Erbschein für die Grundbuchberichtigung ja oder nein?

  • Hallo zusammen,

    mir liegt folgender Antrag vor:

    Grundbuchberichtigung aufgrund Erbschaft. Soweit so gut.

    Vorgelegt wurde ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes sowie das dazu gehörige gemeinschaftliche notarielle Testament vom 11.07.1978. Der grobe Inhalt lautet wie folgt:

    Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende soll zu Verfügungen jeder Art unter Lebenden befugt sein.
    Nach dem Tode des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlass an unser gemeinschaftliches Kind Peter fallen.

    Die Ehefrau ist vorverstorben und nun ist vor Kurzem auch der Mann verstorben.

    Weiterhin wurde ein EP mit einem dazugehörigen privatschriftlichen Testament vom 29.09.2009 des Ehemannes vorgelegt. Inhalt dieses Testamentes lautet:

    Hiermit erkläre ich ... meinen Sohn Peter als Alleinerben meines Gesamtbesitzes.

    So und nun möchte der Sohn das Grundbuch berichtigen lassen. Brauch ich nun aufgrund des privatschriftliches Testamentes einen Erbschein?? :confused:Oder kann ich das Testament als Ergänzung oder Klarstellung zu dem notariellen sehen und verzichte auf den Erbschein??:gruebel:

    Viele Grüße und im Voraus ein Danke für die Antworten...



  • Meiner Meinung nach (aber die zählt ja nicht wirklich:)): Kein Erbschein.

  • Da das privatschriftliche Testament das notarielle nicht (auch nicht teilweise) widerruft, kann m.E. aufgrund des notariellen Testaments berichtigt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Problem dürfte hier nicht darin liegen, dass zwei gleichlautende Testamente vorliegen und die Erbfolge somit auf beiden letztwilligen Verfügungen beruht (was für § 35 Abs.1 S.2 GBO ausreicht: Demharter § 35 Rn.31), sondern darin, dass der Erbe im notariellen Testament nicht namentlich benannt ist. Wir sind also wieder bei der Gretchenfrage, ob die Geburtsurkunde des Sohnes i.V.m. dessen notarieller eidesstattlicher Versicherung, wonach er der einzige Abkömmling der Eheleute ist, für die Grundbuchberichtigung (ohne Erbschein) ausreicht.

    Die namentliche Benennung des Erben im privatschriftlichen Testament ist für § 35 Abs.1 S.2 GBO nicht ausreichend.

  • Cromwell: :confused: Der Erbe ist doch benannt. Zitat: "Nach dem Tode des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlass an unser gemeinschaftliches Kind Peter fallen". Selbiges steht im privatschriftl. Testament. Damit genügt es für die Berichtigung.

  • :dankescho für die schnellen Antworten...

    Bei der Frage, wer hier Erbe sein soll, sehe ich auch nicht das Problem, dass ist eindeutig. Ich bin nur nicht bei der Frage weitergekommen, ob ich bei der Berichtigung nun ganz bürokratisch sein und einen Erbschein verlangen muss. Das kommt vor, wenn man eine Weile im Grundbuch arbeitet...:schreiben

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