Schenkung Grundstück - Genehmigung ja oder nein?

  • Mich würde mal interessieren was ihr von folgedem Vertrag haltet:

    Der Minderjährigen soll ein Grundstück von ihrem Vater geschenkt werden.

    - Der Vater will sich laut Vertrag ein lebenslanges Wohnungsrecht eintragen lassen und zwar für sämtlich Räume des Hauses
    - Die Ausübung des Wohnrechts kann Dritten nicht überlassen werden
    - Der vater trägt alle mit dem grundbesitz zusammenhängenden öffentlichen Steuer und Abgaben
    - Das Wohnungsrecht ist unentgeltlich
    - Das Kind verpflichtet sich den Grundbesitz nur unter diesen Voraussetzungen zu übertragen

    - Das Kind (sowie Erben und Rechtsnachfolger) darf das Grundstück ohne die schriftliche Zustimmung des Vaters weder belasten noch teilveräußern noch veräußern solange der Vater lebt
    - Sollte das Kind dagegen verstoßen ist es verpflichtet das Grundstück an den Vater zurückzuübereignen
    - der Rückübertragungsanspruch soll im Grundbuch eingetragen werden


    Genehmigung oder Negativattest? Und wenn eine Genehmigung erfolderlich sein sollte, würdet ihr sie erteilen?

  • Über Rückübertragungsansprüche hatten wir schon häufiger diskutiert. M.E. beseitigen allein diese schon (in den meisten Fällen) den lediglich rechtlich vorteilhaften Charakter des Geschäfts, so dass zunächst mal ein Vertretungsausschluss festzustellen ist und damit ein Ergänzungspfleger handeln muss (sofern nicht das Kind durch die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter vertreten wird).

    Es liegt aber dennoch wohl ein unentgeltlicher Erwerb vor, so dass § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht greift.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (24. Juni 2010 um 16:46) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt.

  • Der Erwerb ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Rückübereignungsanspruch nicht auf bereicherungsrechtliche Grundsätze beschränkt ist (BayObLG Rpfleger 2004, 482). Neben dem Erfordernis der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft begründet dies zugleich die Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB oder nach § 1821 Abs.1 Nrn.4, 5 BGB.

    Im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit hat der Vertrag im Wesentlichen keinen unüblichen Inhalt. Etwas ungewöhnlich erscheint lediglich, dass sich der Vater anstelle eines Nießbrauchs lediglich ein Wohnungsrecht vorbehält, dessen Ausübung er nicht an Dritte überlassen kann. Im Gegensatz zum Nießbrauch, bei welchem der Übergeber in der Regel nach den §§ 1041, 1045, 1047 BGB bzw. in abredegemäßer Modifizierung dieser Normen auch die Erhaltungskosten und alle öffentlichen und privaten Lasten trägt, ist dies beim Wohnungsrecht nach § 1090 BGB überhaupt nicht und beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB nur in Bezug auf die Norm des § 1041 BGB der Fall. Hier können das Kind also monetäre Verpflichtungen treffen, ohne dass ihm aufgrund des Wohnungsrechts zugunsten des Vaters irgendwelche Einkünfte aus dem Objekt zustehen. Dieser Punkt ist daher nach meinem Dafürhalten noch zu klären.

  • In der Verpflichtung zur Rückübertragung liegt kein Entgelt, sodass m.E. auch kein Fall von § 1821 I Nr. 5 vorliegt.
    Für die Verpflichtung zur Rückübereignung ist aber § 1821 I Nr. 4 einschlägig. Ob der Ergänzungspfleger daneben für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung noch eine Genehmigung braucht, scheint mir aus materiell-rechtlicher Sicht zumindest fraglich, weil die Vormerkung eben kein dingliches Recht ist, mit dem das Grundstück belastet wird, sondern nur den schuldrechtlichen Anspruch "sichern soll", der aber bereits nach § 1821 I Nr. 4 genehmigungsbedürftig ist. Für die Beurteilung des Falles spielt dieser Streit aber keine Rolle, weil es praktisch unerheblich ist, wie das Gericht die Genehmigung "formuliert", wenn sie denn überhaupt erteilt wird.

