Aufgebotsverfahren - kurze Übersicht so richtig?

  • Hallo, ich habe mich gezwungener Maßen jetzt mit dem Aufgebotsverfahren auseinander gesetzt und für mich mit Hilfe von Gesetz und dem Forum einen Verfahrensablaufplan mit entsprechenden Verfügungen erstellt.

    Jetzt ist meine Frage an euch könnt ihr mal drüber schauen und mir sagen ob irgendwo ein Fehler ist?

    Danke schon mal für eure Hilfe.

    Gruß Kira

    PS: Wenn jmd dies für sich verwenden will, kann er dies gerne tun, aber ich übernehme keine Gewähr :D

    Kleiner Hinweis noch hinterher, Verfügung 1 ist eigentlich Verfügung 2 und umgekehrt

  • Ich wollt nur nochmal fragen, ob euch irgendwelche Fehler aufgefallen sind?

    Oder noch besser, ob ihr denkt das alles so in Ordnung ist?:D

    Gruß

  • ich kann dir den Verfahrensablauf nur aus meiner Sicht wiedergeben, ob dieser Weg der Richtige ist, muss jeder für sich selber entscheiden.

    Zur Vorbereitung:
    Hier lasse ich mir noch eine Bestätigung des GS-Gläubiger vorlegen, aus der ersichtlich ist, dass dort der Brief nicht mehr vorliegt und meist auch noch die LöschBew.

    Einen Vorschuss fordern wir hier nicht an.

    Wenn alle Vss vorliegen wird das Aufgebot hier über forumStar erstellt. Die VEröffentlichung findet bei uns nur im örtlichen Amtsblatt und an der Gerichtstafel statt.

    Ansonsten bin ich mit dir einer Meinung:-)

    viele Grüße

  • Hallo, sieh es mir bitte nach, dass ich jetzt nur Deinen Verfahrensablauf und nicht die drei Verfügungen durchgelesen habe heute morgen.

    Zum Vorschuss: Den holen wir auch ein, wobei wir uns an den voraussichtlichen Auslagen für die Veröffentlichung (Erfahrungssache, wir haben den Staatsanzeiger, der ist teurer als der Bundesanzeiger) und der Gebühr orientieren, also ist der Vorschuss je nach Streitwert unterschiedlich hoch.

    Wenn die Belege zur Veröffentlichung des Aufgebots vorliegen, immer auch prüfen, ob die 3-Monats-Frist eingehalten werden kann (oder die Veröffentlichung zu spät war).

    Bei uns wird zum Abschluss von Amts wegen ein Rechtskraftvermerk erteilt.

    Grundbuchauszug fertigen wir nicht, sondern lassen ihn uns von der antragstellenden Partei vorlegen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Danke das hilft mir schon weiter.

    online:
    Das mit dem GB-Auszug mach ich immer mit, da ich auch für GB zuständig bin und mir so schnell den Auzug holen kann. Das hab ich auch von meiner Vorgängerin übernommen.

    Das mit dem Rechtskraftvermerk ist in der 3. Verfügung mit drinnen.

    Walfischzahn
    das mit der Bestätigung des GS-Gläubiger war bisher in meinen akten immer mit drinnen -> hatte das daher als selbstverständlich angesehen und daher niocht daran gedacht es mit aufzunehmen. Aber du hast recht, dass muss man prüfen und ich nehm es in meinen Verfahrensablauf mit auf.

    Nochmal Danke an euch beiden

  • So, da ich jetzt auch ab und zu mal gefragt wurde, häng ich noch einen Blankobeschluss ran, dieser enthält gleichzeitig auch die Kostenentscheidung mit Streitwertfestsetzung.

    So wie letztes mal übernehme ich keine Gewähr dafür.^^

    Und für diejenigen, welche sich nur den Verfahrensablauf gezogen haben, in den Verfügungen sind auch noch einige Hinweise enthalten, die auch für die Serviceeinheit wichtig sind. - Nur so als kleiner Hinweis.

    Über Feedback würde ich mich immer noch freuen, egal ob positiv oder negativ, denn so kann ich das weiter optimieren^^

    Liebe Grüße eure Kira

  • Ich finde die Begründung so nicht schön. Es fehlt der Tatbestand völlig.
    Den Hinweis mit der Rechtskraft kann man auch im Rubrum machen. Ist offensichtlicher für andere.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich schau mir gerade im elektronischen Bundesanzeiger, einige Beschlüsse an, hab dort nicht wirklich etwas zum tatbestand gefunden.

    Was würdest du denn dort reinschreiben?

    Edit: Nur noch nebenbei, der Vordruck stammt bei mir aus Eureka-Text, ich hab nur die Sache mit den Kosten und den Hinweis bzgl. der Rechtskraft ergänzt.

  • Im Bundesanzeiger wird doch nur das Rubrum veröffentlicht!

    Inhalt:

    Wann hat wer den Antrag gestellt.

    Was wurde zum Verlust der Urkunde gesagt und wie wurde das glaubhaft gemacht.

