§ 62 Abs. 2 KostO auch bei Löschung einer Grundschuld ?

  • Ehemann überträgt seinen hälftigen Grundstücksanteil an die Miteigentümerin zur anderen Hälfte, seine Ehefrau, die damit Alleineigentümerin wird. Eingetragen ist eine Grundschuld, die mit Eigentumsumschreibung gelöscht wird.

    Ich frage mich, ob § 62 Abs. 2 KostO jetzt auch für die Löschung gilt (1/4 - Löschungsgebühr), weil die zeitgleiche Eintragung von Grundpfandrechten bei Gutsüberlassungsverträgen - und ein solcher scheint hier vorzuliegen - nur jeweils eine halbe Gebühr kostet.

  • Da hast Du natürlich recht, aber es wird doch immer die Hälfte der Gebühr für die Löschung genommen, die für die Eintragung anfällt. Lösche ich die Grundschuld, schaue ich doch, welche Gebühr fiktiv für die Eintragung anfallen würde, und dann wäre ich doch bei § 62 Abs. 2 KostO mit der Folge, dass ich für die Löschung nur eine viertel Gebühr ansetzen dürfte (so verstehe ich jedenfalls den Korinthenberg, Rdzf. 3 der 16. A. zu § 68).


  • Ich frage mich, ob § 62 Abs. 2 KostO jetzt auch für die Löschung gilt (1/4 - Löschungsgebühr), weil die zeitgleiche Eintragungvon Grundpfandrechten bei Gutsüberlassungsverträgen - und ein solcher scheint hier vorzuliegen - nur jeweils eine halbe Gebühr kostet.


    § 62 Abs.2 KostO spricht von der Eintragung von Belastungen und nicht von ihrer Löschung.



    :zustimm:

    (Eigentlich hast Du Dir die Frage schon selbst beantwortet. ;))

  • Wahrscheinlich stehe ich jetzt wirklich auf dem Schlauch :oops:, aber mein Gedankengang war der:

    Bei der Löschung schaue ich nicht, was die Eintragung des Grundpfandrechts gekostet hat, sondern was sie kosten würde, würde ich das Grundpfandrecht zum Löschungszeitpunkt eintragen. Von der so ermittelten Gebühr nehme ich dann gemäß § 68 KostO die Hälfte - so jedenfalls verstehe ich den Korinthenberg in der 16.A., Rdzf. 3, aber ich lass mich gerne eines besseren belehren, wenn ich hier wirklich auf dem Holzweg bin.

  • Ich lese es soeben nach und bin baff. Offenbar bin ich auf dem Holzweg unterwegs gewesen. :oops: Is´n Ding. Man lernt wirklich nie aus.

  • Bei Korintenberg/Lappe.. KostO, 18. Auflage 2009 ist zu § 68 RN 3 ausgeführt:

    ….Gebührensatz ist die Hälfte der Gebühr für die Eintragung (S. 1 Halbs. 1), mindestens eine viertel Gebühr (S. 2). Dies ist abstrakt zu verstehen, es kommt mit anderen Worten nicht auf die Gebühr an, die für die Eintragung erhoben wurde, vielmehr wird die Hälfte der Gebühr angesetzt, die bei einer Eintragung des Rechts jetzt zu erheben wäre. Damit verliert die Ermäßigung des § 62 Abs. 2 ihre Bedeutung, desgleichen ist es belanglos, dass die Eintragung gebührenfrei erfolgte, sei es wegen Gebührenfreiheit (§ 11) oder als Nebengeschäft (§ 35). zur Fussnote 3 ….

    Fussnote 3: OLG Hamm NJW 1968, 509 = Rpfleger 1967, 84.

    (Unterstreichungen von mir)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)



  • Den von Dir unterstrichenen Teil habe ich auch gelesen, dies gilt aber m.E. für folgende Fallkonstellation:

    Bei einem Übergabevertrag wird zugleich ein Grundpfandrecht bestellt. Gebührenfolge: § 62 Abs. 2 KostO (halbe Gebühr).

    Kommt das Recht irgendwann zur Löschung, schaue ich nicht mehr, was die Eintragung des Rechts zum Zeitpunkt der Bestellung gekostet hat, sondern was es kosten würde, würde es zum Zeitpunkt der Löschung eingetragen werden. Damit lande ich bei § 62 Abs. 1 KostO und über § 68 KostO dann bei einer halben Gebühr wiederum für die Löschung.

    In diesem Zusammenhang verliert der § 62 Abs. 2 KostO dann schon seine Bedeutung, aber eben nur in diesem Zusammenhang.

    Die Fussnote 3 trifft meinem Fall nicht.

  • Ich habe § 62 Abs.2 KostO bei Löschungen nie angewendet. § 68 KostO ist nach meiner Ansicht so zu verstehen, dass die Löschung die Hälfte der Gebühr kostet, die bei abstrakter Betrachtung (unter Außerachtlassung etwaiger Begünstigungen bei der Eintragung!) für die Eintragung des zu löschenden Rechts zu erheben wäre.



    Klar, man muss die Sache abstrakt betrachten, das heißt aber doch nicht, dass ich immer nur § 62 Abs. 1 KostO anwenden kann, sondern dann muss ich doch auch § 62 Abs. 2 KostO anwenden dürfen, wenn der Tatbestand es hergibt. M.E. kann man nicht ohne weiteres die Begünstigungen für die Leute außer acht lassen.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (20. April 2010 um 16:45) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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