hierzu leider nichts im HRP oder sonst wo...

    VLG

  • Meiner Meinung bezieht sich die Beschränkung auf die tatsächliche einmalige Ausnutzung. Sonst würde der Zusatz "einmalig" ja keinen Sinn ergeben. Jeder Rangvorbehalt ist auf den dort genannten Betrag beschränkt. Also: Zwischenverfügung.

  • Sehe ich anders als Tigerin. Der RV ist noch nicht (vollständig) ausgenutzt, so dass die weitere Grundschuld ihn noch ausnutzen kann. "Einmalig" bedeutet m.E., dass nach vollständiger Ausnutzung und späterer Löschung der ausnutzenden Rechte der RV nicht erneut ausgenutzt werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Von mehrfacher Ausnutzung spricht man nicht, wenn der Gesamtbetrag zugunsten mehrerer Rechte ausgenutzt werden kann, sondern dann, wenn der Vorbehalt bereits betragsmäßig vollständig ausgenutzt wurde, das oder die vortretenden Rechte aber schon wieder gelöscht wurden und es um die Frage geht, ob der Rangvorbehalt jetzt noch einmal zugunsten neuer Rechte ausgenutzt werden kann. Wenn das nicht der Fall sein soll, muss es (als "einmalige" Ausnutzbarkeit) ausdrücklich vereinbart sein.

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine einmalige mehrfache Ausnutzung, sondern um eine zulässige stufenweise Ausnutzung zugunsten mehrerer Rechte innerhalb des vorbehaltenen Gesamtbetrags.

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