    Zulässigkeit

    erfolgte Veröffentlichung wo und wann

    Feststellung, dass keiner seine Rechte angemeldet hat

    Feststellung, dass dem Antrag stattgegeben wird

    Hinweis auf Rechtskraft und wie diese eintritt (§ 441 FamFG, § 188 ZPO)

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Im elektronischen Bundesanzeiger, haben manche auch ihren gesamten Beschluss veröffentlicht (Rubrum,Tenor,Gründe,RM-Belehrung), weil die Sache nicht so eindeutig ist. Schließlich steht im Gesetz, der wesentliche Inhalt ist zu veröffentlichen. Ist also ganz interessant mal dort zu stöbern.

    Und meinst du nicht eher der Tenor wird veröffentlicht? Das Rubrum erhält doch nur die Parteibezeichnung.

    Man könnte den Tatbestand aufnehmen, aber meiner Meinung nach ist dies nicht erforderlich bei einem Beschluss (im allgemeinen).
    Bsp: bei einem KFB, schreib ich ja auch keine Tatbestände hin oder bei einem PKH-Ratenänderungsbeschluss.

    Ich hab mal folgendes kopiert:

    http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Ve…ss_18/index.php
    Der Aufbau eines Beschlusses ist etwas einfacher als derjenige eines Urteils. Natürlich wird auch ein Beschluss durch Rubrum und Tenor (Beschlussformel) eingeleitet, muss also Aktenzeichen, Beteiligte, Gericht und Richter sowie die getroffene Entscheidung deutlich machen. Im Tenor ist häufig auch die Festsetzung des Streitwerts enthalten. Anders als im Urteil folgen dann aber nicht Tatbestand und Entscheidungsgründe, sondern die Begründung (*Gründe") für die getroffene Entscheidung. Gelegentlich fasst das Gericht in einem ersten Teil der Gründe seine Feststellungen zum Sachverhalt zusammen; jedenfalls aber geben die Gründe die Erwägungen wieder, die das Gericht zu der getroffenen Entscheidung veranlasst haben. Wie beim Urteil steht am Schluss eine Rechtsmittelbelehrung, die erkennen lässt, ob und welche Rechtsmittel gegeben sind.

    Gruß Kira



  • Hallo Kira,

    Du hast recht, ich meinte den Tenor.

    Jedoch kannst Du die Sache nicht einfach mit einem KFB o. ä. vergleichen. Hier gilt nun das FamFG. § 38 III 1 FamFG gibt die Begründungspflicht vor. Abs. IV ermöglicht Ausnahmen, die ich noch nicht ausgelotet habe. Ggf. könnte man auch über einen Verzicht durch Ast. nachdenken.

    Gruß von der Havel!
    isophane

    How can I sleep with Your voice in my head?

    Einmal editiert, zuletzt von isophane (27. Mai 2010 um 10:35) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hier gilt nun das FamFG. § 38 III 1 FamFG gibt die Begründungspflicht vor. Abs. IV ermöglicht Ausnahmen, die ich noch nicht ausgelotet habe. Ggf. könnte man auch über einen Verzicht durch Ast. nachdenken.



    Sorry aber jetzt komm ich nicht ganz mit,
    1. Tatbestand ist doch die Schilderung des Sachverhaltes und hat ansich nichts mit der Begründung zu tun. Wenn ich das richtig verstehe, ist doch § 38 III 1 FamFG mit der Begründung des Beschlusses abgedeckt (und eine Begründung enthält ja mein Blankobeschluss). Oder seh ich da etwas nicht richtig?

    2. Wie meinst du das mit dem Verzicht durch den Ast.? (ich denk mal du meinst nicht RM-Verzicht, da der Ast. ja nicht der einzige ist, der RM einlegen kann)

    Gruß von der Nordsee
    Kira



  • Du magst sicherlich recht haben. Doch zu einem ordentlichen Urteil/Beschluss gehört für mich der Tatbestand dazu, da sich darauf ja die Entscheidungsgründe ergeben. So habe ich es gelernt und so halten es die Richter ja auch.

    Es könnte sein, dass der Ast. auf die Begründung verzichtet oder man ihm den Verzicht auf eine Begründung auf freiwilliger Basis anbietet.

    Ich weiß jedoch nicht, ob das i. O. ist und ob ich es machen würde. Es ist eher nur so ein Gedanke. Bzgl. des Dritten ist es schon richtig, dass dieser die Gründe kennen sollte.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Doch zu einem ordentlichen Urteil/Beschluss gehört für mich der Tatbestand dazu, da sich darauf ja die Entscheidungsgründe ergeben.



    Da kann ich nur sagen hochlebe die Unabhängigkeit der Rechtspfleger.

    Verkehrt ist es jedenfalls nicht die Tatbestände hinzuzuschreiben. Ich weis aber noch nicht ob ich es aufnehme, da ich denke, dass es für die Wirksamkeit nicht erforderlich ist.

    Gruß



  • Da kann ich nur zustimmen! Hoch lebe die sachliche Unabhängigkeit! :daumenrau:daumenrau

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Einen Tatbestand gibt es bei mir auch nicht...

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