  • Hallo,

    ich habe einen ähnlichen Fall,
    Rückübertragungsvorschriften enthält der mir vorgelegte Vertrag allerdings nicht.

    Die mutter schenkt ihren zwei kindern ein unbelastetes Grundstück. Zugunsten der Mutter und des Vaters soll ein lebenslanges Wohnrecht für alle Räume des Hauses unter Ausschluss des Eigentümers (also der Kinder) eingetragen werden. Des Weiteren soll ein Nießbrauch eingetragen werden.

    Öffentlich Lasten, Instandhaltungskosten usw. übernehmen die Berechtigen (also die Eltern).

    Mich irritiert nur dieser Passus "unter Ausschluss der Eigentümer". Was soll das?

    Des Weiteren verpflichten sich die Kinder gegenüber dem Nießbraucher eine Hypothek oder Grundschuld bis zu einer Höhe von 150000,00 EUR zugunsten des Nießbrauchers zu bestellen, mit der Einschränkung, dass lediglich eine dingliche Vollstreckungsunterwerfung erklärt wird und das Grundpfandrecht der Absicherung von Darlehen für die Instandhaltungsarbeiten dient.

    Das ist dann ja so in Ordnung oder?

    liegt, trotz des wohnrechts (an allen Räumen unter Ausschluss der Eigentümer) und des Nießbrauchs hier noch ein lediglich rechtlicher Vorteil für die Kinder vor?

    dann noch etwas: laut der Vorbemerkung im Vertrag, hat die Kindesmutter den Grundbesitz, welcher jetzt an die Kinder verschenkt werden soll, lastenfrei erworben. Der Vertrag ist allerdings noch nicht vollzugsreif. ist das für mich relevant? Das kann mir doch eigentlich erstmal egal sein, wenn der Vertrag nicht vollzogen wird, ist die Schenkung ja eh hinfällig...

    Sorry, hatte sowas noch nie und bin mir daher total unsicher, ob jetzt hier tatsächlich (wie beantragt) ein ergänzungspfleger und die fam.gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. :confused:

  • Wenn sich die Kinder verpflichten, ein Grundpfandrecht zu bestellen, ist das Ganze m.E. nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft.

    Das Wohnungsrecht hingegen würde mich nicht stören.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke erstmal für die Antworten... ich muss trotzdem noch ein wenig nachbohren...

    wenn das Hausgrundstück, welches der Minderjährige im Wege der Schenkung erwirbt, vermietet ist, bedarf es doch sowohl eines Ergänzungspflegers als auch einer familiengerichtlichen Genehmigung, weil der Vermögenserwerb wegen den persönlichen Verpflichtungen als Vermieter dann für den Minderjährigen nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft ist. ist doch richtig, oder?

    Wie ist das jetzt, wenn den Kindern das Grundstück von den Eltern geschenkt wird und zugleich ein wohnungsrecht und Nießbrauch für die Eltern vereinbart wird und das Haus vermietet ist? Treffen dann die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis ausschließlich die Nießbraucher (also die Eltern)? Ist dann also weiterhin der lediglich rechtliche Vorteil gegeben (also kein Pfleger und keine Genehmigung)?

    oder muss, wenn das Haus vermietet ist, dann doch ein Pfleger bestellt und die Genehmigung geprüft werden, auch wenn zugleich ein Nießbrauch vereinbart wird?



  • Trotzdem rechtlich nachteilig: BGH Rpfleger 2005, 355.

