Pfändung Erlösanspruch vor Hinterlegung

  • Hallo, ich habe hier ein sehr merkwürdiges Problem, und bitte um Eure Meinungen:

    Also, da der TP sehr komplex ist mit vielen Ansprüchen und Widersprüchen wurde dieser den Beteiligten erst zugestellt. Nach Eintritt der RK soll dann die Ausführung erfolgen, d.h. die Hinterlegung des Betrages ohne auf die Rücknahme zu verzichten, um den Widersprechenden die Möglichkeit einzuräumen binnen 1 Monats Klage zu erhaben. Nach Ablauf dieses Monats soll dann der Erlös ausgezahlt werden, je nachdem wer Klage erhoben hat, und wer nicht, und wie das Verfahren ausgegangen ist. So weit so gut.

    Ich bin zur Zeit noch in der Phase, dass der TP rausgeschickt wurde, aber noch nicht rk ist. Nunmehr pfändet der Gläubiger den Erlösüberschuss des Schuldners. Drittschuldner ist das Vollstreckungsgericht. Das das nicht richtig ist, weiß ich aber schon.

    Nun meine Frage: Wird die Pfändung mit der ZU an den Sch. wirksam, weil es noch ein Drittschuldnerloses Recht ist ? Wäre die Pfändung dann auch wirksam wenn nach rk TP hinterlegt wird, oder müsste dann nochmals neu gepfändet werden, wenn hinterlegt wurde?

  • Die Wirksamkeit der Pfändung hängt ja nicht von der RK des TP ab. Der PfüB ist Wirksam mit ZU an den Sch. Du solltest die Pfändung dann auch der HL-Stelle mitteilen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • #2: aber nur, wenn dir die wirsame Pfändung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner durch den Gl. vorgelegt wird.

    Sofern du quasi als (falscher) Drittschuldner den PfÜB erhälst, liegt noch keine wirksame durch das Gericht zu beachtende Pfändung vor.

    Einmal editiert, zuletzt von WinterM (26. April 2010 um 09:27) aus folgendem Grund: ein "o" zu viel

  • Ja klar.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hänge mich hier mal ran.
    In welcher Form muss mir ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt werden?
    Das Finanzamt übermittelte nur beglaubigte Kopien der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und eine beglaubigte Kopie des Zustellungsnachweises und eine beglaubigte Kopie einer löschungsfähigen Quittung. Sicherungshypothek ist bei der Versteigerung erloschen. Gepfändet wird der Erlösanspruch aus der zum Eigentümerrecht gewordenen Sicherungshypothek.
    Ich habe eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses nebst Original der Zu verlangt und das Original der nach dem Zuschlag ausgestellten löschungsfähigen Quittung.
    Durch das Finanzamt wird Unverständnis geäußert, da alles Geforderte Bestandteil der dortigen Akte wäre und im Übrigen die Löschungsfähige Quittung dem Schuldner ausgehändigt wurde.
    Besten dank für Eure Meinungen

  • Also mir würden die begl. Kopien von PfüB, ZU-Nachweis und löschungsfähiger Quittung genügen.

    Ich verstehe allerdings nicht, warum sich das FiAmt ziert, die Originale von PfüB + ZU-Nachweis vorzulegen.

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