Löschungsbewilligung für bestehenbleibende Rechte

  • A und B ( geschiedene Eheleute ) waren zu je 1/2 Anteil Grundstückseigentümer. Das Grundstück wird in der Teilungsversteigerung A zugeschlagen: Es bleiben 2 nicht mehr valutierte Grundschulden zu insgesamt 80.000 € bestehen; 50.000 € waren das bare Meistgebot. Die damaligen Eigentümer haben wegen des Bargebots auseinander gesetzt. Jetzt verlangt A von der Bank Löschungsbewilligung bezüglich der bestehen gebliebenen Grundschulden mit der Begründung, dass die Bank aufgrund der Sicherungsabrede zur Rückgewähr an sie verpflichtet sei, weil die
    Tilgung der Kredite nachweis ausschließlich von Ihrem Girokonto ( auch u. a. noch während der Ehezeit) erfolgt sei. Ohne Zustimmung des früheren Miteigentümers geht das doch wohl nicht?

  • Ich habe die Frage akustisch ( :wechlach: ) nicht verstanden.

    1. Was geht ohne Zustimmung des früheren Miteigentümers nicht? Das Verlangen der Löschungsbewilligung?

    2. In welcher Abteilung stellt sich diese Frage? :confused:

  • Etwas lauter

    Das Verlangen nach Erteilung der Löschungsbewilligung

    die Frage stell ich mir selbst, weil mich die Gläubigerin der Grundschulden danach gefragt hat

  • Da würde ich mich auch schön raushalten. Die Bank muss an den die Löschungsbewilligung erteilen der die Grundschuld "zurückgezahlt" hat.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Etwas lauter

    Das Verlangen nach Erteilung der Löschungsbewilligung

    die Frage stell ich mir selbst, weil mich die Gläubigerin der Grundschulden danach gefragt hat



    Na, sag ich doch. claudia hat Recht. Was die Gl. darf, wird sie selbst beurteilen müssen.

  • Gläubiger des Rückgewähranspruchs ist/sind der/die seinerzeitige/n Sicherungsgeber.
    Sind diese bei Rückgewähr nicht mehr Eigentümer, ist der Rückgewähranspruch nicht mehr auf Abgabe der Löschungsbewilligung gerichtet.

    Insofern hat die Gläubigerin hier völlig zu Recht Bauchschmerzen.

  • Das ist doch immer das selbe Spiel ... :cool:

    Die Bank B ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Kapital der bestehen gebliebenen Grundschulden vom - abstrakten - Ersteher zu verlangen und diese "Einnahmen aus Verwertung der Sicherheit" an die Sicherungsgeber = ehemaligen Grundstückseigentümer zurückzuzahlen (bzw. mit dem Darlehenskonto zu verrechnen, wobei wenn das ausgeglichen ist, läuft es auf zurückzahlen hinaus). Der Ersteher hat im Gegenzug für seine Zahlung Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Was die Bank jetzt machen kann bzw. machen darf, ergibt sich aus dem Darlehensvertrag bzw. aus der Sicherheitsabrede.
    Hat uns als Versteigerungsgericht aber eigentlich nicht zu interessieren.

    Eine Zustimmung wäre nur beim GBA zur Löschung erforderlich, und hier muss immer nur der aktuelle Eigentümer zustimmen. Hatte den Fall schonmal in dergestalt, dass der Ersteher A die Löschungsbewilligung für die Grundschulden daheim in der Schublade liegen hatte und diese bisher nicht vollziehen konnte, weil B nicht zugestimmt hat. Nachdem A das Objekt aufgrund der bestehenbleibenden Rechte für ein geringes Bargebot ersteigert hatte, ist er mit den (alten) Löschungsbewilligungen zum GBA marschiert und die Grundschulden wurden ohne Zustimmung des B gelöscht. Inwiefern B hier gegen A einen Anspruch hat, müssen die Zivilgerichte entscheiden bzw. ergibt sich aus dem Darlehensvertrag bzw. wer dieses zurückgeführt hat.

    Um nochmal zum Ausgangsfall zurückzukommen: Grundsätzlich müßte die Bank die Grundschuldsummen von A einfordern und dürfte nur dann eine Löschungsbewilligung erteilen. Dann müßte sie diese Einnahmen entsprechend der Regelungen im Darlehensvertrag bzw. der Sicherungsabrede zurückzahlen. Was hier vereinbart ist, darauf kommts an. Für den Teil, denn A ggfs. zurückbekommen würde könnte m.E. auch gleich Löschungsbewilligung erteilt werden, denn sonst wäre ja nur Geld unnötig unterwegs. Ist die Auskehrung an die Sicherungsgeber aber nicht aufteilbar bzw. nur bei übereinstimmenden Erklärungen möglich, muss die Bank ggfs. das komplette Kapital bei A anfordern und dann zugunsten von A und B hinterlegen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • zur Problematik (regresspflichtige Verletzung der Rückgewäheverpflichtung nach TLV mit bestehen gebliebener Grundschuld) siehe auch ein ganz aktuelles, aber abschreckendes Urteil des LG München I v. 11.12.2009 = 25 O 6214/09 = u.a. Rpfleger 2010, 336ff.

  • zur Problematik (regresspflichtige Verletzung der Rückgewäheverpflichtung nach TLV mit bestehen gebliebener Grundschuld) siehe auch ein ganz aktuelles, aber abschreckendes Urteil des LG München I v. 11.12.2009 = 25 O 6214/09 = u.a. Rpfleger 2010, 336ff.



    Aber anscheinend immer noch nicht abschreckend genug, um bestehenbleibende Grundschulden dahin zu jagen, wo sie hingehören, nämlich zum :teufel:!

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