• Ich habe drei Grundbucheintragungen von 1852 und 1878, wonach aus einem Regress eine Rentenbankrente besteht. Der Eigentümer beantragt nun den unbeakannten Gl. aufbieten zu lassen.

    Hat jemand hilfreiche Ideen.

    Ich habe über Wikipedia etwas über die Landwirtschaftliche Rentenbank, Franfurt/Main gelesen. Ich habe vor, mich dahin zu wenden. Zur Rentenbankrente selbst habe ich erst mal nicht viel gefunden. Vermutlich ist sie eine Kreditsicherung einer Rentenbank. Sie sollte es emöglichen Landwirten preisgünstig an Kredite zu kommen

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  • Mit der Rentenbank in Frankfurt haben die Eintragungen rein gar nichts zu tun. Ein Aufgebot ist nach hiesiger Auffassung ausgeschlossen, da der Gläubiger bekannt ist.

    Zur genauen Prüfung benötigen wir folgende Angaben:

    1. Höhe der Rechte
    2. Genaue Bezeichnung der Gläubiger
    3. Bundesland
    4. Ehemals preußisches Gebiet???



  • 1. unbekannt
    2. Gläubiger ungenannt
    3. Brandenburg
    4. ehem. Preußen? ja!

    Ich habe auch die Altakten von Landeshauptarchiv angefordert. Frage der Zulässigkeit stellt sich, da die Anspruchsgrundlage nach BGB fraglich ist.

    Danke für die Gedanken! :)

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  • Siehe Art.12 PrAGGBO zu den Rentenbankrenten, abgedruckt bei Güthe/Triebel, Bd.II S.1486 ff. sowie das ausführliche Stichwortverzeichnis auf S.2216 zu Einzelfragen.

    Ich vermute, dass es in #1 "Rezess" statt "Regress" heißen müsste.

  • Siehe Art.12 PrAGGBO zu den Rentenbankrenten, abgedruckt bei Güthe/Triebel, Bd.II S.1486 ff. sowie das ausführliche Stichwortverzeichnis auf S.2216 zu Einzelfragen.

    Ich vermute, dass es in #1 "Rezess" statt "Regress" heißen müsste.



    Natürlich heißt es "Regress". Ich werde versuchen, die Fachliteratur zu studieren bzw. erst einmal zu besorgen.

    Was bedeutet eigentlich PrAGGBO? - Preußische Allgemeine Grunbuchordnung?:)

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  • Es kann nicht Regress heißen, da es sich um einen Rezeß handelt.

    Kurzer historischer Ausflug:
    Bei der Separation mussten die auf dem Land ruhenden Grundlasten (Feudalrechte) abgelöst werden. Die neuen Eigentümer hatten dafür kein Geld. Es sprang der preußische Staat ein. Die neuen Eigentümer bekamen das Geld von der preußischen Rentenbank. Das Geld wurde mit 0,5 oder 1% verzinst, was Laufzeiten von über 40 Jahren zur Folge hatte. Dafür wurden Rentenbankrechte eingetragen. Dies geschah mittels Rezeß (Für die jüngeren RPfl.: heute würde man Flurbereinigung dazu sagen).

    Der hier vorliegende Fall ist nicht zu verwechseln mit Rentengütern.

  • Es kann nicht Regress heißen, da es sich um einen Rezeß handelt.

    Kurzer historischer Ausflug:
    Bei der Separation mussten die auf dem Land ruhenden Grundlasten (Feudalrechte) abgelöst werden. Die neuen Eigentümer hatten dafür kein Geld. Es sprang der preußische Staat ein. Die neuen Eigentümer bekamen das Geld von der preußischen Rentenbank. Das Geld wurde mit 0,5 oder 1% verzinst, was Laufzeiten von über 40 Jahren zur Folge hatte. Dafür wurden Rentenbankrechte eingetragen. Dies geschah mittels Rezeß (Für die jüngeren RPfl.: heute würde man Flurbereinigung dazu sagen).

    Der hier vorliegende Fall ist nicht zu verwechseln mit Rentengütern.



    Danke für die tollen Informationen.

    Dem entsprechend dürfte man kaum den Gläubiger aufbieten können. da es sich dabei ja wohl um eine Staatsbank handelt. Ich denke, dass hier ein Aufgebotsverfahren unzulässig sein dürfte. Aber zunächst werde ich die Fundstellen studieren.

    Grüße aus Potsdam.

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  • So es gibt Neuigkeiten!

    Die Rentenbank in FF/M. hat geantwortet.

    Seit 1850 gab es in Preußen mehrere Provinzialrentenbanken. Diese haben den Landwirten Kredite gewährt, damit diese Feudallasten ablösen konnten. Dafür mussten die Eigentümer eine Rente aus den Erträgen an die Provinzialrentenbank zahlen.

    Grundlage für die Eintragung war ein Rezess.

    (Der Rezess wird unter anderem im Preußischen Edikt von 1811 bezüglich der Auseinandersetzung zwischen Bauern und Gutsherren um das Besitzrecht der Bauern am für den Gutsherrn bewirtschafteten Stellen als eine der Einigungsmöglichkeiten (durch Vertrag oder Rezess) genannt. ... aus Wikipedia)

    Diese Provinzialrentenbanken gingen 1928 in die Preußische Landesrentenbank auf. Diese wurden 1939 zur Deutschen Landesrentenbank und 1966 mit der Deutschen Siedlungsbank zur DSL-Bank vereinigt. Die DSL-Bank wurde zudem im Jahr 2000 von der Postbank übernommen.

    Ferner fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für ein Aufgebot nach preussischen Recht.

    :wow

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  • Aus dem bisherigen § 105 GBV wurde aufgrund der durch das ERVGBG veranlassten Änderungen der nunmehrige (und zudem in Abs.1 Nr.6 ergänzte) § 113 GBV.



    Gut, den habe ich gelesen. Der Paragraph betrifft doch nur Eintragungen, die zu DDR-Zeiten erfolgten. Meine Eintragungen liegen teilweise noch vor Gründung des Deutschen Reiches.:gruebel:

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  • Ok, aber nur die Kurzform:

    Juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik konnten kein Vermögen in der DDR haben. Am Ende war alles immer irgendwie Staatseigentum. Damit niemand die Rechtsnachfolge nachvollziehen muss, wurde die Löschungserleiterung des § 105 GVB (nun 113 GBV (danke Cromwell)) geschaffen. Wenn sich nichts geändert hat, müsste die KfW zuständig (nicht Rechtsnachfolger) sein.

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