6,93 Goldmark Ordinärgefälle

  • Ich habe in Abteilung II ein Recht mit folgendem Wortlaut eingetragen: "6,93 Goldmark an den Staat zu zahlendes Ordinärgefälle."
    das entspricht 0,35 €... Das Notariat fragt an ob ich ohne Bewilligung löschen kann? Geht da das Grundbuchmaßnahmengesetz? Reicht mir dann ein Antrag der Eigentümer?

  • Mal davon abgesehen, dass mir der Begriff Ordinärgefälle nichts sagt, ist das GBMaßnG m.E. nicht anwendbar, da es sich hier um ein Recht in Abt. II handelt. Auch § 5 GBBerG scheidet aus, da Berechtigter offenbar der Staat ist.
    Für solche Eintragungen erteilt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Löschungsbewilligungen. Eine Löschung quasi von Amts wegen würde ich nicht vornehmen.

  • Auf Reallasten und Rentenschulden unter 15€/Jahr. Jetzt müsste man halt wissen, ob dieses Ordinärgefälle sowas ist.

  • Für eine Amtslöschung sehe ich keinen Raum, da der Berechtigte genannt ist ("an den Staat").

    Das GBMaßnG bringt lediglich erleichterte Formvorschriften. Die Bewilligung selbst macht es keinesfalls entbehrlich. Wenn der Berechtigte aber der Staat oder eine aus ihm hervorgegangene Körperschaft oder Anstalt ist, ist die mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin siegelführend, so dass die Einhaltung der Form hier ziemlich unproblematisch sein könnte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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