  • Zu trennen ist zunächst das Verpflichtungsgeschäft (=
    Schenkungsvertrag) von dem Erfüllungsgeschäft (Eigentumserwerb einschließlich Rechtbestellungen).
    Das Verpflichtungsgeschäft ist trotz der Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs, Wohnungsrechts, Grundpfandrechts bei der hier gegebenenen Schenkung rechtlich vorteilhaft, wenn die Rechte gleichzeitig (in der logischen Sekunde danach) mit der Eigentumsumschreibung auf die Kinder eingetragen werden sollen, weil die Kinder in diesem Fall über den Vollzug der Rechtsgeschäfte hinaus kein (persönliches) Haftungsrisiko trifft (Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge Rdn. 395). Ob das Erfüllungsgeschäft rechtlich nachteilhaft ist, hängt ebenfalls davon ab, ob die Kinder, wenn alles vollzogen ist, persönliche Haftungspflichten treffen. Dies ist in Bezug wegen der Vermietungssituation auch dann zu bejahen, wenn "gleichzeitig" ein Nießbrauch eingetragen wird (BGH Rpfleger 2005, 355), obwohl die Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs die Vermieter sind (zur Begründung Zorn, a.a.O. Rdn. 399).
    Das heißt für die Erfüllungsgeschäfte müsste ein Pfleger bestellt werden.
    Weiter ist zu differenzieren zwischen der rechtlichen Nachteilhaftigkeit und der Genehmigungsbedürftigkeit, denn nicht jedes rechtlich nachteilhafte RG ist genehmigungsbedürftig! Hier fehlt es schließlich insgesamt an einem Genehmigungstatbestand.
    Kein entgeltlicher Erwerb = § 1821 I Nr. 5 nicht erfüllt, Rechtsbestellungen als Erwerbsmodalitäten genehmigungsfrei (trotz § 1821 I Nr. 1 Alts. 1 BGB), vgl. BGH Rpfleger 1998, 110; auch § 1822 Nr. 5 ist bezüglich des (späteren) Eintritts in den Mietvertrag nicht einschlägig, weil diese Norm (m.E. zu Recht) nach ganz überwiegender Meinung nicht für den (gesetzlichen) Eintritt in einen, sondern dem Wortlaut nach nur für den Abschluss eines Mietvertrags anwendbar ist (auch Zorn, a.a.O., Rdn. 443 m.w.N.). Deshalb braucht man sich in einem solchen Fall auch um die Kündigungsmöglichkeiten keinen "Kopf" zu machen.
    Fazit: Pfleger nur für das Erfüllungeschäft, keine Genehmigung erforderlich.

  • Das ist natürlich ein dem gesunden Menschenverstand widersprechendes Ergebnis, weil ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft auf der Erfüllungsebene nicht auf einmal rechtlich nachteilhaft sein kann.

    Man muss sich das auch einmal vorstellen: Bei der notariellen Beurkundung müssten sowohl die Eltern als auch der Pfleger erscheinen, die Eltern handeln dann auf der schuldrechtlichen Ebene und der Pfleger auf der sachenrechtlichen. Das habe ich noch nie gesehen und die Notare machen einen solchen Blödsinn dankenswerterweise auch nicht mit. Man bestellt für den gesamten rechtsgeschäftlichen Vorgang mit dem Einverständnis der Beteiligten einen Pfleger und fertig, und nach § 1630 Abs.1 BGB ist es dann so wie es ist, ganz abgesehen davon, dass die Steuerbehörden solche Verträge ohne Pflegerbestellung auch in aller Regel nicht anerkennen.

    Der "Abschied von der Gesamtbetrachtung", wie Böttcher es ausdrücken beliebte, ist schlicht und einfach lebensfremd. Vor allem berücksichtigt er nicht, dass schuldrechtliches und dingliches Geschäft nach dem Willen der Parteien eine Einheit darstellen und deshalb beides keine getrennten Wege gehen soll.

