Vergütung aus Vermögen

  • Ggf. konzentriert sich dies alles auf die entscheidende Frage, ob bei vermögenden Betroffenen für die Fälligkeit der Pauschalvergütung die gerichtliche Festsetzung (im Verfahren nach § 56g FGG jetzt § 168 FamFG) erforderlich ist.

    In einem weiteren Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…836-e-BGB/page4
    habe ich die Auffassung vertreten, dass hierfür das Festsetzungsverfahren erforderlich ist.

    Folgt man dieser Auffassung, ist für den Zugriff auf das Vermögen des Betroffenen zur Bezahlung der Pauschalvergütung das gerichtliche Festsetzungsverfahren mit Entscheidung durch Beschluss (§ 38 FamFG) zwingend erforderlich.

    Will man eine andere Auffassung vertreten (ggf. von Wobder in dem oben genannten Thread, wobei die dort aufgeführte Fundstelle Palandt 68. Auflage § 199 BGB RdNr. 9 nur Ausführungen zur Entstehung des Betreuervergütungsanspruchs, nicht hingegen zur Fälligkeit der Pauschalvergütung enthält), ergibt sich m.E. folgendes:

    Der Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge kann ohne gerichtliche Festsetzung (also auch ohne gerichtliches Anschreiben zur Entnahme der Vergütungspauschale Beitrag #1) die Pauschalvergütung dem Vermögen des Betroffenen entnehmen, da die Pauschalvergütung tagtäglich oder nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 9 VBVG entsteht (MüKo. 4. Auflage § 9 VBVG RdNr. 6), fällig ist und ihm der Aufgabenkreis Vermögenssorge zusteht. Stellt sich später (z.B. bei der jährlichen Überprüfung) heraus, dass der Betrag unrichtig ist oder der Anspruch nach § 2 VBVG ganz oder teilweise nachträglich erloschen ist (für die Einhaltung der gesetzlichen Ausschlussfrist ist weiterhin die Einreichung des Festsetzungsantrags beim Familiengericht erforderlich), kann insbesondere von Amts wegen des Festsetzungsverfahren betrieben und der richtige Betrag festgesetzt werden (im Verfahren nach § 168 FamFG können nur die Vergütungsansprüche festgesetzt werden. Ein Rückforderungsbetrag kann nicht in diesem Verfahren festgesetzt werden. In dem Beschluss kann jedoch gleichzeitig nach § 1837 II BGB der zurückzuzahlende Betrag genannt und der Betreuer zur Rückführung dieses Betrags in das Vermögen des Betroffenen aufgefordert werden – BayObLG FamRZ 2003,1221 ff. –; ggf. nach neuem FamFG-Verfahren nicht mehr praktikabel, da für § 1837 BGB Verfahren und § 168 FamFG Verfahren unterschiedliche Rechtsbehelfe vorgesehen sind).

  • Vielen Dank JörgZ für die differenzierte Antwort.
    Vielleicht gibt es ja noch andere Kollegen, die das Verfahren ohne Beschluss bereits betreiben. Wäre schön, wenn noch jemand über seine Erfahrungen damit berichtet.

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