Vergütung aus Vermögen

  • Hallo
    kürzlich war eine meiner Kolleginnin auf einem Lehrgang und brachte von dort mit, dass wohl bereits einige Gerichte die Vergütung aus dem Vermögen nicht mehr per Beschluss bewilligen, sondern mit einem einfachen Anschreiben der Entnahme der Vergütungspauschale in Höhe von ... für den Zeitraum ... zustimmen. D. Betroffene wird ebenfalls durch einfachen Brief infomiert.
    Zur Begründung wurde wohl angegeben, dass man in den klaren Fällen kein förmliches Festsetzungsverfahren durchführen muss.Selbst wenn Festsetzungsanträge vorliegen, kann man sich mit so einer Mitteilung behelfen.
    Also zur Vereinfachung dieser lästigen Vergütungsgeschichten würde so ein Anschreiben schon dienen, aber rein rechtlich gesehen sind wir hier im Zweifel.
    Wie handhabt ihr diese Verfahren insbesonderen die zweifelsfreien Vergütungssachen??

  • Ich auch.
    Ansonsten kann eine Festsetzung niemals in formelle Rechtskraft erwachsen.
    Da von den Betreuern bei vermögenden Betreuten die Festsetzung regelmüßig beantragt wird, sehe ich da auch keinen Spielraum , von einer Festsetzung nach §§ 292 I u. 168 I FamFG absehen zu können.

    Eine formlose "Zahlbarmachung" ist nur bei Mittellosen möglich.

  • Da meine Kollegin dies auch vom letzten Lehrgang mitgebracht hat, wollen wir es in Zukunft auch so handhaben, dass wir bei Vergütungsanträgen nach einem Jahr, wenn sich bei der Vergütungshöhe nichts ändert, keinen Beschluss mehr machen. Wir schreiben allerdings vorher den Betreuten bzw. den Verfahrenspfleger an und teilen denen die zukünftige Verfahrensweise mit, damit sie informiert sind und etwaige Bedenken äußern können.
    Wenn keine Bedenken bestehen, teilen wir dem Betreuer auf seinen Vergütungsantrag zukünftig nur noch mit, dass er sich die Vergütung in der und der Höhe dem Vermögen entnehmen kann.
    Man spart sich druch diese Verfahrensweise viel Arbeit und Kosten (z.B. für den Verfahrenspfleger). Die Kontrolle als Gericht behält man trotzdem durch die Rechnungslegungen.

  • Ich auch.
    Ansonsten kann eine Festsetzung niemals in formelle Rechtskraft erwachsen.
    Da von den Betreuern bei vermögenden Betreuten die Festsetzung regelmüßig beantragt wird, sehe ich da auch keinen Spielraum , von einer Festsetzung nach §§ 292 I u. 168 I FamFG absehen zu können.

    Eine formlose "Zahlbarmachung" ist nur bei Mittellosen möglich.



    Sehe ich auch so.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • @ Llissi

    Bei vermögenslosen Betreuten ist das auch in Ordnung.
    Hier handhaben wir die sog. "Zahlbarmachung" - wie Steinkauz - auch. Allerdings schon ab dem 1. Quartal. Mittlerweile auch beim Verfahrenspfleger.
    Wenn Absetzungen vorgenommen werden, ist der Beschluss erforderlich.

    Bei Zahlung der Vergütung aus dem Vermögen muss allerdings ein Beschluss vorliegen. Dieser ist zuzustellen, eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.

    Ich spare mir gerne Arbeit, aber nur da, wo es möglich ist.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also für eine solche abgespeckte Verfahrensweise bei Vergütungen aus Vermögen sehe ich auch keinen Spielraum.
    Da müsste man das FamFG schon ignorieren.

  • Ich auch.
    Ansonsten kann eine Festsetzung niemals in formelle Rechtskraft erwachsen.
    Da von den Betreuern bei vermögenden Betreuten die Festsetzung regelmüßig beantragt wird, sehe ich da auch keinen Spielraum , von einer Festsetzung nach §§ 292 I u. 168 I FamFG absehen zu können.

    Eine formlose "Zahlbarmachung" ist nur bei Mittellosen möglich.