    Fälle wie der vorliegende sind selten. Meistens bedarf es schon wegen nicht auf bereicherungsrechtliche Folgen beschränkter Rückübertragungsansprüche oder einer Vereinbarung nach § 1010 BGB eines Pflegers -auch- für das schuldrechtliche Geschäft.

  • Das sehe ich anders. Warum sollte denn der Schenkungsvertrag nicht rechtlich vorteilhaft, der Eigentumserwerb z.B. wegen einer Reallast, für die der Minderjährige persönlich haftet, nicht rechtlich nachteilhaft sein können??
    Das Abstraktionsprinzip gilt nun einmal im deutschen Recht, egal, was die Steuerhörde davon hält - und selbst der BGH, der die (m. E. dogmatisch nie haltbare und daher mit guten Gründe stets kritisierte) Gesamtbetrachtung ja schließlich erst entwickelt hatte, hielt die Bestellung eines Pflegers nur für das Erfüllungsgeschäft für erforderlich, wenn das Verpflichtungsgeschäfts rechtlich vorteilhaft ist (Rpfleger 2005, 355). Auch das Argument, dass Eltern und Pfleger zum Notar gehen müssten, kann inhaltlich nicht überzeugen, denn warum sollte das an der rechtlichen Beurteilung etwas ändern?? Im Übrigen greift dieser Einwand jedenfalls dann von vornherein nicht, wenn (wie regelmäßig) die Urkunde bereits erstellt wurde, die Eltern also schon beim Notar waren und der Pfleger jetzt "nur" noch genehmigen muss. Zu diesem Zweck muss er ohnehin zum Notar, wenn es sich um Grundstücksgeschäfte handelt, bei denen er für das dingliche Geschäft benötigt wird. Auch der Hinweis auf § 1630 I BGB macht diese Betrachtung nicht überzeugender, denn es kann ja wohl kaum richtig sein, in das Elternrecht ohne Grund einzugreifen; auch wenn das häufiger geschieht, wird doch die Wirkung einer Pflegerbestellung nicht zur Begründung dafür, dass ich sie vornehme.
    Auch dass die am Vertrag Beteiligten eine Verbindung i.S.v. § 139 BGB wünschen, ändert nichts an dem Abstraktionsprinzip. Denn das führte nur dazu, dass wenn der nur für einen Teil benötigte Pfleger die Genehmigung verweigert, auch der andere Teil nicht wirksam sein soll. Warum sollte das denn zur Notwendigkeit der Pflegerbestellung für beide Rechtsgeschäfte führen? Wenn der Pfleger seine Zustimmung verweigert, wird bei einer solchen Verbindung weder das eine noch das andere RG wirksam. Dieses Ergebnis spricht sogar eher dafür, dass ich ihn nur für das Geschäft bestellen muss, von dessen Vornahme die Eltern wegen des rechtlichen Vorteils tatsächlich ausgeschlossen sind. Denn das andere fällt mit seiner ablehnenden Entscheidung ohnehin, bzw. bleibt wirksam, wenn er dem einen zustimmt. Bestelle ich ihn (ohne Not) für beide, wird er ebenfalls gleichlautend entscheiden. Wo also soll hier der Gewinn liegen??
    Nein, nein, das überzeugt alles nicht. Ich frage mich auch, seit wann die Steuerbehörde Rechtsgeschäfte "anerkennen" muss, damit sie wirksam sind.
    Zuzugeben ist allein, dass es schwieriger wird, als es bei der Gesamtbetrachtung war, auch weil es ungewohnt ist (für viele, die damit in Berührung kommen [s.o., z.B. Steuerbehörde]). Das allein kann doch aber nicht genügen, um daran festzuhalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (23. August 2010 um 20:25)

  • Wenn man das Abstraktionsprinzip schon konsequent durchführt, dann muss man auch einen Unterschied machen, ob das Kind bereits ein belastetes Grundstück erhält oder ob es erst im Zuge des Eigentumserwerbs belastet werden soll. Denn im letzteren Fall besteht eine persönliche Verpflichtung zur Bestellung dieser Rechte und diese Verpflichtung ist zweifelsfrei rechtlich nachteilhaft. Und dieser rechtliche Nachteil wird nicht dadurch beseitigt, dass es kein Nachteil wäre, wenn die Rechte schon bestünden.

