Genehmigung des Familiengerichts nach § 1821 BGB für Bestandteilszuschreibung?

  • Ich habe folgenden Fall vorliegen, bei dem ich unsicher bin:

    Der Kindesvater KV schließt mit einer ihm "nahestehenden" GmbH einen Übertragungsvertrag über eine unvermessene Teilfläche ab.
    Danach verstirbt KV und wird laut vorliegendem Erbschein von seiner Frau KM und den mdj. Kindern K1 und K2 beerbt.

    Nach Vermessung erklären die GmbH und KM (für sich und ihre Kinder) - unter Berufung auf den früheren Vertrag sowie auf den erteilten Erbschein - die Auflassung des neuen Flurstücks. Auflassung erfolgt an KM, K1 u. K2 in Erbengemeinschaft nach KV.
    Zugleich beantragt KM namens der Erbengemeinschaft die Bestandteilszuschreibung (§ 6 GBO) des Vertragsgegenstandes zu einem dem KV bei dessen Tode bereits gehörenden Grundstück (GB-Berichtigung auf die Erben KM, K1 u. K2 ist bereits erfolgt). Dieses Grundstück ist in Abt. III mit einer Grundschuld belastet (Fremdrecht).

    M.E. ist zur Bestandteilszuschreibung wegen der damit verbundenen automatischen Belastung der neuen Fläche mit der Grundschuld (§ 1131 BGB) eine familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlich.

    Wie seht Ihr das?

    Seht Ihr darüber hinaus evtl. weitere Probleme (weitere Genehmigungstatbestände, Vertretungsprobleme usw.)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!