Terminsgebühr

  • Folgender Fall:

    Klage wegen Räumung und Zahlungsanspruch. Dann Anzeige, dass die Wohnung geräumt wurde. Diesbzgl. Kostenantrag. Dann Anzeige, das auch der Zahlungsantrag erledigt ist und Antrag dass die Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt wird und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites trägt. Beschluss nach § 91 a ZPO, Beklagter trägt die Kosten.
    KfA des Klägervertreters Terminsgebühr aus dem vollen Hauptsachewert. Habe ich moniert und erklärt, dass nach meiner Ansicht die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Kosten entstanden ist, die bis zum Erledigungszeitpunkt angefallen sind. Daraufhin korrigierter Antrag mit einem Wert, der sich aus dem Zahlungsanspruch und der Kosten die angefallen sind, ergibt. Begründung: Hinsichtlich des Zahlungsanspruches wurde nach Erörterung und Rücksprache mit dem Beklagten eine Einigung zur Zahlung gefunden. Verweis: Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG).

    Wie seht ihr das? M.E. ist die Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert angefallen. Dann fiel mir ein, dass bei § 91 a ZPO Beschlüssen keine Terminsgebühr anfällt, wenn kein mündlicher Antrag gestellt wurde. Irgendwie bin ich jetzt komplett durcheinander.

    Wer kann helfen?

  • wenn ich das richtig verstanden habe, war doch überhaupt kein termin, oder?
    dann fällt die terminsgebühr doch nur unter den besonderen voraussetzungen der VV 3104 Abs. I an, also nur wenn das Verfahren eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
    beschluß nach 91a zpo kann aber ohne mündliche verhandlung ergehen.
    also überhaupt keine terminsgebühr

  • Es ist m.E. keine Terminsgebühr festzusetzen. Es ist nicht gem. § 307 ZPO oder gem. 495 a ZPO oder im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden worden (VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG), sondern weil eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich war (§ 128 Abs. 3 ZPO).

    Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO sein (OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 135).

  • Text für Zwischenverfügung:

    "Bezüglich der im dortigen Antrag vom xx.xx.xxxx ausgewiesenen Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 RVG wird darauf hingewiesen, dass diese Gebühr nicht entstanden ist.
    Für das Entstehen der Gebühr ist es gem. VV Nr. 3104 (1) Nr. 1 RVG erforderlich, dass in dem Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sein muß.

    Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung wird z.B. unterbrochen, wenn das Gericht bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen gem. §§ 128 Abs. 3, 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss lediglich über die Kosten zu entscheiden hat. Eine Terminsgebühr entsteht in diesen Fällen nicht (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., VV Nr. 3104, Rn 16).

    Es wird daher um Mitteilung binnen 10 Tagen gebeten, ob der o.g. Antrag bzgl. der Terminsgebühr zurückgenommen wird."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nach altem Recht gab es für einen Beschluss nach § 91 a ZPO im Normalfall überhaupt keine Verhandlungsgebühr, nach neuem Recht gibt es hier (entsprechend) keine Terminsgebühr (siehe Vorpostings).

  • Ich sehe das wie Geo und Ernst.
    Ich setze in diesen Fällen auch jedes mal die Terminsgebühr ab, obwohl ich ich immer seitenlange Stellungnahmen von Anwälten im Anhörungsverfahren bekomme.

  • für die Erledigterklärung mit Beschluß entsteht keine Terminsgebühr.

    für die (außergerichtliche) Besprechung während eines Prozesses auf Erledigung des Rechtsstreits entsteht eine Terminsgebühr. Dies dürfte mittlerweile einhellige Rechtsprechung sein.
    Strittig ist allenfalls, ob diese Gebühr festsetzbar ist, oder ob sie in einem eigenen Verfahren eingeklagt werden muss.

    Siehe hierzu den Thread "außergerichtliche Terminsgebühr"

  • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO sein (OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 135).



    Das dürfte hier das eigentliche Problem sein: Die Parteien haben sich außergerichtlich durch Besprechung auf eine Zahlungsmodalität geeinigt und daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt - typischer Fall von Vorb. 3.3. Alt.3 VV RVG.

    Entgegen OLG Stuttgart bejaht das OLG Karlsruhe (JurBüro 2006) die Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren, das Thür. OLG (AGS 2005, 516) will nur dann festsetzen, wenn der Anfall und die Erstattungsfähigkeit zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Begründung des Thüringischen OLG ist ganz interessant, letztlich aber wohl inkonsequent.

  • Ich habe jetzt noch mal in den Kommentaren nachgelesen. Die Sache die beim BGH anhängig war, wurde ja leider zurückgegeben, da der gesetzliche Richter nicht beachtet wurde.

    Komme jetzt zu folgender möglichen Lösung:

    Für den § 91 a Beschluss wäre keine Terminsgebühr angefallen. Da der Klägervertreter aber mit dem Beklagten ein Gespräch geführt hat, würde ich die Terminsgebühr nach dem Wert der Zahlungsklage für erstattungsfähig erachten. Die Sachlage ist unstreitig. Der Beklagte hat nicht moniert, dass ein Gespräch stattgefunden hat. Würde jetzt aber zu diesem Wert nicht den Wert der Kosten, die bis zu Erledigung entstanden sind, dazurechnen. Den dies soll ja nur der Fall sein, wenn eine Angelegenheit sich erledigt hat und ein entsprechende Antrag gestellt wird.

    Also 1,2 TG nach dem Wert der Zahlungsklage.

    Wie seht ihr das?

  • Also 1,2 TG nach dem Wert der Zahlungsklage.

    Wie seht ihr das?



    Ja, sehe ich auch so. Nebenforderungen, so wie in diesem Falle die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, führen nicht zur Erhöhung des Streitwertes.

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