    Die These von der Gesamtbetrachtung hätte es daher genau genommen nie bedurft. Als man den Sachverhalt, bei dem ein bereits belastetes Grundstück überlassen wird, mit dem Sachverhalt gleichstellte, bei dem die gleichen Rechte erst im Zuge der Überlassung eingetragen werden, vergaß man plötzlich, dass dies nichts daran ändert, dass im letzteren Fall eine persönliche Verpflichtung zur Bestellung dieser Rechte besteht und dass das (Abstraktionsprinzip!) überhaupt nichts damit zu tun hat, ob die Rechte für sich besehen rechtlich nachteilig wären.

    M.a.W.: Wir haben ein Kuddelmuddel rechtlicher Fehleinschätzungen zu beklagen, die uns heute die bekannten Schwierigkeiten bescheren, weil über der Aufgabe der Lehre von der Gesamtbetrachtung vergessen wurde, dass das, was bei Gesamtbetrachtung noch lediglich rechtlich vorteilhaft war, bei Einzelbetrachtung des schuldrechtlichen (oder dinglichen) Geschäfts eben nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft sein muss. Die Lehre von der Gesamtbetrachtung wurde also zwar einerseits unter Berufung auf das Abstraktionsprinzip aufgegeben, während andererseits die hieraus resultierenden Konsequenzen nicht gezogen wurden.

    Also bleibe ich lieber ein trauriger rechtlicher Dinosaurier, dem der Zutritt zur Abtraktions-Arche von Holzwürmchen verwehrt ist.

  • Ich gebe Dir Recht, der Gesamtbetrachtung hätte es nie bedurft.
    Ich teile dagegen Deine Einschätzung nicht, dass das Verpflichtungsge-schäft allein wegen der Verpfliichtung zur Rechtsbestellung nachteilhaft ist. Schon Klüsener hat festgestellt, dass die Verpflichtung bei einer Schenkung erst entsteht, wenn der Schenker seinerseits leistet (§ 525 BGB). Wenn das Recht aber in dem Moment eingetragen werden soll, in dem der Schenker erfüllt hat, bleibt keine Verpflichtung bestehen. D.h. sie geht in dem Moment unter (die logische Sekunde danach), in dem sie entsteht. Der rechtliche Nachteil wird (grob vereinfacht ausgedrückt) doch an der persönlichen Haftung festgemacht, wenn aber keine persönliche Haftung das Ergebnis ist, weil die Verpflichtung quasi gleichzeitig mit ihrem Entstehen erlischt, ist das Rechtsgeschäft nicht rechtlich nachteilhaft. D.h. es wird doch auch nicht nur damit argumentiert, dass es keinen Unterschied machen kann, ob das Grundstück bereits belastet übereignet wird. Wenn das das einzige Argument gegen den rechtlichen Nachteil des Verpflichtungs wäre, würde ich Dir Recht geben, denn das wäre inkonsequent, wenn man die Gesamtbetrachtung aufgäbe. Diese Argument ist aber nur ein "zusätzliches".
    Ich will Dich gleichwohl nicht "überreden", sondern nur klarstellen, dass das Festhalten an Althergebrachtem für mich nie ein Grund ist, da mitzugehen. Es mag praktisch sein, weil es einfacher ist, ich muss aber davon überzeugt sein, dass nichts dagegen spricht und das ist aus den darlegten Gründen eben nicht der Fall.