    :daumenrau

  • Schade, dass sich keiner der Kollegen hier "produziert" hat, die wie oben geschildert praktizieren. Es wäre schon mal interessant gewesen zu erfahren, aus welcher Vorschrift entnommen wird, dass die Vergütung aus dem Vermögen nicht unbedingt festgesetzt werden muss.

  • Mich würde interessieren, wie Ihr es mit den Anhörung nach § 168 IV FamFG handhabt.

    Meine Koll. und ich hören i. d. R. nur einmal pers. an und erklären, dann dem Betreuten das weitere Verfahren ab dem 2. Jahr bzgl. der Pauschalvgt.. Weitere Anhörungen werden nicht durchgeführt.

    Ferner ist für die Entscheidung durch einen Beschluss ein Antrag zwingende Vorausetzung oder dass das Gericht es für notwendig erachtet. Daher gibt nach meiner Meinung den oben geschilderten Interpretationsspielraum.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich komme noch mal auf das Thema zurück.
    Der Wortlaut des § 168 Abs 1 FamFG besagt, dass ich nur dann einen Beschluss machen muss, wenn der Vormund/betreuer die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
    Im Umkehrschluss: Ich brauche keinen Beschluss, wenn dies nicht beantragt ist oder ich wenn ich als Gericht es nicht für angemessen halte.
    Wenn die Vergütungsstufe 4 erreicht ist, Betreute eindeutig vermögend ist und sich auch sonst nichts geändert hat (z.B. dauerhaft im Heim), dann habe ich bei der Festsetzung der Vergütung doch gar keinen Spielraum. Der Betrag steht eindeutig fest und kann sich nicht ändern. Warum soll ich da einen Beschluss machen? Es reicht m.E. wenn ich dem Betreuer formlos mitteile, dass er für den und den Zeitraum sich die und die Vergütung entnehmen darf. Natürlich nur, wenn er die Vermögenssorge innehat. Wenn nicht, braucht man natürlich einen Beschluss.
    Im Vorfeld habe ich den Betreuten (bzw. einen Verfahrenspfleger) natürlich darüber angehört und informiert, dass in Zukunft diese Verfahrensweise beabsichtigt ist, wenn er keine Einwendungen erhebt.
    Ich habe als Gericht doch auch die Kontrolle über die Entnahmen im Rahmen der Rechnungslegung.
    Also was soll gegen diese Verfahrensweise sprechen?

  • Eindeutig die fehlende Rechtskraft durch fehlerhafte/unterlassene Bekanntgabe.

    Sonst könnte der Betreute bzw. dessen Erben sich noch nach Jahren gegen die Vergütungsentnahme ( möglicherweise erfolgreich ) beschweren.

    Das habe ich mal nach altem Recht erlebt und manchmal reicht einmal für ein ganzes Berufsleben.;)

    Unsere Betreuer sind hier aber auch so "erzogen", dass sie regelmäßig einen förmlichen Festsetzungsantrag stellen, sodass es auf das Ermessen des Gerichts nicht mehr ankommt , weil es in diesem Fall keines gibt.

  • An Steinkauz:
    Aber nach altem Recht gab es doch nicht die pauschalen Stundensätze, an denen nichts mehr zu rütteln ist. Jetzt besteht in diesen eindeutigen Fällen mit immer gleichen Stundensätzen doch gar kein Spielraum mehr für eine andere Entscheidung. Selbst wenn sich nach Jahren also einer beschwerden sollte, hätte er doch keinen Grund und würde nicht damit durchkommen.

  • Das mag sein, dass die Umstände der Vergütung a) aus den Akten ersichtlich und b) aufgrund gesetzlicher Vorgaben unumstößlich sind.
    Genauso unumstößlich ist allerdings das Erfordernis der Bekanntgabe durch Zustellung an den Betroffenen.
    Um den Beschluss kommst Du bei vermögenden Betroffenen nicht herum.
    Nur bei mittellosen Betroffenen und Zahlungen der Vergütung aus der Staatskasse reicht die Zahlbarmachung aus.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei "altem Recht" habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.
    Gemeint war altes Verfahrensrecht nach FGG und nicht altes Vergütungsrecht vor der Pauschalvergütung.

    Ansonsten wie mein Vorposter.:daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!