  • Die Argumentation mit § 525 BGB halte ich nicht für überzeugend, weil der Erfüllungsanspruch des Schenkers nicht erst im Zeitpunkt der eigenen Leistung entsteht, sondern unstreitig bereits mit Vertragsschluss aufschiebend bedingt, also bereits vor der Eigenleistung begründet wird. Es ist also nicht so, dass der Erfüllungsanspruch vor der Eigenleistung des Schenkers nicht existiert, sondern dass lediglich seine rechtlichen Wirkungen hinausgeschoben sind.

    Das ist auch selbstverständlich. Wenn ich heute einen schuldrechtlichen Vertrag schließe und mich darin zu etwas verpflichte, dann ändert es nichts an meiner Verpflichtung, dass ich sie erst später erfüllen muss. Bereits deshalb ist der schuldrechtliche Vertrag rechtlich nachteilhaft. Ob er per saldo auch wirtschaftlich von Nachteil ist, spielt bei § 107 BGB keien Rolle.

  • Das macht doch bei einer Schenkung keinen Sinn, denn wenn der Schenker sich ein Recht vorbehält, tut er das doch gerade, weil bzw. für den Fall, dass er das "stärkste" Recht nämlich das Eigentum an dem Grundstück verliert. Aber auch wenn ich Dir folgen würde, käme ich nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn das Recht "gleichzeitig" eingetragen werden soll. Die Verpflichtung wäre dann auf die Erfüllung des Schenkers aufschiebend bedingt, und geht unter, wenn die Verpflichtung des Schenkers (und die des Kindes) erfüllt wird. Eine persönlich Haftung - und darum geht es doch, kann das Kind dann nicht treffen. Das wäre eben nur anders, wenn die aufschiebende Bedingung einträte (Erfüllung durch den Schenker), das Kind aber zur Leistung verpflichtet bleibe, weil dann die Gefahr besteht, dass das Kind, wenn es denn erfüllen soll, nicht mehr "vertragsgemäß" erfüllen kann und für etwaige Nachteile dann auch persönlich haften müsste. Natürlich geht es nur um den rechtlichen - nicht den wirtschaftlichen Nachteil - aber der rechtliche Nachteil wird doch an der persönlichen Haftung des Kindes festgemacht, nicht allein an dem Wort Verpflichtung. (Es muss die Gefahr bestehen, dass das Kind durch das Geschäft etwas aus seinem bisherigen Vermögen aufgibt oder verliert...) Wenn die Gefahr einer persönlichen Haftung gar nicht besteht, ist das Geschäft folglich rechtlich vorteilhaft.

  • Gleichwohl bleibt eine Verpflichtung eine Verpflichtung und selbst wenn ich Dir folgen würde, würde sie zumindest für eine juristische Sekunde bestehen, weil Besteller der Rechte bereits der Erwerber ist und dies seine Eigentümerstellung begrifflich voraussetzt.

  • Auch dass die am Vertrag Beteiligten eine Verbindung i.S.v. § 139 BGB wünschen, ändert nichts an dem Abstraktionsprinzip. Denn das führte nur dazu, dass wenn der nur für einen Teil benötigte Pfleger die Genehmigung verweigert, auch der andere Teil nicht wirksam sein soll. Warum sollte das denn zur Notwendigkeit der Pflegerbestellung für beide Rechtsgeschäfte führen? Wenn der Pfleger seine Zustimmung verweigert, wird bei einer solchen Verbindung weder das eine noch das andere RG wirksam.




    Warum das? :gruebel:

    Wenn der Pfleger lediglich für das Erfüllungsgeschäft bestellt wurde, haben die Eltern doch das Verpflichtungsgeschäft bereits wirksam abgeschlossen.

  • Schon, aber wenn die Vertragsparteien einig waren, dass das eine (sonst wirksame) Rechtsgeschäft nicht ohne das andere (nicht wirksame) bestehen soll, fallen doch nach dem Willen der Vertragsparteien eben beide RG, wenn eines nicht wirksam wird (, weil der Pfleger seine Zustimmung zu einem verweigert.) Das ist doch der Sinn von § 139.

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